Franziska Brachthäuser | Rezension | 15.12.2020
Juristische Taschenspielertricks
Rezension zu „Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus“ von Andrea Kretschmann (Hg.)

Über den juridischen Habitus wird gerne gescherzt. Dass auch Pierre Bourdieu ihn aufgreift, ist wenig überraschend. Der juridische Habitus versuche, so Bourdieu, durch Tugenden wie Askese oder Zurückhaltung genau die Autonomie zu repräsentieren, die dem Recht gern zugeschrieben werde (S. 31). In diesem Sinne träten Rechtsbeamt*innen unter anderem durch eine ihnen eigene Körperhaltung hervor (ebd.). Dass es mit dieser Autonomie nicht allzu weit her ist und die Illusion der Voraussetzungslosigkeit des Rechts doch konstitutiv, ist einer der zentralen Aspekte von Bourdieus Rechtssoziologie.
Mit „Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus“ hat Andrea Kretschmann den rechtssoziologischen Schriften Pierre Bourdieus nun einen Sammelband gewidmet und hierfür eine interdisziplinäre Gruppe unter anderem aus Soziolog*innen, Anthropolog*innen und Jurist*innen versammelt. Der Band füllt eine zentrale Lücke, denn obgleich Bourdieu zu den meistrezipierten Soziolog*innen des zwanzigsten Jahrhunderts zählt, hat er in der rechtssoziologischen Forschung bislang kaum Beachtung gefunden.[1] Eine erste Erklärung für diesen Umstand liege, so Kretschmann, in der Situation der Rechtssoziologie selbst, die ein marginalisiertes Dasein an der Schnittstelle von Rechtswissenschaft und Soziologie friste (S. 10 f.). Ein zweiter Grund für das bislang eher geringe Interesse an Bourdieus Rechtsdenken sei jedoch, dass Bourdieu selbst gar keine zusammenhängende Rechtssoziologie formuliert habe. Spezifisch rechtssoziologische Fragen verfolge er im Grunde nur in zwei Aufsätzen, die nun in erstmaliger deutscher Übersetzung in Kretschmanns Sammelband erscheinen. Nicht vergleichbar sei Bourdieus fragmentarische Ausarbeitung also mit der ausdifferenzierten Rechtssoziologie von Niklas Luhmann. Das spiegelt auch der Titel des Sammelbandes wider, der entsprechend nicht von der „Rechtssoziologie“, sondern vom „Rechtsdenken“ Pierre Bourdieus spricht.
Im ersten Teil des Sammelbandes kommt Bourdieu zunächst in ebendiesen zwei Aufsätzen selbst zu Wort. In „Die Juristen – Türhüter der kollektiven Heuchelei“[2] (S. 29–35) unternimmt Bourdieu den Versuch, die Vorstellung vom autonomen Recht zu entzaubern: Der juristische „Taschenspielertrick“ (S. 30) bestehe darin, das Recht als apriorisch und in einer „transzendenten Autorität“ (S. 31) begründet erscheinen zu lassen. Dafür müssten die Jurist*innen jedoch selbst von der Vorstellung, dass das Recht universal, autonom und voraussetzungslos sei, überzeugt sein. Es ist diese falsche Überzeugung, die sie für Bourdieu zu frommen Heuchlern (S. 30) macht.
In seinem zentralen Aufsatz „Die Kraft des Rechts – Elemente einer Soziologie des juridischen Feldes“[3] (S. 35–75) aus dem Jahr 1983 differenziert Bourdieu sein Rechtsdenken weiter aus. Er stellt klar, dass das Recht weder vollkommen autonom, also unabhängig von sozialen Zwängen und Kräften, nochein reines Herrschaftsinstrument sei. Bourdieu untersucht das Recht dementsprechend als soziales Feld, einerseits strukturiert durch die Kräfteverhältnisse der sozialen Welt und andererseits durch die juristischen Normen und Doktrinen, die „das Universum genuin rechtlicher Lösungen“ (S. 37) begrenzten. Das juridische Feld sei, so Bourdieu, „ein Kampfplatz um das Monopol des Rechts, Recht zu sprechen“ (ebd.). Denn durch die strukturell geregelte Arbeitsteilung der Jurist*innen entfalteten sich Konkurrenzkämpfe um die Auslegung der juristischen Textkorpora und damit die Frage nach der Deutungshoheit. Die juristische Sprache sei hingegen, etwa durch den Gebrauch von Passivkonstruktionen, neutralisierend und vermittle überzeitliche Gültigkeit. Diese „ideologische Maskerade“ (S. 41) legitimiere rechtliche Herrschaft, indem sie das Recht universal erscheinen lasse. Innerhalb dieser Logik würden Konkurrent*innen wiederum zu Kompliz*innen und durch den Glauben an die Universalität des Rechts werde das Regelhafte schlussendlich zur Regel (S. 65 f.).
Der zweite Teil des Sammelbandes trägt den Titel „Sozialtheoretische Begrifflichkeiten“ (S. 79–145). Hier werden die Bourdieu‘schen Rechtsbegriffe sozialtheoretisch eingeordnet und kritisch reflektiert. Gleichsam schlägt dieser Teil die Brücke zwischen Bourdieus Werk und seiner eher fragmentarischen Rechtssoziologie. In dem Aufsatz „Recht als Kultur bei Pierre Bourdieu“ (S. 79–95) kontextualisiert Thomas Schmidt-Lux Bourdieus rechtliche Begriffe mit dessen Kultursoziologie. So wie Kultur bei Bourdieu kein abgegrenztes Feld darstelle, sei auch sein Rechtsverständnis innerhalb eines gesamtgesellschaftlichen Zusammenhanges zu lesen (S. 79). Rechtliche Autonomie sei bei Bourdieu einerseits an kulturelle Funktionsweisen, etwa den Glauben an das Recht, geknüpft, andererseits mache das Recht Ansprüche durch ihre Benennung und Kategorisierung selbst zum Teil der symbolisch-kulturellen Ordnung: Wenn etwas in einem offiziellen Kontext benannt und auf Papier gedruckt werde, werde es auch zu einer gesellschaftlichen Tatsache. Ansonsten bleibe es bloße Behauptung (S. 85 ff.).
Im Gegensatz dazu hat Andrea Kretschmanns Beitrag „Pierre Bourdieus Praxistheorie des Rechts“ (S. 112–127) einen spezifisch rechtssoziologischen Fokus. Gerade für die Rechtssoziologie sei, so Kretschmann, das Verhältnis von Recht und Rechtspraxis relevant, weshalb sie die handlungstheoretische Dimension von Bourdieus Rechtsdenken hervorheben möchte. Auf Grundlage von Bourdieus Aufsatz „Die Kodifizierung“ von 1992 argumentiert sie, dass man Bourdieu geradezu ein wissenschaftliches Desinteresse an kodifiziertem Recht attestieren könne. Er konzentriere sich vielmehr auf Handlungsregelmäßigkeiten jenseits formaler Regeln. Hier werde auch der Begriff des Habitus relevant: Es sei die habitualisierte Praxis, die die Regeln mache und nicht anders herum (S. 119). Um die Wirksamkeit des Rechts zu analysieren, müsse sich der Blick daher auf seine Anwendung richten. Eine Befolgung der Gesetze durch die Polizei nach deren exaktem Wortlaut etwa würde, so Kretschmann, selbige vollkommen lahmlegen. Und auch Bourdieu argumentiere, dass die Befolgung von Gesetzen durch Verwaltungsbeamt*innen davon abhänge, ob die Neigung „mal ein Auge zuzudrücken“ nicht überwiege (S. 121 f.).
Die weiteren Aufsätze in diesem zweiten Teil sind wiederum mehr an Bourdieu’scher Werksexegese interessiert.[4] Sie befassen sich mit der Anwendung seines Feldbegriffes auf den rechtlichen Kontext (Pierre Guibentif, S. 96–111), der performativen Kraft des Rituals am Beispiel des Gerichtsprozesses (Alexander Wulf und Christoph Wulf, S. 128–144) und ordnen Bourdieus Rechts- und Staatsverständnis in dessen herrschaftskritische Soziologie ein (Dirk Martin, S. 145–166).
Der dritte Teil des Sammelbandes – „Exemplarische Forschungsfelder“ (S. 167–270) – wendet Bourdieus Rechtsbegriffe auf diverse Forschungsbereiche an: Inwiefern werden geschlechtliche und familiale Herrschaftsverhältnisse durch das Abstammungsrecht eines Landes befördert (s. hierzu Anne-Laure Garcia, S. 186–202)? Wie lässt sich die symbolische Bedeutung des Internationalen Gerichtshof als Weltgericht entgegen seiner eigentlichen Fragilität erklären (siehe hierzu Sara Dezalay, S. 222–239)? Und welche Potenziale hat das rechtliche Denken Bourdieus für die Erforschung kollektiver Aktionen? Der Aufsatz „Recht und kollektive Aktion – Versäumnis oder latente Thematisierung im Werk Bourdieus“ von Liora Israël (S. 240–254) verweist auf die Möglichkeit des Rechts Veränderungen „von unten“ anzustoßen (S. 246), beispielhaft in verbraucherrechtlichen Verfahren. Diese Perspektive werde bei Bourdieu zwar nur am Rande thematisiert, seine Rechtssoziologie könnte jedoch für ihre Erforschung fruchtbar gemacht werden (S. 251 f.).
Wie weit trägt also eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsdenken von Pierre Bourdieu, welche Erkenntnisgewinne kann eine durch ihn inspirierte Analyse des Rechts bieten? Eine soziologische Auseinandersetzung mit Herrschaft kann vor rechtlichen Strukturen kaum Halt machen. Denn der Einfluss rechtlicher Spannungslinien ist nicht zu unterschätzen. So hat das Recht beispielsweise die Definitionshoheit darüber, was Geschlecht bedeutet und welche öffentlichen wie privaten Folgen daran geknüpft sind. Für die Rechtsfiguren „Mutter“ und „Vater“ geht das Bürgerliche Gesetzbuch immer noch von den binären Geschlechterkategorien „Frau“ und „Mann aus,[5] was die mehrheitliche gesellschaftliche Erwartung an Geschlecht widerspiegelt. Während das deutsche Personenstandsgesetz neuerdings mit „divers“ auch eine weitere Geschlechtskategorie kennt (§ 22 Abs. 3 PStG), scheinen solche rechtlichen Grundannahmen nur schwer zu überwinden.
Ein anderes aktuelles Beispiel für die gesellschaftliche Reichweite juristischer Regelungen ist der sogenannte „Berliner Mietendeckel“, also die Berliner Neuregelung zur gesetzlichen Mietenbegrenzung. Das Gesetz ist ein erster Schritt hin zu einer stadtpolitischen Veränderung, derzeit auch zentrales aktivistisches Bestreben. Es verweist freilich ebenso auf die (antagonistische) juristische Arbeitsteilung: Die Auslegung obliegt in erster Linie den Gerichten;[6] die Frage seines Bestandes dem Bundesverfassungsgericht.
Die engagierten Debatten um derartige gesetzliche Regelungen sind nur ein weiterer Hinweis auf den großen Einfluss, den das Recht auf das gesellschaftliche wie das private Leben hat. Bourdieus Begriffe können dabei helfen, diese Zusammenhänge weiter zu erhellen, wie insbesondere die Beiträge des dritten Teils zeigen.
Aber auch für Jurist*innen, die als fromme Heuchler bei Bourdieu nicht gerade gut wegkommen, lohnt die Auseinandersetzung mit seinem Rechtsdenken. Die deutsche Rechtswissenschaft kennt gleich mehrere Instanzen, denen eine „transzendentale Autorität“ im Sinne Bourdieus zuzukommen scheint, sei es die höchstrichterliche Rechtsprechung, Ordinarien von Universitäten oder die sogenannten Standardkommentare.[7] Abweichungen von der herrschenden Auslegung werden regelmäßig sanktioniert: durch schlechte Benotung, anwaltliche Niederlage vor Gericht oder schlichtweg durch soziale Ächtung, die eine Mindermeinung erfährt. Das ist jene „habituelle Dynamik“ (Kretschmann, S. 122), die neben dem kodifizierten Gesetzestext steht und nicht minder wirksam ist. Dass das Recht durch Institutionen und Akteure, deren (außerrechtliche) soziale Merkmale, Beziehungen und Auseinandersetzungen geprägt ist, lässt sich kaum leugnen.
Wenn der Sammelband auch schlüssig zeigt, dass man Bourdieus Theorie für ein tieferes Verständnis rechtswissenschaftlicher Fragestellungen nutzbar machen kann, mag man ihm dennoch einen Vorwurf machen, der schon Bourdieu selbst trifft: beide betreiben Rechtssoziologie (weitestgehend) ohne die rechtliche Perspektive selbst mit einzubeziehen. So arbeiten die Beiträge des Sammelbandes eher wenig mit konkreten rechtlichen Beispielen.[8] Dabei ließen sich, das sollten die vorangegangenen Überlegungen aufzeigen, unter Einbezug von Bourdieus Feldtheorie sehr gut genuin rechtswissenschaftliche Fragestellungen bearbeiten, nicht zuletzt, weil sie einen hervorragenden theoretischen Rahmen für empirische Arbeit am konkreten Sachverhalt bietet.
Mit dieser Leerstelle sind weder der Band, noch Bourdieus Arbeiten allein. Es mag wenig überraschen, dass der Vorwurf (wie auch hier) von juristischer Seite kommt.[9] Er könnte für andere Werke ebenso von soziologischer Warte aus formuliert werden. Die Rechts- und die Sozialwissenschaft in einen furchtbaren Dialog miteinander zu bringen, also zwei Disziplinen miteinander zu verbinden, die über ihre jeweils eigenen Prämissen, Theorien und Begriffe verfügen, ist eine Herausforderung, der sich die interdisziplinäre Rechtsforschung stellen muss.
Mag man auch schmunzeln über die Scharfzüngigkeit der Bourdieu’schen Jurist*innenkritik, macht sie es sich in ihrer Eindeutigkeit vielleicht zu einfach. So merkt auch Liora Israël in ihrem Beitrag kritisch an (S. 252): Eine Lesart, die Recht ausschließlich als Stabilisator von Herrschaft begreife, liege gewissermaßen quer zu den Kämpfen jener, die das Recht mobilisieren, um politisch Einfluss zu nehmen und das Leben der Einzelnen zu verbessern.
Momentan, so könnte man meinen, ist der Boden für eine Annäherung der Disziplinen bereitet: In der Soziologie gewinnt der praxeological turn,[10] also eine Erschließung der sozialen Welt über Handlungen und Verfahrensweisen, an Relevanz. Das führt gerade im rechtlichen Kontext zu erhellenden Einsichten, wie sich an Bourdieus Arbeiten erkennen lässt. In der Rechtswissenschaft wird wiederum die Forderung nach mehr Grundlagenforschung und, damit verbunden, der Abkehr von strikter Dogmatik lauter.[11] Zudem bilden sich interdisziplinäre Forschungsgruppen, die sich explizit der Rechtssoziologie beziehungsweise der Law and Society-Forschung verschreiben. Für solche wissenschaftlichen Unterfangen stellt der Sammelband eine gewinnbringende Lektüre dar.
Kretschmann gelingt eine Zusammenstellung von Texten, die Primärliteratur, theoretische Analyse und Empirie vereint und damit vielschichtig auf die Potenziale von Bourdieus Rechtsdenken verweist. Ihr Sammelband ist dadurch ungemein dicht, bleibt aber doch ein Lesevergnügen. Der Verdienst ihres Bandes ist aber vor allem ein Übersetzen von Bourdieu nicht nur ins Deutsche, sondern auch in einen rechtlichen Kontext. Damit legt er den wichtigen Grundstein für eine weitere Auseinandersetzung mit dessen Rechtsdenken, zeigt, mit den Worten von Thomas Schmidt-Lux, aber auch Möglichkeiten auf, „mit Bourdieu über Bourdieu hinauszugehen“ (S. 93).
Fußnoten
- Siehe Andrea Kretschmann, S. 10 mit Verweis etwa auf Philip Conradin-Triaca, Pierre Bourdieus Rechtssoziologie. Interpretation und Würdigung, Berlin 2014; Maricio Garcia Villegas, On Pierre Bourdieu’s legal thought, in: Droit et Société I/2 (2004), S. 57–71. Siehe aber auch (an dieser Stelle unerwähnt) die Abhandlungen von Anja Böning, z. B. Rechtswissenschaft, juristische Ausbildung und soziologische Praxistheorie – Eine Theorieübung mit Bourdieu, in: Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft 3 (2014), S. 195–211.
- Originaltitel: Les juristes, gardiens de l’hypocrisie collective.
- Originaltitel: La force du droit. Eléments pour une sociologie du champ juridique. Der Inhalt kann an dieser Stelle nur verkürzt wiedergegeben werden.
- Für eine Auseinandersetzung mit den anderen Beiträgen aus Teil II und III des Sammelbandes siehe Marta Bucholc, Rezension: Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 2/2019, S. 332.
- Vgl. § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. § 1592: Vater eines Kindes ist der Mann…
- Vgl. die jüngste Entscheidung des Berliner Landgerichts, Urteil vom 15. Juli 2020 – 65 S 76/20; kritisch hierzu Selma Gather / Florian Rödl, Verbote sind Verbote sind Verbote: Der Berliner Mietendeckel und das Problem der „Schattenmieten“, VerfBlog, 2020/9/08, https://verfassungsblog.de/verbote-sind-verbote-sind-verbote/ (11.11.2020).
- Standardkommentare bieten die juristische Erläuterung der Paragraphen, an denen sich die Mehrheit der Jurist*innen orientiert.
- Als Ausnahmen ist etwa auf die Beiträge von Anne-Laure Garcia zur Rechtsfigur der Mutter sowie auf Sara Dezalay zum IGH zu verweisen.
- Vgl. Johannes Michael Scholz, Wahrnehmung als Reflexion. Pierre Bourdieu 1930-2002. In: Rechtsgeschichte I, S. 203.
- Siehe Andreas Reckwitz, Grundelemente einer Theorie sozialer Praktiken. Eine sozialtheoretische Perspektive, in: Zeitschrift für Soziologie 32 (2003), S. 282–301.
- Siehe Susanne Baer, Recht als Praxis. Herausforderungen der Rechtsforschung heute, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 36 (2016), 2, S. 213–232.
Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Hannah Schmidt-Ott.
Kategorien: Recht Handlungstheorie
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