Katharina Pistor | Interview |

„Rechtsentwicklungen brauchen Zeit“

Was halten Sie vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Forschung für besonders bemerkenswert an dem Volksentscheid in Berlin?

Mir erscheint die Tatsache beachtlich, dass kreative juristische Vorarbeit diesen Volksentscheid ermöglicht hat. Heutzutage sind die kreativsten juristischen Lösungen vor allem auf der Seite des Kapitals zu finden, wo die dafür nötige Arbeit auch am besten entlohnt wird. Ich denke da etwa an die Suche nach Steuerschlupflöchern für Superreiche oder Ähnliches. Das war jedoch nicht immer so. In den USA hat etwa die Bürgerrechtsbewegung der 1950er- und 1960er-Jahre von einer solchen Art von kreativer juristischer Arbeit profitiert. In diese Tradition würde ich auch den Berliner Volksentscheid stellen.

Viele Beobachter gehen davon aus, dass der Berliner Entscheid zur „Enteignung“ nicht verfassungsgemäß wäre. Ebenso scheinen viele eine möglicherweise anderslautende Gerichtsentscheidung für hochproblematisch zu halten. Warum fällt es anscheinend schwer über Eigentum zu debattieren? Fehlen uns Vorbilder oder Anhaltspunkte?

Die Juristerei ist tendenziell bewahrend oder konservativ. Sie richtet sich nach bewährten Vorbildern, orientiert sich an gängigen Interpretationsmodellen. Das hat gute Gründe, denn was rechtens ist, soll nicht ad hoc neu entschieden oder über Nacht geändert werden, sondern sich in etablierten und gewohnten Bahnen bewegen. Tatsächlich lässt sich über unterschiedliche Interpretationen vortrefflich streiten. Und je seltener eine Rechtsnorm in Anspruch genommen und damit in Frage gestellt oder gar bestritten wird, desto offener gestaltet sich das Feld. Das liegt insbesondere daran, dass in solchen Fällen oder besser gesagt in solchen Bereichen viel weniger Anhaltspunkte und Orientierungsmöglichkeiten existieren als in häufig kontrovers thematisierten Bereichen, Diskussionen haben sich dann noch nicht auf einige wenige Stränge hineingefahren. Das ist auch im Fall von Eigentum so. Hinzu mag kommen, dass es in Deutschland starke Tendenzen gibt, die Institution des Eigentums auf ein Minimalmodell zu reduzieren, das Eigentum als absolutes Recht einer Privatperson versteht. Dieser Umstand hat lange Zeit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinflusst. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den 1980er-Jahren klargestellt, dass der im Grundgesetz verankerte Eigentumsbegriff wesentlich weiter auszulegen ist. Das sollte uns Anlass sein, ihn erneut zu diskutieren.

In Ihrem Buch Der Code des Kapitals zeichnen Sie die Entstehung des Eigentumsrechts nach und verdeutlichen, welche Rolle es für die Umwandlung von Land, Firmen, Schulden und Wissen in Kapital hat. Gleichzeitig wird Eigentum im Liberalismus als Element privater Autonomie gegenüber dem Staat verstanden. Gäbe es ein liberales Verständnis von Eigentum und Privatrecht, welches nicht gleichzeitig den „Code des Kapitals“ schützt?

Ja, das gibt es. Ein solches Verständnis hat beispielsweise der israelische Rechtstheoretiker Hanoch Dagan in seinem jüngsten Buch A Liberal Theory of Property (Cambridge UP, 2021) entwickelt. Dessen Grundidee lautet, dass Eigentum Menschen in die Lage versetzt, ihr Leben selbst zu gestalten (Dagan bezeichnet das als „self-authorship“). Das Recht auf Eigentum ist ein Menschenrecht, und kein (vornehmliches) Instrument zur Akkumulation von Kapital. Das Gestaltungsrecht des einen findet allerdings seine Grenzen in dem Gestaltungsrecht der anderen. Eigentum ist folglich keine absolute, feste Größe, sondern reflexiv, auf andere bezogen. Art. 14 GG berücksichtigt diese Grundidee, indem er Eigentum nicht nur als Recht ausweist, sondern ebenso als Verpflichtung.

Ist die Kategorie des Eigentums aus ihrer Sicht der unabdingbare Hebel, um die gegenwärtigen Formen des finanzialisierten Kapitalismus zu politisieren? Was kann man durch Eigentum nicht problematisieren?

Ich bin nicht sicher, ob es Sinn macht, alles in Bezug zum Konzept des Eigentums zu setzen. In meinem Buch identifiziere ich eine Reihe von Institutionen, die für die Codierung von Kapital (einschließlich des Finanzkapitals) verantwortlich sind. Neben Eigentum und Kreditsicherheiten zählt hierzu beispielsweise auch das Organisationsrecht (Gesellschaftsrecht und trusts) sowie das Vertragsrecht. Außerdem ist es heutzutage problemlos möglich, mittels moderner Informationstechnologien die Funktionen von Eigentum durch Vertragsabschlüsse herbeizuführen; schließlich reicht ein Standardvertrag, den jede Nutzerin akzeptieren muss, und der gleichzeitig mit Millionen, sogar Milliarden von Menschen abgeschlossen wird. Damit wird „Universalität“, eines der zentralen Attribute von Kapital, vertraglich hergestellt.

Wenn Sie genau einen Satz hätten, um den Volksentscheid zu kommentieren, sei es, um Aktivist:innen, Politiker:innen, oder die Öffentlichkeit zu warnen, zu unterstützen, zu fragen oder zu beraten – wie würde er lauten?

Rechtsentwicklungen brauchen Zeit: Bleibt am Ball, auch wenn es in der ersten Runde nicht klappen sollte.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Stephanie Kappacher.

Kategorien: Geld / Finanzen Kapitalismus / Postkapitalismus Recht Stadt / Raum Zivilgesellschaft / Soziale Bewegungen

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Katharina Pistor

Katharina Pistor lehrt an der Columbia Law School in New York, wo sie den Edwin B. Parker Lehrstuhl für Vergleichendes Recht inne hat. Die Schwerpunkte ihrer Forschung liegen im vergleichenden Finanz- und Unternehmensrecht.

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