Franziska Brachthäuser und Theresa Richarz | Literaturessay |

„Geradedurch“

Literaturessay zu „Geschlechterrecht. Aufsätze zu Recht und Geschlecht – vom Tabu der Intersexualität zur Dritten Option“ von Konstanze Plett

Konstanze Plett:
Geschlechterrecht. Aufsätze zu Recht und Geschlecht – vom Tabu der Intersexualität zur Dritten Option
herausgegeben von Marion Hulverscheidt
Deutschland
Bielefeld 2021: Transcript
394 S., 39,00 EUR
ISBN 978-3-8376-5539-1

Welche Bedeutung das Geschlecht einer Person für ihre Stellung in der Welt hat, wird maßgeblich durch das Recht beeinflusst. Es normiert, dass das Geschlecht einer Person registriert werden muss und es legt fest, welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind. Die Legal Gender Studies befassen sich mit dem Zusammenhang von Recht und Geschlecht und betonen die performative Wirkung des Rechts. Das Forschungsfeld wurde wesentlich von der Juristin und Rechtssoziologin Konstanze Plett mitgeprägt. Einen Teil ihres Lebenswerkes bildet der im Mai 2021 erschienene Sammelband „Geschlechter­recht. Aufsätze zu Recht und Geschlecht – vom Tabu der Intersexualität zur Dritten Option“ ab.

Der Band liest sich wie eine Chronik sowohl des Werkes von Konstanze Plett als auch des rechtlichen, gesellschaftlichen und medizinischen Geschlechterdiskurses seit den 1990er-Jahren. Er umfasst eine zeitlich geordnete Auswahl ihrer Vorträge und Aufsätze aus den letzten 22 Jahren. Jedem Beitrag ist eine Kontextualisierung vorangestellt, die den Entstehungshintergrund ausleuchtet, sowie auf zentrale Errungenschaften und Debatten verweist und so Pletts aktiv gestaltende Rolle betont. In diesem Sinne liest sich der Sammelband auch wie eine Festschrift, die viel zu selten Frauen gewidmet werden. Nur dass – anders als in juristischen Festschriften – intellektuelle Wegbegleiter*innen die Beitragszusammenstellung lediglich eröffnen und ansonsten Plett selbst zu Wort kommt.

Ein Comic-Zeitstrahl ist dem Band vorangestellt. Er verwebt Pletts Wirken mit der Gesamtentwicklung im Feld. Das Bild der Verwebung ist treffend, denn Plett war nicht nur wissenschaftliche Pionierin im Bereich des Geschlechterrechts; sie prägte seine Entwicklung maßgeblich mit.

Wer also ist Konstanze Plett? Konstanze Plett ist Juraprofessorin und wie nur wenige andere Forscher*innen dem Thema „Recht und Geschlecht“ verbunden. Mit ihren rechtssoziologischen Studien prägte sie nicht nur den juristischen Diskurs – sie trug maßgeblich dazu bei, das Forschungsfeld „Recht und Geschlecht“ zu definieren und abzugrenzen. In den Kontext dieser Arbeit fällt auch die Mitgründung des interdisziplinären Zentrums für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen (ZERP), das sich seit 1982 auf rechtspolitische und gesellschaftstheoretische Forschung, insbesondere Frauen- und Geschlechterforschung, spezialisiert.

Konstanze Plett ist aber nicht nur Juristin und Wissenschaftlerin, sondern auch Aktivistin. In den 1990er-Jahren wirkte sie an der Entwicklung eines Antidiskriminierungsrechts für das Land Berlin mit (hierzu der Aufsatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ aus dem Jahr 1999, S. 45 ff.), das im Juni 2020 als bundesweit erstes seiner Art in Kraft trat und unter anderem explizit vor einer Diskriminierung aufgrund sexueller oder geschlechtlicher Identität schützt. Zuletzt vertrat sie neben der Juraprofessorin Friederike Wapler und der Anwältin Kathrin Niedenthal die inter* Person Vanja vor dem Bundesverfassungsgericht. In diesem strategischen Verfahren erstritten sie im Jahr 2017 gemeinschaftlich die sogenannte rechtliche „Dritte Option“.[1] Der Werdegang von Konstanze Plett ist insofern auch Zeugnis der Offenheit des Rechts und seiner Mobilisierungspotenziale. Und er zeichnet sich durch eine beeindruckende Produktivität aus: Im Anhang des Bandes sind 141 von Plett verfasste Publikationen zum Thema und eine „Auswahl“ von über 80 gehaltene Vorträge aufgelistet.

Es sind das Gesellschaftliche im Recht und die gesellschaftlichen Wirkungen des Rechts, die Konstanze Plett interessieren. Sie zeigt, eher jurauntypisch, welchen Erkenntnisgewinn eine trans- und interdisziplinäre Perspektive auf rechtliche Phänomene ermöglicht (sie selbst bezeichnet ihr Vorgehen als „mäandern“, S. 39). So zieht sie in ihren Arbeiten ganz selbstverständlich „Querlinien“ (S. 255) zwischen dem Personenstandsrecht, dem Familienrecht, dem Strafrecht und dem Völkerrecht und bezieht auch Erkenntnisse aus der Medizin und den Gender Studies mit ein. Sie schreibt für alle, insbesondere für jene, die das verhandelte Thema betrifft, und bemüht sich durchweg – auch hier im Kontrast zum gängigen juristischen Habitus – um eine Verständigung zwischen den Professionen und Disziplinen (etwa wenn sie auf S. 247 nebenbei für eine nichtjuristische Leser*innenschaft den Unterschied zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, zwischen gebundener und Ermessensentscheidung erklärt). Daneben legt der Sammelband Pletts eigenen Lernprozess und Sprachwandel offen. So lassen sich im Verlauf der Beiträge Veränderungen in der gewählten Terminologie feststellen: Während Plett etwa 2007 begründet, warum sie weiterhin den Begriff „Intersexualität“ und nicht etwa die auf der medizinischen Chicago Konsensus Konferenz 2005 eingeführte Bezeichnung „Disorders of Sexual Development“ verwendet (S. 139), geht sie ab 2014 zu „inter*“ als von der Community gewählten Überbegriff mit emanzipatorischem Anspruch über.

Was aber gilt als Geschlecht im Recht? Die Relevanz dieser Frage wurde insbesondere durch die Kämpfe von inter* Menschen deutlich. Rechtliche Reformen konnten zunächst im Registerrecht errungen werden. Bis 2013 sah das deutsche Personenstandsrecht vor, dass ein Kind unmittelbar nach seiner Geburt als entweder männlich oder weiblich in das Personenstandsregister eingetragen werden musste.[2] Das bedeutete für Eltern, auch von inter* Kindern, den rechtlichen Zwang, ihr Kind innerhalb kürzester Zeit einem der beiden anerkannten Geschlechter zuzuordnen. Auf diesen rechtlichen Missstand wiesen Interessenverbände und die Wissenschaft, ihr voran Konstanze Plett (siehe den Aufsatz „Intersexualität als Prüfstein“ aus dem Jahr 2003), vehement hin. Auf eine Stellungnahme des Deutschen Ethikrates hin folgte 2013 eine Gesetzesänderung. Doch diese erste rechtliche Novellierung des Personenstandsgesetzes blieb weit hinter den Erwartungen zurück: Sie setzte fest, dass der Geschlechtseintrag auszubleiben habe, wenn das Geschlecht des neugeborenen Kindes nicht eindeutig verortet werden könne (§ 22 Abs. 3 PStG a.F.). Was für rechtliche Folgen ein solcher Nicht-Eintrag haben sollte, beantwortete das Gesetz indes nicht (siehe auch „,Lex intersex‘ – und nun?“ aus dem Jahr 2016).[3] Die Möglichkeit – oder rechtlich genau: die Pflicht – zum Nicht-Eintrag blieb in der Praxis dann auch weitgehend bedeutungslos. Nur bei 4 % aller inter* Kinder, in Zahlen: bei 12 Kindern, entschieden die Eltern, auf den Geschlechtseintrag zu verzichten.[4] Die Reform stellte für das Offenlassen des Geschlechtseintrags nur auf die Körperlichkeit ab, die eigene Geschlechtsidentität spielte keine Rolle. Das war die rechtliche Ausgangslage der strategischen Verfassungsbeschwerde, die im Jahr 2017 zur Erstreitung einer „Dritten Option“ führte.[5] Mit ihr betonte das Bundesverfassungsgericht das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung.

Die BVerfG-Entscheidung wurde im Jahr 2018 eher unwillig mit dem Eintrag „divers“ im Personenstandsregister umgesetzt[6] – eine Minimallösung, die letztlich die medizinische Deutungshoheit bewahrt. Mit § 45b PStG wurde zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des personenstands­rechtlichen Geschlechtseintrags durch eine Erklärung vor dem Standesamt eingeführt, allerdings beschränkt auf „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“.[7] Dieser Begriff ist weder medizinisch noch rechtlich klar definiert. Nicht-binäre Personen, die keinen Nachweis über eine „medizinische“ Inter*geschlechtlichkeit erbringen können, sind nach Auffassung des Gesetzgebers (bewusst im Maskulinum, zuständig war das Innen- und Heimatministerium) auf das wesentlich zeit- und kostenintensivere Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) verwiesen.

Dem TSG aus dem Jahr 1981 liegt seinerseits ein äußerst pathologisierendes Verständnis von Trans*geschlechtlichkeit zugrunde. Eine Änderung des Geschlechtseintrags nach dem TSG muss gerichtlich erfolgen und setzt unter anderem eine dreijährige Wartefrist und zwei Gutachten voraus, die die Trans*geschlechtlichkeit der Person bestätigen. Diese Gutachten kosten im Schnitt 1868 € und werden von den Betroffenen und Expert*innen als diskriminierend und zudem als nutzlos bewertet.[8] Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigte nunmehr die Aufteilung in zwei verschiedene Verfahren. Eine weitere Verfassungsbeschwerde für einen tatsächlich selbstbestimmten Geschlechtseintrag ist anhängig. [9]

Was steht rechtlich noch auf dem Spiel? Die personenstandsrechtliche Anerkennung von Geschlecht jenseits der Mann-Frau-Dichotomie stellt jedoch nur einen Baustein für die Verbesserung der rechtlichen Lage von inter* Personen dar. Eine wesentliche Forderung von inter* Verbänden ist seit Jahrzehnten ein Ende der Durchführung geschlechtszuweisender Operationen an und hormoneller Behandlungen von Kindern. Diese Praxis wird durch eine unheilvolle Verquickung privater elterlicher und medizinischer Macht befördert, auf die Plett schon in ihren frühen Schriften verwiesen hat (siehe etwa den Aufsatz „Intersexuelle – gefangen zwischen Recht und Medizin“ aus dem Jahr 2003, S. 87 ff.). Obwohl das Thema Inter*geschlechtlichkeit, unter anderem durch die „Dritte-Options“-Entscheidung, größere öffentliche Aufmerksamkeit erfährt, scheinen die Operationszahlen nicht zurück zu gehen.[10]

Im Hinblick auf diese Praxis brachte der im Jahr 2021 neu eingeführte § 1631e BGB zwar endlich eine explizite Beschränkung der elterlichen Sorge bei geschlechtszuweisenden Behandlungen. Ob das Gesetz geeignet ist, die Operationspraxis zu beenden, wird von Interessenverbänden und wissenschaftlichen Expert*innen jedoch angezweifelt. So gilt das Verbot nur für die Behandlung eines Kindes mit einer „Variante der Geschlechtsentwicklung“ und die Behandlung muss in der alleinigen Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts „anzugleichen“ [sic!]. Die Frage, wann eine solche „Angleichung“ und wann eine „neutrale“ Behandlung stattfindet, ist normativ sehr stark aufgeladen. Die Vorschrift scheint so nicht geeignet, die medizinische Matrix zu durchdringen, sondern lädt geradewegs geradezu zu Umgehungen durch falsche Diagnosen ein.

Warum „Geschlechterrecht“? Da die rechtliche Behandlung von Inter*geschlechtlichkeit das Hauptbetätigungsfeld von Konstanze Plett darstellt, ist das Thema klarer Schwerpunkt des Sammelbandes. Mit dem Titel „Geschlechterrecht“ wird der Anspruch des Bandes ausgedrückt, eine generelle Abhandlung zu „Recht und Geschlecht“ darzustellen. Recht wird dabei, in feministisch rechtswissenschaftlicher Tradition, zugleich als Ursache vergeschlechtlichter Unterdrückung wie als Mobilisierungsmotor für Veränderung betrachtet.

Der Bogen, den Plett von den Kämpfen um die Gleichberechtigung der Frauen, um die Entkriminalisierung von Homosexualität, um die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen und um das Ende der Geschlechterbinarität spannt, macht zudem deutlich, welch zentrale Rolle Macht im Diskurs um „Recht und Geschlecht“ spielt (etwa in „Jenseits von männlich und weiblich: Der Kampf um Geschlecht im Recht“ aus dem Jahr 2016, S. 317 ff.).

In ihrem Aufsatz „Das unterschätzte Familienrecht“ aus dem Jahr 2004 (S. 125 ff.) vertieft Plett die abstammungsrechtlichen Aspekte der rechtlichen Geschlechtskategorie. Habe der moderne Staat die Ständeordnung auch abgeschafft, sei der Familienstand doch immer noch vorhanden und unter anderem in seinen geschlechtlichen Implikationen wirksam (S. 92). Schon früh wies sie damit auf die Bedeutung des Geschlechts der Eltern für die abstammungsrechtliche Zuordnung hin ­­– eine Diskussion, die heute hochaktuell ist. Dass die rechtliche Familie als heterosexuelle, cisgeschlechtliche Familie gedacht wird, wurde in den letzten Jahren vor allem durch die Kämpfe queerer Eltern um rechtliche Anerkennung sichtbar. In diesem Kontext tritt die Initiative Nodoption mit strategischen Verfahren für die rechtliche Elternstellung der Ehegatt*innen oder Partner*innen der gebärenden Person, die nicht männlich sind, ein.[11]

Überlegungen zu Trans*geschlechtlichkeit im Recht tauchen im Band hingegen eher am Rande auf (Zentral ist hier der Aufsatz „Trans* und Inter* im Recht: Alte und neue Widersprüche aus dem Jahr 2016, S. 279 ff.). In dem eingangs erwähnten Zeitstrahl fehlen die Entwicklungen der trans* Bewegung gänzlich. Die Verfahren um das TSG, zuletzt die grundlegende Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2011,[12] nach der es keiner Sterilisation oder anderer körperlichen Anpassung mehr für eine Änderung des rechtlichen Geschlechtseintrags bedarf, sind aber maßgebliche Errungenschaften auf dem Weg zur juristischen Öffnung geschlechtlicher Kategorien. „Geschlechterrecht“ ist ohne die Kämpfe von trans* Menschen und dem zugehörigen wissenschaftlichen Diskurs kaum zu denken.

Pletts Schriften lässt sich jedoch eine allgemeinere Botschaft entnehmen. Sie wirbt für ein Recht auf „So Sein“ und selbstbestimmte (beziehungsweise sogar „reprivatisierte“ [S. 291]) Geschlechtlichkeit ohne Beweis. Das Beharren auf vermeintliche Eindeutigkeit führe in eine „Identitätsfalle“ (S. 193), die der Kontextabhängigkeit und Komplexität von Menschen nicht gerecht werde. Als „Chronik“ des Geschlechterrechts bereichert der Sammelband aktuelle Debatten zudem durch eine dezidiert historische Perspektive. So beschreibt Plett beispielsweise, wer in den 1980er-Jahren mitunter als „drittes Geschlecht“ bezeichnet wurde: durch emanzipatorische feministische Bewegungen „verweiblichte Männer“ und „vermännlichte Frauen“ (S. 265). Und auch Butches, maskulinen Lesben, wurde das Frausein abgesprochen. Heute wird gerade zum Teil aus eben jener Frauenbewegung insbesondere trans* Menschen das eigene Geschlecht aberkannt und nach Biologie und Binarität gerufen. Pletts Sammelband bietet auch für die Auseinandersetzung mit derlei transfeindlichen „Feministinnen“ hilfreiche Argumente und plädiert für solidarische, queerfeministische Verbündetenschaft.

Und nun? Die Zeitleiste, die das Leben von Plett mit dem Geschlechterdiskurs verwebt, beginnt mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht und endet bei der Änderung des Personenstandsgesetzes zur „Dritten Option“ und der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Konstanze Plett. Aber endet die Geschichte hier? Bei Weitem nicht. Der Vorhang dieser Vorstellung ist noch nicht gefallen, wie Friederike Wapler in ihrem Geleitwort schreibt. Und es gibt eine ganze Reihe neuer Akteur*innen, sei es im juristischen oder im aktivistischen Feld.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Wirkens von Konstanze Plett ist ein breiter und progressiver Diskurs um die Legal Gender Studies entstanden, der von Interessenverbänden, Aktivist*innen und jungen Forscher*innen der Rechts- und Sozialwissenschaft sowie der Gender Studies bestimmt wird und der grundlegende Fragen laut stellt: Warum etwa sollen nicht alle Personen den Antrag auf einen „diversen“ Geschlechtseintrag stellen dürfen?[13] Warum sollte die Definitionshoheit über Geschlechtlichkeit letztlich doch der Medizin vorbehalten bleiben? In ihrer Einleitung verweist Marion Hulverscheidt auf die Möglichkeit, den Titel „Geschlechterrecht“ als Bezeichnung für ein neues, etabliertes Rechtsgebiet zu lesen. In der Realität steht ihm jedoch eine Rechtsordnung gegenüber, die bisher nur sehr zögerlich auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert.

Bemerkenswert ist allerdings: Eine der heute zentralen Forderungen hat Konstanze Plett schon im Jahr 2000 als Gedankenexperiment formuliert (S. 73): Wäre das Recht nicht auch ganz ohne die geschlechtliche Kategorie denkbar? Denn was eigentlich unter „Geschlecht“ im Recht zu verstehen ist, scheint – erst recht seit der Aufhebung der Wehrpflicht und der Öffnung der Ehe für Personen jeden Geschlechts[14] – zunehmend unklar. Geht es um Körperlichkeiten, Fortpflanzungsfunktion, Selbstbestimmung? Das bundesverfassungsgerichtliche Versprechen geschlechtlicher Selbstbestimmung, das mit der „Dritte Options“-Entscheidung gegeben wurde, ist noch nicht umgesetzt. Männlich, weiblich, divers – das liest sich wie Gabel, Messer, Besteck. Die Unterscheidung zwischen inter* und trans* Personen, vermeintlich körperlichem und identitätsbezogenem Geschlecht, kann einfach überwunden werden, indem nach dem generellen Zweck der Registrierung von Geschlecht gefragt wird. Plett lässt die Möglichkeit eines geschlechtsneutralen Rechts nicht nur als plausibelste, sondern sogar als einfachste aller Lösungen erscheinen.

Wie sich die Gesetzeslage entwickelt, bleibt abzuwarten. Wenn nun im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung jedenfalls schon ein Selbstbestimmungsgesetz, eine Verschärfung des Verbots geschlechtszuweisender Behandlungen und ein Abstammungsrecht für Alle angekündigt wird, ist das auch der unermüdlichen Arbeit der „solidarischen Expertin“ (Marion Hulverscheidt, S. 15) Konstanze Plett zu verdanken.

Mit einem „Ritt auf der Schnecke“ wird der Prozess der Herstellung von Geschlechter­gerechtigkeit zuweilen verglichen.[15] Das Cover von „Geschlechterrecht“ ziert ein Aquarell, das zwei Schnecken, eine blau, eine grün, auf dem Weg durch ein Blätterdickicht zeigt. In der Einleitung von Marion Hulverscheidt erfahren wir, dass Lucie Veith, Gründerin von Intersexuelle Menschen e.V.[16], das Bild Konstanze Plett anlässlich der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes 2019 schenkte. Die Schnecke wird häufig, und zuweilen etwas klischeehaft, als Symbol für Inter* oder Zwischengeschlechtlichkeit verwendet. Der Titel des Bildes – den der Titel dieses Beitrags aufnimmt – lautet jedoch „Geradedurch“ und verbindet so Cover, Titel und Inhalt des Sammelbands: Geradedurch die Disziplinen, Klischees und Tabus, durch die Grenzen der Rechtswissenschaft, der Medizin und die zwischen Aktivismus und Wissenschaft.

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017, – 1 BvR 2019/16.
  2. Konstanze Plett hat in „Rechtliche Aspekte der Intersexualität“ darauf hingewiesen, dass es zunächst keine Vorgabe bis für die Eintragung des Geschlechts gab, erst 2010 wurde eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die vorgab, entweder „männlich“ oder „weiblich“ einzutragen, 21.4.3. PStG-VwV.
  3. Franziska Brachthäuser / Theresa Richarz, Das Nicht-Geschlecht, in: Forum Recht 2 (2014), S.41–44.
  4. Deutsches Institut für Menschenrechte, Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Annex 1, S. 17, https://www.bmfsfj.de/blob/jump/114066/imag-band-8-geschlechtervielfalt-im-recht-data.pdf (06.02.2022).
  5. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017, – 1 BvR 2019/16.
  6. §§ 22 Abs. 3 PStG. Damit eigentlich „vierte Option“, neben männlich, weiblich und keinem Eintrag.
  7. U.a. Anna Katharina Mangold, Cara Röhner und Maya Markwald kommen zu dem Schluss, dass der Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ durch das Grundgesetz bestimmt wird und entsprechend dem Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung auch nicht-binäre und trans* Personen erfasst, Mangold/Röhner/Markwald, Rechtsgutachten zum Verständnis von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ in § 45b Personenstandsgesetz, https://gender-bs.de/wp-content/uploads/2020/01/Mangold-Markwald-Röhner-Gutachten-§-45b-PStG-1.pdf (06.02.2022).
  8. Nur in 1% der Fälle wird das Vorliegen einer „transsexuellen Prägung“ gem. § 4 TSG verneint, nach Adamietz/Bager, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, 12 m.w.N.
  9. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 383/19, der Nicht-Binarität als „lediglich empfundene Intersexualität“ [sic!] bezeichnete, zur anhängigen Verfassungsbeschwerde siehe https://freiheitsrechte.org/selbstbestimmter-geschlechtseintrag/ (06.02.2022).
  10. Ulrike Klöppel, Zur Aktualität kosmetischer Operationen „uneindeutiger“ Genitalien im Kindesalter, Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien, Bulletin Texte 42, 2016: Berlin; Josch Hoenes / Eugen Januschke / Ulrike Klöppel, Häufigkeit normangleichender Operationen „uneindeutiger“ Genitalien im Kindesalter. Follow Up-Studie 2019: https://omp.ub.rub.de/index.php/RUB/catalog/book/113 (06.02.2022).
  11. https://www.nodoption.de (06.02.2022).
  12. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07; siehe zu den Anerkennungskämpfen von trans* Personen im Recht insbesondere Laura Adamietz, Geschlecht als Erwartung. Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, Baden-Baden 2011.
  13. Siehe etwa die „Aktion Standesamt 2018“: https://aktionstandesamt2018.de/ (06.02.2022)
  14. Im Wortlaut des neuen § 1353 BGB heißt es nur „Die Ehe wird zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts geschlossen“ und steht damit allen Personen unabhängig von ihrem Geschlechtseintrag offen.
  15. Etwa im gleichnamigen Werk von Sabine Berghahn, Der Ritt auf der Schnecke – Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland (Aktualisierung 2011).
  16. Der Verein hat sich 2021 in „Intergeschlechtliche Menschen e.V.“ umbenannt.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Hannah Schmidt-Ott.

Kategorien: Diversity Gender Körper Recht Sozialgeschichte

Franziska Brachthäuser und Theresa Richarz

Franziska Brachthäuser und Theresa Richarz sind Juristinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen an der Freien Universität Berlin bzw. der Universität Hildesheim. Sie arbeiten seit mittlerweile 10 Jahren gemeinsam in verschiedenen Kontexten zum Zusammenhang von Geschlecht und Recht.

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