Markus Abraham | Rezension |

Die Erschütterung der strafenden Gesellschaft

Rezension zu „Der Wille zum Strafen“ von Didier Fassin

Didier Fassin:
Der Wille zum Strafen
Deutschland
Berlin 2018: Suhrkamp
206 S., EUR 25,00
ISBN 978-3518587263

Ausgangspunkt von Didier Fassins Abhandlung „Der Wille zum Strafen“ ist der von ihm diagnostizierte Moment des Strafens (S. 11): Obwohl die Statistiken zur Kriminalitätsbelastung einen Rückgang belegen, steigt die Zahl der im Gefängnis Inhaftierten. Diese repressive Wende stellt allerdings nicht das Phänomen dar, das Fassin erklären will. Die neue Punitivität liefert ihm lediglich den Anlass dafür, mit einigen Selbstverständlichkeiten aufzuräumen, die zur Praxis des Strafens gehören, obwohl sie nach Fassins Überzeugung falsch sind. Um sein Programm umzusetzen, schnürt Fassin ein Paket von drei Gewissheits-Erschütterungen: Wir meinen nur zu wissen, was Strafe ist. Wir meinen nur zu wissen, dass wir mit guten Gründen strafen. Und wir meinen nur zu wissen, dass wir die Richtigen bestrafen.

In Frageform stellt Fassin diese vermeintlichen Gewissheiten den drei Hauptkapiteln seines Buches voran. Um den Infragestellungen nachzugehen, sei es erforderlich, ausgehend von der Sozialwissenschaft mit jenen Disziplinen in einen Dialog zu treten, die sich ebenfalls mit dem Thema der Strafe befassen, also mit der Jurisprudenz und der Philosophie. Deren normativer Methode und idealisierender Sprache setzt Fassin eine für sein Vorgehen stets typische ethnografisch-genealogische Methode entgegen (S. 42 f.): ethnografisch insofern, als der am Institute for Advanced Study in Princeton lehrende, aus Frankreich stammende Sozialanthropologe jenseits idealisierter Szenarien am konkreten Phänomen ansetzt; genealogisch insofern, als er die Gründe reflektiert, die überhaupt zur Entstehung der Strafe als sozialer Institution geführt haben.

Die Funktionstüchtigkeit seiner Methode lässt sich an Fassins erster Erschütterung veranschaulichen: Indem er seine Beobachtungen auf die reale Sanktionspraxis richtet, kann er demonstrieren, wie die gängigen Strafdefinitionen (Strafe als die intentionale Zufügung eines Übels anlässlich einer Rechtsverletzung durch einen autorisierten Akteur gegenüber der tatsächlichen/vermuteten Täterin) ungewiss werden. Eindrucksvoll schildert Fassin etwa die Szene einer Polizei-Razzia in einer Pariser Banlieue, die ein Anwohner auslöst, indem er meldet, ein Quad fahre im benachbarten Park umher. Es kommt zu Personenkontrollen, Flucht, Abführungen, Bedrohungen, Festnahmen sowie zur Wohnungsdurchsuchung und zu Körperverletzungen zulasten zufällig Anwesender. Auch wenn es an einer Rechtsverletzung fehlt, müsse man entgegen der herkömmlichen Definition, so Fassin mit Blick auf die subjektiven Rechtfertigungsnarrative der Beamten und die objektive Perspektive des Beobachters, dennoch von einer Strafmaßnahme sprechen (S. 51). In genau diesem Stil dekonstruiert Fassin sämtliche Merkmale der gängigen Strafdefinition. Allein das Merkmal der Zufügung von Leid hält der ethnografischen Realitätsprüfung stand. Doch selbst diese vermeintlich evidente Bestimmung einer Definition von Strafe lässt sich dekonstruieren, und zwar dank des komplementären Zugriffs seiner Methode, also mit dem Instrumentarium der Genealogie: Am Anfang der Strafe stand keineswegs die Zufügung von Leid. Vielmehr folgte die Praxis der Bestrafung der Vorstellung einer notwendigen Rückerstattung, einer Kompensation, die durch und an die Gruppe geleistet wurde. Erst durch eine moralisch-religiöse Überformung verwandelten sich die Strafpraktiken zu einer Auferlegung von Qualen für die begangene Sünde des damit straffällig gewordenen Individuums. Diese Ablösung der Logik des Tausches durch die Logik des Leides –  eine Beobachtung von Substitutionen, mit der sich Fassin auf Nietzsches Pfaden bewegt – habe wesentlich durch christliche Einflüsse Einzug gehalten. Fassins Konzeption einer „pönalen Theologie“, die ausloten soll, welche theologischen Rückstände sich noch in gegenwärtigen Praktiken des Strafens ausfindig machen ließen (S. 81), ist anregend. Womöglich würde man – eventuell auch zum Erstaunen Fassins – nicht nur wegzukehrende, sondern sogar anknüpfungswürdige Relikte finden, etwa im Gedanken der Barmherzigkeit.

Die zweite Gewissheitserschütterung betrifft die Rechtfertigung der Strafe: Die juristisch-philosophischen Annäherungen, die nach den Idealen einer Strafpraxis suchen, würden sich im Schlagabtausch zwischen den Ideen von Prävention einerseits und Vergeltung andererseits heillos verheddern. Sie verlieren sich nämlich – dieser Befund ist gar nicht genug zu unterstreichen – darin, wechselseitig Dilemmata aufzurufen, die die jeweilige Gegenseite vor unlösbare Probleme stellen. Doch fehlt es in Wirklichkeit nicht nur am Interesse der Politik für solche Argumentationsraffinessen. Angesichts der Theorien, die disparaten Strafzwecke zu vereinigen trachten, sind sie ohnehin fraglich. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Kontroverse zwischen den Theorien das eigentliche Phänomen realer Bestrafungssituationen aus dem Blick gerät. Sie können ihnen schlicht nicht gerecht werden.

Erst die Hereinnahme von Rechtfertigungserzählungen der handelnden Akteure und soziologischen Deutungen des faktischen Geschehens offenbart, so Fassins vielleicht tiefgründigste Passage, den apokryphen Teil des Strafens: Es ist der Genuss der Strafenden an der Qual der Bestraften, die triebhafte, ausufernde, dunkle Seite der Strafe. Verborgen bleibt diese Rückseite der Strafpraktiken freilich nur in den idealisierenden Rechtfertigungen des Strafens – die Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit und das Gewähren-Lassen der Politik markierten die konkludente Erlaubnis dazu (S. 111 ff.).

Was die juristisch-philosophische Straftheorie darüber hinaus noch verschleiere, und das ist die dritte Gewissheits-Erschütterung, sei die sozio-ökonomische und ethisch-rassische Diskriminierung bei der Anwendung und Verteilung der Strafe. Die Strafjustiz vernachlässige die soziale Dimension der Verantwortlichkeit, ja, sie wolle die sozialen Strukturen und Umstände einer Tat gar nicht verstehen, bewerte sie sogar zuungunsten der ohnehin strukturell Benachteiligten. So mache, wie Fassin wiederum feinfühlig an einer konkreten Gerichtssituation aufzeigt, die Herkunft aus einem bestimmten Milieu noch verdächtiger und die Unfähigkeit, im Prozess den Erwartungen der Richterin nachzukommen (etwa in Bezug auf Höflichkeit, Einsicht et cetera), führe zur zusätzlichen Schlechterstellung. Was Fassins Annäherungsweise insgesamt ausmacht, sind weniger diese –  jedenfalls kriminologisch bereits beschriebenen – Beobachtungen als solche, es ist vielmehr der assoziative, fast schon literarische Stil, durch den es ihm gelingt, die Phänomene eindringlich zu kontextualisieren und vor der Verwebung zu großen Thesen nicht zurückzuschrecken. So könne man die Vernachlässigung der sozialen Dimension und das Pochen auf die Individualisierung von Verantwortlichkeit so deuten, als verleugne die Gesellschaft die unerträgliche Realität: Wenn die Strafpraxis die marginalisierten Bevölkerungsgruppen diskriminiere und dieser Prozess zu Unsicherheit und Spaltung führe, „dann lässt sich erahnen, wie unzumutbar seine Offenlegung für die zeitgenössische Demokratie wäre. Es ist verständlich, dass die Vorstellung, jede verurteilte Person sei für ihre Tat verantwortlich und verdiene ihre noch so harte Strafe […] dagegen annehmbarer wirkt.“ (S. 155)

Es ist dann die – mit dem Unwillen zum Verständnis der sozialen Dimension zusammenhängende – Entfremdung der Beteiligten, die Fassin schließlich als „unsichtbarstes Fundament“ der Strafe ausmacht: „Zwischen demjenigen, der urteilt, und demjenigen, über den geurteilt wird, [...] bildet sich eine radikale Distanz, die immer moralisch ist, da ja ein Verbrechen vorliegt, aber häufig auch sozial, wenn der Verdächtige oder Angeklagte aus einem anderen Milieu und anderer Herkunft ist. Diese Alterisierung führt zu Herablassung, Unnachgiebigkeit, manchmal sogar Grausamkeit. Sie macht den bzw. das Moment des Strafens möglich.“ (S. 158)

Seine Absicht, darzulegen, dass die normativen Theorien in ihrem Sinnieren über das „Wie-es-sein-soll“ nicht das „Wie-es-ist“ vergessen sollten, verwirklicht Fassin eindrucksvoll. Zuzustimmen ist ihm sowohl bei der Herausstellung der Grausamkeit von Gefängnisstrafen, als auch in seiner Analyse der zahlreichen En-passant- oder De-facto-Bestrafungen, wie sie sich bei Polizeikontrollen, während der Untersuchungshaft oder in Gerichtssituationen ergeben. Entgegnen ließe sich jedoch, dass all diese Befunde nicht unbedingt die Unangemessenheit der normativen Argumente von Philosophie und Recht belegen, sondern ganz im Gegenteil deren Notwendigkeit vor Augen führen: nämlich ihre Funktion als Orientierung gebender Maßstab, als Hintergrundfolie, vor der die beschriebenen Sanktionierungen erst kritisierbar werden. Eine derartige Arbeitsteilung spricht Fassin an einer Stelle explizit an, und zwar als es um die dunkle, irrationale Seite der Strafe geht: Es sei denkbar, „die philosophischen und juristischen Ansätze als gezielte Anstrengung an[zu]sehen, die irrationale Dimension der Strafe zu bannen. Dann würde das sowohl als Disziplin wie auch als Prinzip verstandene Recht dazu dienen, den Grausamkeitstrieb zu bändigen – der Logos würde gewissermaßen die Hybris sublimieren.“ Den Sozialwissenschaften komme demgegenüber die Aufgabe zu, Erklärungen dafür anzubieten, warum die von den unterschiedlichen Akteuren verhängte Strafe „so häufig über das, was sie eigentlich soll, hinausgeht“ (S. 120). Damit könnte der von Fassin angeregte Dialog zwischen deskriptiven und normativen Positionen in Gang kommen, also ein konstruktiver Dialog im Rahmen der notwendigen Arbeitsteilung am gemeinsamen Projekt einer Kritik des Willens zum Strafen entstehen.

Fassins Buch ist erhellend für jede Strafjuristin und jeden kriminalpolitisch Interessierten. In Reaktion auf manche seiner Provokationen und rhetorisch gemeinten Fragen fühlt man sich herausgefordert, Antworten zu versuchen. Das gilt etwa für die Kompensationslogik, die Fassin der Logik der Leid zufügenden Sanktionierung entgegensetzt, und für die es, etwa mit dem Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs, im gegenwärtigen Strafrecht durchaus Anschlussmöglichkeiten gäbe. Doch auch hier müsste man Fassin gegenüber wohl nicht nur einräumen, dass solche Optionen höchstens als ein erster Ansatz zur Überwindung einer Wirklichkeit strafender Schmerzzufügungen herhalten könnte, sondern auch noch zugestehen, dass sich die bestehende Praxis der Wiedergutmachung unter dem Blick des Ethnografen als ein weiterer Baustein diskriminierenden Strafens darstellen dürfte.

Im Fazit wäre also festzuhalten, dass Fassin mit „Der Wille zum Strafen“ ein stringentes Plädoyer für ein Mehr an Kriminologie, ein Mehr an professionellem Beobachten, vorgelegt hat, ein Plädoyer im Übrigen, das weder langatmig noch dozierend gerät, sondern ganz im Gegenteil unterhaltsam und eindringlich zugleich.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Martin Bauer.

Kategorien: Sicherheit Recht Gesellschaft Anthropologie / Ethnologie

Markus Abraham

Dr. Markus Abraham ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Jochen Bung) der Universität Hamburg. Er forscht zu den Grundlagen des Strafrechts. Letzte Publikation: Ders., Sanktion, Norm, Vertrauen. Zur Bedeutung des Strafschmerzes in der Gegenwart, Berlin 2018.

Alle Artikel

PDF

Zur PDF-Datei dieses Artikels im Social Science Open Access Repository (SSOAR) der GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften gelangen Sie hier.

Empfehlungen

Wiebke Keim

Die netten Nationalisten von nebenan

Rezension zu „Le vote FN au village. Trajectoires de ménages populaires du périurbain“ von Violaine Girard

Artikel lesen

Klaus Schlichte

Georges Léon Émile Balandier

Nachruf auf einen Dekolonisateur der Soziologie

Artikel lesen

Newsletter