Matthias Hoesch | Rezension | 04.04.2018
Gesellschaft mit begrenzter Hilfsverpflichtung
David Miller über die Rechte und Pflichten von Einheimischen und Zuwanderern

Der Oxforder Philosoph David Miller führt in Fremde in unserer Mitte[1] die Bausteine seiner langjährigen Verteidigung eines weitgehenden Rechtes von Staaten, Einwanderung zu begrenzen, in einer beeindruckenden Monographie zusammen, die kaum einen Aspekt des gewaltigen Themenfeldes Migration unkommentiert lässt. Das Buch kann als großer Gegenentwurf zu Joseph H. Carens wirkmächtiger Verteidigung offener Grenzen und einer sehr liberalen Integrationspolitik in The Ethics of Immigration verstanden werden;[2] darüber hinaus bildet die – trotz einiger Übersetzungsfehler[3] und verzichtbarer Anglizismen[4] – sehr gelungene deutsche Version im Programm des Suhrkamp Verlags ein Gegengewicht zu der exzellenten Begründung globaler Bewegungsfreiheit in Andreas Cassees gleichnamigem Buch.[5]
Miller sieht die Besonderheit seines Ansatzes darin, dass er sich dem Thema Einwanderung konsequent unter Einbeziehung der nicht-idealen Bedingungen der Gegenwart nähert – wer etwa offene Grenzen rechtfertige, indem er gedanklich ökonomische Ungleichheiten zwischen Staaten ausblendet, der, so Miller, verzichte auf die politische Relevanz seiner Überlegungen (S. 31 f.; S. 241 f.). Zugleich soll das Buch zeigen, dass der Angst vor kultureller Entwurzelung und dem Verlust sozialstaatlicher Solidarität, die in den öffentlichen Debatten zu spüren sei, zumindest teilweise berechtigte normative Ansprüche zugrunde liegen (S. 249). Vor diesem Hintergrund ist es Millers Anspruch, einen fairen und mit liberalen Prinzipien zu vereinbarenden Ausgleich zu finden zwischen den gerechtfertigten Bedenken einwanderungsskeptischer Gesellschaften und den Interessen der potenziellen Einwanderer. Der Komplexität des Gegenstandes sucht Miller mittels einer „holistisch[en]“ Argumentation (S. 243) gerecht zu werden, in der kaum eine These nicht sofort durch entgegenstehende Ansprüche relativiert wird.
Im zweiten Kapitel entfaltet der Autor die moralphilosophischen und politiktheoretischen Grundlagen des Buches, die er zunächst ohne Bezug auf die Einwanderungsthematik darzulegen und zu begründen sucht. Im Kern arbeitet Miller eine Variante des moralischen Kosmopolitismus heraus, die mit besonderen Pflichten gegenüber Nahestehenden vereinbar sein soll, wobei er zu diesen Nächsten insbesondere die Bürger_innen des eigenen Nationalstaats zählt. Millers „schwacher Kosmopolitismus“ verlangt, dass trotz solcher besonderer Pflichten (1) auch die Menschenrechte von Fremden gesichert werden müssen, und dass (2) ihnen darüber hinaus für alle sie betreffenden Maßnahmen eine Rechtfertigung geschuldet wird.
Beide Bedingungen geraten Miller zufolge aber schnell an Grenzen. Eine Gerechtigkeitspflicht, für den Menschenrechtsschutz von Personen einzutreten, die sich nicht auf dem Staatsterritorium befinden, gebe es nämlich nur bis zum Erreichen des fairen Anteils, den zu übernehmen einem Staat obliege, wenn sich alle verpflichteten Staaten an den nötigen Anstrengungen zur weltweiten Sicherung der Menschenrechte beteiligten (S. 61). Die zweite Bedingung sieht Miller hingegen dadurch begrenzt, dass Staaten seiner Ansicht nach zu einer „landsmännischen Parteilichkeit“ befugt sind, das heißt sie dürfen die Belange ihrer Staatsbürger_innen deutlich höher gewichten als die Interessen Fremder. Diese Sichtweise setzt freilich voraus, dass Staatsangehörigkeit eine moralisch relevante Beziehung konstituiert, die ähnlich wie Freundschaft oder Verwandtschaft mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden ist. Als Mitglieder einer Kooperationsgemeinschaft haben die Bürger_innen laut Miller jeweils ein Anrecht auf einen fairen Teil der gemeinschaftlich produzierten Güter; als Glieder einer politischen Gemeinschaft haben sie zudem ein Recht auf Mitbestimmung; und schließlich sind sie auch als Angehörige einer Nation aufeinander bezogen. Der Grundidee des liberalen Nationalismus folgend sei eine nationale Identität nicht nur ein zu beobachtendes empirisches Faktum, sondern zugleich eine Quelle besonderer Ansprüche des Zusammenhalts und der kollektiven Selbstbestimmung (S. 48 f.; vgl. auch S. 222 f.).
Im dritten Kapitel diskutiert Miller sodann Varianten von drei Argumenten, die dafür sprechen könnten, Grenzen möglichst offen zu halten. Alle entsprechenden Positionen weist Miller letztlich zurück. Zunächst bringt er – unter Rekurs auf die Naturrechtslehre von Hugo Grotius – die Überlegung vor, dass die Erde in irgendeinem Sinn allen Menschen gemeinsam gehöre, weshalb geschlossene Grenzen viele Miteigentümer von der Nutzung ihres rechtmäßigen Eigentums ausschließen würden. Ein solcher kollektiver Eigentumsanspruch kann nach Miller sinnvollerweise nur implizieren, dass niemand in Notsituationen daran gehindert werden darf, ein anderes Land aufzusuchen. Ein prinzipielles Recht auf offene Grenzen ergebe sich dagegen weder aus Grotius’ Überlegungen zum ursprünglichen Gemeinbesitz, noch aus weiteren philosophischen Varianten der Auslegung des kollektiven Eigentumsrechts, wie etwa derjenigen Immanuel Kants.
Zweitens fragt Miller danach, ob offene Grenzen nicht ein Gebot der Chancengleichheit sein könnten. Da in liberalen Staaten ein Konsens darüber herrsche, dass die Geburt die Lebenschancen eines Menschen möglichst wenig determinieren soll, könnten geschlossene Grenzen angesichts der gravierenden sozialen und ökonomischen Ungleichheiten zwischen den Staaten ein schwerwiegendes globales Gerechtigkeitsproblem darstellen. Drei Einwände sollen dieses Argument widerlegen: (a) Die Chancen, die verschiedene Länder ihren Bürger_innen bieten, seien aufgrund der Verschiedenartigkeit von Kulturen und Lebensplänen gar nicht miteinander vergleichbar. (b) Das Prinzip der Chancengleichheit gelte nur innerhalb von Staaten, weil diese die Chancen ihrer Bürger_innen stark beeinflussen. Auf internationaler Ebene gebe es dagegen keinen Akteur, der für die Disparität der Chancen verantwortlich gemacht und dafür kritisiert werden könnte; unterschiedliche Chancen seien „einfach nur ein Nebenprodukt der Unabhängigkeit“ (S. 79) der Staaten. (c) Offene Grenzen hätten auf globale Chancenungleichheiten komplexe Auswirkungen, und es sei – etwa aufgrund von Braindrain-Effekten – nicht ausgemacht, dass sie alles in allem zu mehr Gleichheit führten.
Drittens könnte es Gründe geben, globale Bewegungsfreiheit als ein Menschenrecht aufzufassen, ähnlich wie Freizügigkeit innerhalb eines Staates im geltenden Völkerrecht ein etabliertes Menschenrecht ist. Miller versteht unter Menschenrechten diejenigen fundamentalen Rechte, die Menschen brauchen, um ein würdevolles oder menschengemäßes Leben führen zu können (S. 83) beziehungsweise um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (S. 54; S. 82). Es ist unschwer zu sehen, dass globale Bewegungsfreiheit nach dieser Auffassung kein Menschenrecht sein kann, da es sich bei ihr um keine notwendige Voraussetzung zur Sicherung von Grundbedürfnissen handelt. Nur in Sonderfällen, so Miller, könne die Möglichkeit, andere Rechte auszuüben, zu Grenzübertritten berechtigen. Allerdings kauft er sich mit diesem Menschenrechtskonzept das Problem ein, erklären zu müssen, weshalb Freizügigkeit innerhalb von Staaten als Menschenrecht gelten soll. Die These, dass eine jede Begründung für nationale Freizügigkeit auch eine Begründung für globale Freizügigkeit liefere, ist die Grundlage des sogenannten Cantilever-Arguments (vom Übersetzer, die Metaphorik etwas verändernd, mit „Hebelargument“ wiedergegeben). Um die mit diesem Argument verbundene Analogie von nationaler und globaler Freizügigkeit anzugreifen, unterstellt Miller, dass Staaten die Möglichkeit hätten, große Binnenwanderungen durch weiche Maßnahmen zu verhindern, während Staaten auf zwischenstaatliche Migration nur mit geschlossenen Grenzen antworten könnten. Außerdem sei der eigentliche Grund dafür, nationale Freizügigkeit als ein Menschenrecht anzusehen, darin zu suchen, dass Staaten Umsiedlungen oder Wohnortbeschränkungen zur Diskriminierung bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen missbrauchen könnten.
Der Gedankengang des dritten Kapitels leidet allerdings an begrifflichen Unschärfen, die einen Teil der scheinbaren Plausibilität der Argumentation ausmachen dürften. Wird teilweise so getan, als sympathisierten Vertreter offener Grenzen damit, dass die Hoheit über Grenzpolitiken an überstaatliche Instanzen abzugeben sei (S. 65) oder gar Grenzkontrollen (S. 91) abgeschafft werden müssten, ist eine sinnvollere Beschreibung der Differenz zwischen Miller und den philosophischen Verteidigern offener Grenzen, dass jener den Staaten einen großen Ermessensspielraum zuschreibt (S. 92), während diese davon ausgehen, dass im Fall von Einwanderungsbeschränkungen den Staaten die Pflicht zum Nachweis der Gefährdung irgendwelcher anderen Ansprüche obliege (S. 65). Wenn Miller nämlich zugesteht, dass jede Beschränkung von Einwanderungsmöglichkeiten begründungspflichtig sei, weil diejenigen, „denen die Einreise verwehrt wird, […] Anspruch darauf [haben], zu erfahren, warum dem so ist (S. 80)“ –, dann hat er eine der Kernforderungen der Vertreter von offenen Grenzen schon längst zugestanden.[6] Weiterhin bleibt unklar, ob Miller nicht einfach eine engere Definition des Menschenrechtsbegriffs verwendet als seine Gegenspieler. Nimmt man hinzu, dass in der gegenwärtigen Migrationsdebatte die naturrechtlichen Überlegungen von Grotius zwar zu Recht eine Renaissance erfahren, wenn es um den Umgang mit überbevölkerten Staaten oder der globalen Sicherung von Grundbedürfnissen geht, dass aber niemand (nicht einmal der linkslibertäre Hillel Steiner, der bei Miller in einer Fußnote Erwähnung findet) ein Argument für offene Grenzen daraus konstruiert, verstärkt sich der Eindruck, dass Miller – zumindest streckenweise – mehr an abgrenzender Rhetorik als an einer differenzierten Weiterführung der Debatte interessiert ist.
Umso wichtiger sind daher die Argumente, die Miller im vierten Kapitel für geschlossene Grenzen vorbringt. Zu diesem Zweck führt er zunächst seine Theorie der Rechtfertigung von Territorialrechten ein. Demnach kann ein Staat nur dann einen legitimen Anspruch auf ein bestimmtes Territorium erheben, wenn er zu Recht beansprucht, die dort lebende Bevölkerung zu repräsentieren – anders sei nicht zu erklären, weshalb demokratische Rechtsstaaten, welche die Rechte aller ihrer Bürger schützen, nicht einfach umliegendes Gelände annektieren dürfen sollten. Nach Miller muss es also ein vorstaatliches, abgrenzbares Kollektiv von Einwohner_innen geben, das einen ursprünglichen Anspruch auf das Territorium erheben kann, den es dann an den Staat abtritt. Solche Kollektive seien typischerweise Nationen mit einer gemeinsamen, nicht zuletzt von ihrem Territorium geprägten und dieses ihrerseits prägenden Identität.
Deutlicher als in früheren Texten[7] weist Miller darauf hin, dass aus dieser Theorie von Territorialrechten noch kein Recht auf Einwanderungsbeschränkungen folgt. Wer über die Gebietshoheit verfügt, besitze damit zwar nach dem geltenden Völkerrecht automatisch auch das Recht, die Einwanderung in das betreffende Gebiet zu regeln, gleichwohl müsse eine politiktheoretisch plausible Fundierung dieses Rechtes erst noch erbracht werden. Zu diesem Zweck beruft sich Miller zunächst auf das Selbstbestimmungsrecht von Nationen. Diese verfolgten einerseits langfristige Zielsetzungen bezüglich Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Wohnwesen, andererseits seien sie an der Verwirklichung von Dingen oder Zuständen interessiert, die von den Mitgliedern der Nation wertgeschätzt werden, etwa der Errichtung von Naturschutzgebieten oder Denkmälern. Ungehinderte Immigration hätte zur Folge, solche langfristigen Projekte und Entscheidungen unvorhersehbaren Veränderungen der Präferenzen der Mitglieder des Kollektivs auszusetzen und damit Selbstbestimmung unmöglich zu machen; außerdem seien die langfristigen Investitionen nicht zuletzt dafür bestimmt, zuvörderst den eigenen Nachkommen zugute zu kommen (S. 102).
Damit nicht genug, führe ausgeprägte kulturelle Diversität auch zu einem Rückgang an Vertrauen zwischen den Staatsbürgern – Miller verweist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Belege aus den Sozialwissenschaften (S. 103 f.). Dies habe etwa zur Folge, dass das Ausmaß an sozialstaatlicher Umverteilung zurückgehe und die demokratische Deliberation insgesamt leide. Aber auch das Erreichen bestimmter demographischer Ziele sieht Miller durch Zuwanderung gefährdet. Er vertritt die Position, dass alle Staaten aufgrund der ökologisch notwendigen Sparsamkeit im Umgang mit Ressourcen eine Pflicht zur Minderung der Geburtenrate hätten. Politische Maßnahmen zu einer solchen Verringerung (Miller verweist in diesem Kontext ausdrücklich auf Chinas Ein-Kind-Politik, die er für ein geeignetes Mittel zu halten scheint) könnten den Wähler_innen aber nur vermittelt werden, wenn die Bevölkerungszahl des Staates nicht gleichzeitig durch Immigration zunehme. Zudem würden Migrant_innen in den Zielländern einen höheren CO2-Ausstoß verursachen.
In Auseinandersetzung mit potenziellen Einwänden vertieft Miller die Bedeutung der Idee kultureller Homogenität. Während ein Pluralismus im Bereich der privaten Kultur unproblematisch sei, berge er ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotenzial, wenn er sich auf die öffentliche Kultur ausdehne (S. 108 f.; vgl. auch S. 217 ff.). Demokratische Deliberation und sogar Regelungen zum Schutz von Minderheiten setzen demnach ausreichend große Wertübereinstimmungen und entsprechende politische Zielsetzungen des Demos voraus (S. 110). Nur ein großes Maß an geteilten Überzeugungen innerhalb der öffentlichen Kultur ermögliche also eine wirkliche Selbstbestimmung. Zudem drohe die Herausbildung von Parallelgesellschaften, die in keiner politischen Interaktion mit der Mehrheitsgesellschaft stehen.
Wie Miller zugleich offenlegt, beruht die Bedeutung nationaler Selbstbestimmung insbesondere auf seiner Version des schwachen Kosmopolitismus. Denn ein offenkundiger Einwand wäre ja, dass nationale Selbstbestimmung ein wertvolles Ziel sein mag, aber doch im Vergleich zu den oftmals dringenden Interessen der Einwanderungswilligen nicht entscheidend sei. Miller argumentiert, dass Selbstbestimmung (weitgehend) gegenüber menschenrechtlichen Verpflichtungen zurückstehen müsse; dass sie aber alle weitergehenden Interessen von Einwanderungswilligen aufwiegen könne.
Millers Begründungen und Erläuterungen wirken auch in diesem Kapitel mitunter unscharf. Was genau trägt die Theorie von Territorialrechten zur Legitimität von Einwanderungsbeschränkungen bei? Können die entwickelten Industriestaaten, die für einen Großteil der globalen Emissionen verantwortlich sind, Einwanderungswillige allen Ernstes mit dem Argument abweisen, dass diese im Falle ihrer Aufnahme zusätzliche Emissionen verursachten? Lässt man das utilitaristische Argument gelten, das dieser Annahme zugrunde zu liegen scheint, dann müsste man von allen Bürger_innen konsistenterweise zugleich den Verzicht auf sämtliche Luxusgüter einfordern, wie etwa Peter Singer das Argument weitergeführt hat.[8] Wenn Miller einen Zusammenhang zwischen Bevölkerungsentwicklung und offenen Grenzen hätte herstellen wollen, dann hätte er besser argumentieren sollen, dass offene Grenzen den Entwicklungsländern Anreize nehmen, Überbevölkerung zu vermeiden. Dagegen scheint es aber aus Sicht der Populationsethik geradezu geboten, die niedrige Geburtenrate der Industrieländer durch eine moderate Einwanderung zu kompensieren, sodass die generationenübergreifenden Sozialsysteme gut funktionierender Gesellschaften dauerhaft erhalten bleiben und möglichst vielen Menschen zugutekommen.
Schließlich bleibt auch unklar, welche Rolle die Begriffe „Nation“ und „Kultur“ übernehmen, für die Miller in der Debatte berühmt geworden ist: Dass Gesellschaften den Ertrag langfristiger Investitionen in Bildung und Infrastruktur nicht beliebig an Migrant_innen ausschütten müssen, ließe sich – etwa mit John Rawls – auch ohne eine nationalistische Hintergrundtheorie rekonstruieren; und der Wert der Selbstbestimmung ist von Christopher Wellman unabhängig von gemeinsamen Zielsetzungen einer Nation als universales Recht konzipiert worden.[9] Abgrenzungen gegen solche konkurrierenden Ansätze hätten die Argumentation vermutlich stringenter gemacht – denn Millers Thesen zehren zu stark von allgemeinen Intuitionen über die Bedeutung staatsbürgerlichen Zusammenhalts, als dass klar würde, was an kultureller Homogenität von Nationen es eigentlich ist, das diese Intuitionen rechtfertigen könnte. Da die normative Relevanz dieser Konzepte gegenwärtig von vielen in Frage gestellt wird, ließe nur eine noch genauere Analyse auf einen Erkenntnisgewinn hoffen.
Mit dem vierten Kapitel ist der Grundlagenteil des Buches abgeschlossen. Die verbleibenden Kapitel sind konkreteren Fragen gewidmet: So geht es zunächst um Sonderrechte von Flüchtlingen und um Fairness gegenüber Wirtschaftsmigranten; sodann um die Frage, welche Rechte Migranten zukommen, sobald sie einmal anerkannt und aufgenommen worden sind, und was der Begriff der „Integration“ in diesem Zusammenhang bedeuten könnte (Miller verteidigt etwa gewisse Privilegien der Kultur der Einheimischen). Eine Reflexion über die Flüchtlingskrise des Jahres 2015 beschließt den Band. Mit Rücksicht auf den Umfang der vorliegenden Besprechung sei hier lediglich das Flüchtlingskapitel herausgegriffen.
Miller widmet sich neben einer Diskussion des Flüchtlingsbegriffs und Überlegungen zur Legitimität und Praktikabilität von staatenübergreifenden institutionellen Lösungen einer globalen Verteilung von Flüchtlingen insbesondere der Frage, wie konkreten Staaten die Verantwortung für bestimmte Flüchtlinge zugeschrieben werden kann. Dabei rechtfertigt er zunächst das Prinzip der Nichtzurückweisung, das die primäre Verantwortung genau demjenigen Staat zuschreibt, den der Flüchtling erreicht. Der Flüchtling mache sich durch seine physische Präsenz von der Entscheidung des Staates über Aufnahme oder Abweisung abhängig, und eine solche Abhängigkeit begründe eine spezielle Verantwortung. Der Staat könne zwar versuchen, den Flüchtling in ein anderes Land weiterzuvermitteln (denn Flüchtlinge hätten kein Recht, sich ihr Zielland auszusuchen), aber eine Abschiebung an einen Ort, an dem Menschenrechte bedroht sind, käme moralisch gesehen nicht in Frage.
Zugleich greift Miller aber das Prinzip des fairen Anteils auf, das er im zweiten Kapitel bereits eingeführt hat. Staaten seien demnach berechtigt, eine Obergrenze für Flüchtlinge festzulegen, die ihrem fairen Anteil entspricht, und dann Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen sollen, dass diese Zahl nicht überschritten wird. Er hält daraufhin fest, dass es durchaus wahrscheinlich sein wird, dass letztlich „Flüchtlinge übrig bleiben, für die kein Staat bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen“ (S. 145; siehe auch S. 248 f.). Die Möglichkeit solcher tragischen Situationen müsse offen zugestanden werden.
Leider bleibt unklar, wie diese These mit dem Prinzip der Nichtzurückweisung vereinbar sein soll. Denn wenn dieses Prinzip akzeptiert werden muss, sollte für jeden Flüchtling gelten, dass er – wenn er nicht durch Umstände gehindert wird, die jenseits des hier Diskutierten liegen – einen klaren Anspruch auf Einreise in die Nachbarländer hat. Demnach könnte das Prinzip des fairen Anteils Staaten lediglich dazu berechtigen, Flüchtlinge am Erreichen des Territoriums zu hindern, wenn diese sich schon irgendwo auf sicherem Boden befinden.[10] Dann gäbe es aber keine übrig bleibenden Flüchtlinge, sondern lediglich (a) Nachbarstaaten von Krisengebieten, die eine hohe Last zu tragen hätten, und (b) weitere Staaten, die jeweils verpflichtet wären, Flüchtlinge bis zu ihrem selbst abgeschätzten fairen Anteil einreisen zu lassen. Wenn Millers Lösung aber unversorgte Flüchtlinge vorsieht, dann scheint er das Prinzip des fairen Anteils gegenüber dem Prinzip der Nichtzurückweisung als höherrangig anzusehen, und die Anrainerstaaten von Krisengebieten hätten – anders als im geltenden Völkerrecht – ein Recht, Flüchtlinge mit Gewalt an der Einreise zu hindern, sobald sie ihren fairen Anteil erreicht haben.[11] Diese Lesart hat Miller zu Recht deutliche Kritik eingebracht.[12] Noch weniger überzeugend ist aber, dass Miller den vermeintlichen „tragischen Wertkonflikt“ (S. 145) zwischen dem Schutz Flüchtender und der Begrenzung der Hilfsleistung auf den fairen Anteil in Analogie zum Wertkonflikt bei humanitären Interventionen begreift. Während im Fall der humanitären Intervention die Menschenrechte, die mit der Intervention verteidigt werden sollen, mit den Menschenrechten der potenziellen Kriegsgeschädigten in Konflikt geraten, besteht der Konflikt im vorliegenden Fall zwischen der vermeintlich unzumutbaren Mehrbelastung über das faire Maß hinaus auf der einen Seite und menschenrechtlichen Ansprüchen der Flüchtenden auf der anderen Seite. Die Unterstellung, beide Seiten dieses Wertkonflikts seien etwa gleichwertig, ist nicht nur kontraintuitiv, sondern scheint auch den Grundlagen des schwachen Kosmopolitismus zu widersprechen.
Nicht alle von Millers Versuchen, Gründe für die Begrenzung von Zuwanderung zu formulieren, können überzeugen; und die Prägnanz der Argumente kann – teilweise der holistischen Argumentationsweise geschuldet – mit Carens The Ethics of Immigration nicht konkurrieren. Zweifellos stellt es dennoch ein bedeutendes Referenzwerk dar: Gerade weil Miller bereit ist, eine rationale Verteidigung einwanderungsskeptischer Intuitionen zu versuchen und diese damit ernsthaft auf den Prüfstein zu stellen, bildet das Buch ein ausgefeiltes Kontrastprogramm zu der aktuell in der philosophischen Debatte vorherrschenden Sympathie mit (relativ) offenen Grenzen. Im Interesse einer differenzierten Auseinandersetzung ist ihm daher eine breite Rezeption in der Philosophie und darüber hinaus zu wünschen.
Fußnoten
- Das englische Original erschien 2016 unter dem Titel Strangers in Our Midst. The Political Philosophy of Immigration bei Harvard University Press.
- Vgl. Joseph H. Carens, The Ethics of Immigration, Oxford 2013.
- Der schwerwiegendste Fehler geht offenbar darauf zurück, dass der Übersetzer in der Zeile verrutscht ist. So wird der Satz „I narrow down her options to the one thing that I want her to do – hand over the purse, for example“ übersetzt mit „Dann nehme ich eine Option aus der bestehenden Menge heraus, lasse aber viele ihrer anderen Optionen bestehen“ (S. 118).
- Nicht nachvollziehbar ist auch die Übersetzung von „the rationale“ mit „die Rationale“ (S. 143).
- Siehe Andreas Cassee, Globale Bewegungsfreiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen, Berlin 2016.
- Diese Auffassung konfligiert freilich mit der an anderer Stelle vertretenen These, der zufolge die Aufnahme von Wirtschaftsmigrant_innen als reiner Akt wechselseitiger Vorteilsnahme verstanden werden müsse (S. 164). Sie nicht aufzunehmen, hieße nach der letztgenannten Lesart dann nämlich nicht, ihnen Gründe für ihre Ablehnung zu schulden, sondern lediglich zu proklamieren, dass man gegenwärtig keinen Vorteil darin sehe.
- Vgl. u. a. David Miller, National Responsibility and Global Justice, Oxford 2007, hier insbes. Kap. 8.
- Peter Singer, Die drinnen und die draußen, in: Frank Dietrich (Hg.), Ethik der Migration. Philosophische Schlüsseltexte, Berlin 2017, S. 60–76, hier: S. 73.
- Christopher Heath Wellman, Immigration and Freedom of Association, in: Ethics 119 (2008), S. 109–141.
- Dass Miller seine These so intendiert hat, legt die Bemerkung nahe, dass Staaten wie Jordanien und die Türkei „außerhalb des Fokus“ (S. 231) der Untersuchung liegen – es könnte also sein, dass die Begrenzung auf den fairen Anteil für sie nicht in gleicher Weise gilt wie für andere Staaten.
- Man könnte als dritte Alternative erwägen, ob sich Miller mit den unversorgten Flüchtlingen auf Menschen bezieht, die Aufnahme in einem Flüchtlingslager gefunden haben, denen aber keine Möglichkeit auf Eingliederung in eine neue Gesellschaft geboten wird, obwohl ihnen dies zustünde (S. 135). Aber auch in diesem Fall müsste Miller eigentlich urteilen, dass diese Menschen nicht zurückgewiesen werden dürfen, wenn sie das Flüchtlingslager verlassen und um Aufnahme in einem dritten oder vierten Staat bitten.
- David Owen, Refugees, Fairness and Taking up the Slack: On Justice and the International Refugee Regime, in: Moral Philosophy and Politics, 3 (2016), S. 141–164.
Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Kira Meyer.
Kategorien: Migration / Flucht / Integration Demokratie Politische Theorie und Ideengeschichte Philosophie Politik Internationale Politik
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