Susanne Krasmann | Rezension |

Im Namen des Volkes

Neue Bücher von, gegen und über Foucault diskutieren das Verhältnis von Strafe, Recht und Staat

Worin besteht heute, mehr als vierzig Jahre nach Erscheinen des französischen Originals, noch die Aktualität von Michel Foucaults Überwachen und Strafen (1975), wo doch der Autor selbst unter anderem mit dem Konzept der Gouvernementalität (2004) eine Analytik der Macht entwickelt hat, die weitaus zeitgemäßer erscheint?[1] Und warum sollten wir uns noch für seine Vorlesung zu den Theorien und Institutionen der Strafe (2017) aus den Jahren 1971 und 1972 interessieren, mit deren Publikation der Suhrkamp-Verlag nunmehr die Herausgabe von Foucaults am Collège de France gehaltener Vorlesungsreihe zur „Geschichte der Denksysteme“ abgeschlossen hat? Überwachen und Strafen gilt bis heute zu Recht als ein soziologisches Schlüsselwerk, in dem Foucault uns vor Augen führt, wie die staatlichen Praktiken des Strafens in die Gesellschaft eingelassen sind und warum das Gefängnis nicht einfach nur einen Ort des Umgangs mit Kriminalität und abweichendem Verhalten markiert, sondern selbst die Signatur der Disziplinargesellschaft vorgibt. Von den Theorien und Institutionen der Strafe über die im nachfolgenden Jahr gehaltene Vorlesung zur Strafgesellschaft (2015) sowie die 1973 an der Katholischen Universität von Rio de Janeiro gehaltenen Vorträge über Die Wahrheit und die juridischen Formen bis hin zu Überwachen und Strafen arbeitet Foucault die theoretische Verklammerung von Strafpraxis und Gesellschaft immer deutlicher heraus. Demnach besitzen Praktiken, die sich vermeintlich auf gesellschaftliche Auswüchse oder Randzonen beziehen, konstitutive Bedeutung für die Gesellschaft als ganze wie auch für die in ihr wirksamen Formen der Macht und Herrschaft. Bemerkenswert an den Theorien und Institutionen der Strafe ist überdies, mit welcher Deutlichkeit Foucault in diesen fast ausschließlich auf der Auswertung juristischer Dokumente beruhenden historischen Untersuchungen immer wieder politische Bezüge zur Gegenwart herstellt – und nebenbei sowohl eine Theorie des Rechts als auch der Entstehung des Staates entwickelt.

Den Inhalt der Vorlesung zu rekonstruieren war nicht einfach, denn es lagen lediglich das handschriftliche Manuskript sowie eine Reihe von Notizen vor, aber keine Audio-Aufzeichnungen. Man kann mithin davon ausgehen, dass die mündlichen Vorträge selbst weitaus reichhaltiger und lebhafter waren als die hier nunmehr nachlesbaren, über weite Strecken in thesenartigem Stil gehaltenen Ausführungen. Wie vom Verlag gewohnt, ist die Ausgabe jedoch sorgfältig ediert, und so machen die zahlreichen kontextualisierenden Hinweise in den Fußnoten, vor allem die von Bernard Harcourt und François Ewald verfasste „Situierung der Vorlesungen“, sowie die verständigen, ergänzenden Kommentare von Étienne Balibar und Claude-Oliver Doron zur theoretisch-politischen beziehungsweise historischen Einordnung die Lektüre des Bandes zu einem außerordentlichen Gewinn.

Ihren Ausgangspunkt nimmt die Vorlesung bei einem konkreten historischen Ereignis, der Niederschlagung des Aufstands der Nu-pieds (die „Barfüßigen“) in der Normandie im 17. Jahrhundert. Die Proteste der Aufständischen richteten sich insbesondere gegen die zentrale Steuerpolitik und die Verarmung der Bevölkerung, zielten aber auch auf die Aneignung herrschaftlicher Befugnisse. Foucault zeigt, wie aus der Repression des Aufstands zugleich eine neue Form staatlicher Macht hervorging, die sich auf eine „bewaffnete“ Justiz stützte. Das Strafrechtssystem, so die zentrale These, habe sich nicht in erster Linie als Reaktion auf die alltägliche Delinquenz herausgebildet, sondern sei von Anfang an gerade darin politisch gewesen, dass es dazu dienen sollte, Konflikte zu entpolitisieren. Es war ordnungsstiftend und unterdrückend; es diente der Bekämpfung der Volksaufstände und schaffte ein Milieu der Überwachung; es erleichterte die Einteilung und Spaltung der Gesellschaft und suchte ein Klima der Gefügigkeit herzustellen. Eben diese Aspekte sind es, in denen Foucault die Aktualität – in Nietzsches Worten: das Unzeitgemäße – der Vorlesung erblickt: Sie finde „inmitten der Nachwehen der Ereignisse des Mai 68“ in Frankreich statt, in der die „‚Repression‘ [...] an der Tagesordnung“ sei (S. 316). Während die französische Regierung den revolutionären Tumulten mit Reformversprechen beizukommen sucht, erkämpfen sich die inhaftierten politischen Akteure den Status politischer Gefangener. Es ist die Zeit der Gründung der Group d’information sur les prisons (GIP), in der Foucault sich für eine Form der Verteidigung der Rechte von Gefangenen einsetzt, die vom Zuschnitt auf einen juridischen Diskurs abrückt – und damit auch von der Strategie der Einsetzung eines Tribunals als Antwort linker Gruppierungen auf die staatliche Repression –, um stattdessen den Gefangenen selbst das Wort zu überlassen.

Zugleich entwickelt Foucault in den Theorien und Institutionen der Strafe eine historische und politische Analyse des Rechts, die zwar noch keine vollständig ausgearbeitete Rechtstheorie darstellt, wohl aber eine historisch fundierte Rechtskritik. Mit Hilfe begrifflicher Unterscheidungen zwischen dem „Recht“ (droit) und dem „Gerichtlichen“ (judicaire), der „Justiz“ (justice) und dem „Juristischen“ (juridique) zeichnet Foucault nach, wie das Recht den Institutionen des Staates gleichsam „nachgeordnet“ wird (S. 352), um die errichtete politische Ordnung zu rechtfertigen, zu untermauern und zu legitimieren. Wenn sich in Foucaults Zugriff aufs Recht als Produkt und Werkzeug politischer Auseinandersetzungen Motive kritischer Rechtstheorien erkennen lassen (namentlich der Critical Legal Studies beziehungsweise des Legal Realism), dann wird darin auch der Unterschied zu marxistischen Ansätzen deutlich. Das Recht (beziehungsweise das Juristische und Gerichtliche) ist für ihn nicht einfach das Resultat der ökonomischen Verhältnisse und ein Instrument der Klassenherrschaft, sondern ein spezifisches Machtmittel mit einer eigenen Funktionslogik. Als solches ist es nicht nur auf seine repressiven Auswirkungen hin zu untersuchen, sondern – und damit nimmt Foucault ein Motiv vorweg, dass er in Die Wahrheit und die juridischen Formen sowie in Überwachen und Strafen weiter ausbauen wird – gerade auch auf seine produktiven Effekte hin zu befragen, nämlich auf die besonderen Formen des Wissens, das es produziert und in Anspruch nimmt.

Die Auseinandersetzung mit dem Marxismus, die die Vorlesung durchzieht, zeugt, wie die Herausgeber betonen (S. 335), gerade nicht von einem Anti-Marxismus oder gar einer „Abrechnung mit dem Marxismus“ (Balibar, S. 365) – eher liebäugelte Foucault für eine Weile mit der unmöglichen Spielart eines nietzscheanischen Marxismus (S. 337 f.). Ihren Ausdruck fand diese gesellschaftstheoretische Perspektive unter anderem in Bemerkungen wie der, dass man die Wissens- und Machtformen nicht als „Ausdruck der Produktionsverhältnisse“ begreifen dürfe, sie vielmehr zutiefst in diese eingewoben seien (S. 296; meine Hervorhebung, S. K.).

Genau hierin zeigt sich eine entscheidende Differenz zu Geoffroy de Lagasneries Schrift Verurteilen. Der strafende Staat und die Soziologie, die den Staat wieder als „Zentrum und Ort der Macht“ identifiziert wissen will (S. 241). Die Verlagsankündigung würdigt das 2016 im Französischen erschienene und jetzt bei Suhrkamp auf Deutsch vorliegende Buch wie folgt: „Über mehrere Jahre hat Geoffroy de Lagasnerie den Verhandlungen in einem Pariser Gericht beigewohnt. Er beobachtete, wie Menschen wegen Raub, Mord, Vergewaltigung oder Körperverletzung angeklagt und verurteilt wurden. Ausgehend von dieser eindringlichen Erfahrung, setzt er zu einer großen Reflexion über den strafenden Staat, die Macht und die Gewalt an. Wie lassen sich dieses System der Repression und seine Kategorien verstehen?“ Wer jetzt eine empirische, vielleicht eine ethnografische Gerichtsstudie erwartet, hat nicht genau genug gelesen: „Ausgehend von dieser eindringlichen Erfahrung“ der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen setzt de Lagasnerie „zu einer großen Reflexion über den strafenden Staat, die Macht und die Gewalt an.“ Empirische Falldarstellungen und -analysen, wie wir sie von Foucault gewohnt sind, gar mit Belegen und Zitaten, findet man in diesem Buch kaum. Es vergehen über einhundert Seiten, bevor überhaupt ein erstes konkretes Beispiel aus eigener Beobachtung aufgenommen wird, und über zweihundert Seiten, bis ein Fall etwas ausführlicher abgehandelt wird. Erst am Ende des Buches erfahren wir, dass diese Nicht-Empirie Methode hat, dass der Autor überhaupt nicht für sich in Anspruch nimmt, ethnografisch zu arbeiten, im Gegenteil. Methoden, so de Lagasnerie, verhinderten nicht nur, die Wirklichkeit zu verstehen, „sondern ganz einfach, sie zu sehen“ (S. 250); und die Ethnografie halte uns davon ab, kritische Fragen zu stellen. Der Anspruch des jungen shooting stars der Pariser Intellektuellenszene könnte radikaler nicht sein: Es geht ihm um eine fundamentale Kritik des Staates, dessen Existenzberechtigung für de Lagasnerie mit seiner Funktion als strafender Sanktionsgewalt steht und fällt. Sein kritischer Impetus macht dabei auch vor den Wissenschaften und deren vermeintlich ,staatstragendem‘ Charakter nicht halt. So muss ein so renommierter und verdienstvoller kritischer Wissenschaftler wie Didier Fassin dafür herhalten, der Ethnografie die Fähigkeit zur „Reflexion“ abzusprechen (S. 263). Die „Feldsoziologie“ attackiert de Lagasnerie als „Bekräftigung des Staatsdenkens und Beihilfe zu seiner Reproduktion“. Anstatt sie zu „fetischisieren“, müsse man, im kritisch-theoretischen Impetus, „einen strategischen Gebrauch von der Wirklichkeit machen“ (S. 264): „Die problematisierende Tätigkeit gestattet, die Welt, wie wir sie kennen, als eine der möglichen Welten, als eine der möglichen Weisen der Welterzeugung zu präsentieren.“ (S. 271) Anders ausgedrückt: Für de Lagasnerie wird die Wissenschaft ihrer genuin kritischen Aufgabe erst dann gerecht, wenn sie sich nicht in den Dienst der herrschenden Ordnung stellt, sondern an der Überwindung des status quo arbeitet, indem sie immer wieder die Kontingenz und Veränderbarkeit der bestehenden Verhältnisse hervorhebt.

In der Tat, das forsch argumentierende Buch lebt nicht zuletzt von der eindringlichen und einnehmenden Sprache sowie den entschiedenen Setzungen und Wertungen des Autors, der konsequent aus einer bekennenden Ich-Perspektive heraus schreibt („Ich verstehe …“; „Ich möchte sagen …“, „Persönlich war ich nie besonders überzeugt von …“). Wenn de Lagasnerie sich überhaupt auf einschlägige Schriften bezieht, so gibt er deren Argumente zumeist paraphrasiert und auch gekonnt zugespitzt wieder. Komplexe Sachverhalte und philosophische Erörterungen stellen sich so durchweg verständlich und zuweilen auch verblüffend erhellend dar. Die Institution der Justiz etwa führt der Autor wie folgt ein: „Was bedeutet es, einem so extravaganten Machtsystem unterworfen zu sein?“ Das Beispiel, das de Lagasnerie sodann für sein Argument verwendet, geht nicht auf seine eigene Forschung zurück, vielmehr auf den Dokumentarfilm Staircase. Tod auf der Treppe von Jean-Xavier de Lestrade. Der Film handelt von einem sich über mehrere Monate erstreckenden Gerichtsverfahren, in dem der Fall eines Mannes verhandelt wird, der angeklagt ist, seine Frau ermordet zu haben. Als die Geschworenen schließlich zusammenkommen, „um ihre Entscheidung zu verkünden“, stellt sich laut de Lagasnerie die Frage: „Wenn sie ihn für ‚schuldig‘ befinden, wird Michael Peterson automatisch zu lebenslangem Gefängnis verurteilt; wenn sie ihn für ‚unschuldig‘ befinden, wird Peterson freigesprochen und kann nach Hause gehen.“ Weiter erfahren wir nichts über diesen Fall – oder den Dokumentarfilm –, indes fährt der Autor mit seinem Resümee fort: „Was bedeutet es, diese Bühne und dieses Dispositiv zu akzeptieren? Wie können so wichtige Entscheidungen in einem solchen Kontext von Unsicherheit getroffen werden?“ (S. 59) „In einem Rechtsstaat zu leben“, so lautet eine zentrale Ausgangsthese des Buches, „bedeutet, in einer Situation zu leben, in der der Staat über das Recht verfügt, über einen zu verfügen.“ (S. 57) – Wir lesen, nicken zustimmend, und sehen uns überzeugt: Die Machtfülle und Sanktionsgewalt des strafenden Staates, so will uns scheinen, ist ein Skandalon ersten Ranges.

Und so geht es weiter. Das Problem des Strafrechts besteht nach de Lagasnerie darin, dass es die Täter doppelt bestraft, zum einen für die Tat selbst, zum anderen als Tribut an die gesellschaftliche Ordnung. Genaugenommen wird die Gesellschaft für ihn überhaupt erst durch das Strafrecht konstituiert: „Die politische Einrichtung der Gesellschaft als Körper vollzieht sich durch die Einführung des Gesetzes.“ (S. 202) Hieraus resultiert für de Lagasnerie das Problem der „Überdetermination“. Der Delinquent hat sozusagen immer „mehr getan“, als er glaubt, seine „Handlungen sind schwerwiegender“, als er denkt; denn was eine Straftat herausfordert, gefährdet und erschüttert, ist nichts weniger als die „Gesellschaft in ihrer Gesamtheit“, das sind die Rechtsordnung und der Staat (S. 209). Damit ist ein, wenn nicht das Grundproblem des Rechts in liberalen Gesellschaften beziehungsweise demokratischen Rechtsstaaten noch einmal anders benannt. Man übertreibt nicht, wenn man sagt, dass sich die gesammelte Rechtstheorie und -soziologie immer wieder an dieser Problematik abgearbeitet hat. Die „Gewalt des Rechts“ markiert den Stein des Anstoßes einer Kritik, die, um mit diesem Problem, mit dieser Aporie des Rechts, fertig zu werden, komplizierte Operationen vorgenommen hat. Allen voran zu nennen sind hier etwa Walter Benjamins „Kritik der Gewalt“, Jacques Derridas „Dekonstruktion“ der Gerechtigkeit des Rechts oder – nicht zuletzt – Michel Foucaults Studien zur Strafgewalt und Strafgesellschaft sowie zu den drei Machttypen der Souveränität, der Disziplin und der Gouvernementalität. Der Autor nimmt, wie gesagt, darauf Bezug, oder sagen wir: auf viele einschlägige Werke, nur eben anders als gedacht, an anderer Stelle, als erwartet, und zuweilen in einer Weise, dass man sich wundert, wo das zentrale Argument des behandelten Autors bleibt.

Dabei sind de Lagasneries Überlegungen durchaus innovativ und überraschend. Zum Beispiel das Dispositiv der individuellen Verantwortlichkeit, an dem die Rechtstheorie ebenso wie die sogenannte Kritische Kriminologie lange Zeit das Grundproblem einer Individualisierung gesellschaftlicher Probleme durch das Strafrecht aufgehängt haben. Dieses Problem sieht de Lagasnerie auch, nur setzt er einen anderen Akzent. Das Strafrecht sei eigentlich nicht so sehr auf die Verantwortlichkeit fixiert, vielmehr arbeite es sich an der Nicht-Verantwortung ab, an dem Scheitern, Verantwortlichkeit zuzuschreiben (S. 99 f.). Die entscheidende Volte besteht nun darin, dass sich die Gesellschaft durch die individuelle Zurechnung der Tat im Strafverfahren und Strafrechtsdenken selbst von jeder möglichen Form der Verantwortung freispricht: „Vor allem geht es darum, nicht alle anderen zu bestrafen. Es geht darum, jedem von uns die Möglichkeit einzuräumen, sich nicht für das verantwortlich zu fühlen, was in der Welt geschieht.“ (S. 119) Und über noch etwas täuschen wir uns hinweg, wenn wir die Reaktion auf eine Straftat und das Strafrecht auf die Frage der Verantwortlichkeit zuschneiden, nämlich – und hier ist der Autor Nietzsches Genealogie der Moral verpflichtet – über die Lust am Strafen: Man will nicht bestrafen, weil eine Person verantwortlich ist und sie „hätte anders handeln können“; genau genommen nicht einmal, um einen erlittenen Schaden auszugleichen, auch wenn der alte Gedanke der Vergeltung im Strafrecht durchaus nach wie vor virulent ist. Nach de Lagasnerie ist hier vielmehr ein Aspekt im Spiel, den das moderne Strafrecht mit seinem Rationalitätsversprechen eigentlich gerade ausschließen wollte: Man will bestrafen aus „Zorn über einen erlittenen Schaden“. Weiter in Nietzsches Worten: „Der Ausgleich besteht also in einem Anweis und Anrecht auf Grausamkeit.“[2] Diese Kritik der Strafe spitzt sich bei de Lagasnerie konsequent auf die Frage zu, ob das moderne Strafrechtssystem tatsächlich die „rationalere – oder gar […] demokratischere – Ordnung gegenüber den spontanen Logiken der Leidenschaften begründet“ (S. 192).

Damit ist nun die Bühne bereitet für den Auftritt der Soziologie, der de Lagasnerie gewissermaßen die Rolle der Königsdisziplin zuweist. Ihr schreibt er das Verdienst zu, der Perspektive einer Individualisierung von Verantwortlichkeit und Schuld die systematische Berücksichtigung der gesellschaftlichen Kontextbedingungen devianten Verhaltens entgegenzusetzen. Das soziologische Denken „lehnt die Kategorien der Schuld oder der Intention ab“, es stellt sich der Vorstellung entgegen, dass man individuelles Handeln isolieren (S. 123) und unabhängig von der gesellschaftlichen „Totalität“ betrachten kann. Worauf dieses Plädoyer für die Einsicht in die Macht des Sozialen zielt, erschließt sich zunächst nicht. Zu Beginn des Buches hat es den Anschein, als ob de Lagasnerie einmal mehr auf die in der Kriminalsoziologie immer wieder konstatierte Bedeutung sozialer Ungleichheiten abheben wollte. Und tatsächlich setzt er sich an späterer Stelle nicht nur dafür ein, „die soziale Determiniertheit der Handlungen zu berücksichtigen“ (S. 208), sondern bekennt sich auch ausdrücklich zu Adornos Begriff der „gesellschaftlichen Totalität“, „konstituiert durch das System der Klassen, der Ausbeutung, des Markts usw.“ (S. 253). Für die Frage, wie diese Totalität empirisch und analytisch eingeholt werden kann, interessiert sich der Autor nicht – oder doch nur im Sinne des von ihm vertretenen strategischen Einsatzes der Wirklichkeit. Dabei übergeht de Lagasnerie allerdings, dass auch die Soziologie – nicht viel weniger als die von ihm kritisierten Disziplinen der Psychologie oder der Kriminologie – zu eben dieser Fixierung auf die Persönlichkeit des Verbrechers beigetragen hat, nämlich über die Erklärung der jeweils besonderen sozialen Faktoren und Umstände (S. 148). Aus seiner Sicht hingegen, und erneut entgegen Foucaults Anliegen, kann die Disziplin „ein soziologisches Verständnis des Werdegangs des Angeklagten, seiner Kindheit, seines Verhältnisses zur Welt“ herausarbeiten (S. 150).

Vielleicht ist es der Gestus des großen Wurfs, der das Buch so schnell so populär gemacht hat, und der es schafft, uns streckenweise immer wieder für das ebenso weitreichende wie radikale Projekt des Autors einzunehmen. Demnach, so de Lagasnerie in Anspielung auf Foucault, komme es, weniger darauf an, dem König den Kopf abzuschneiden und uns von einem Souveränitätsdenken zu befreien, als vielmehr den Staat einer Macht zu entkleiden, die er nicht hat – oder nur hat, solange wir sie ihm zubilligen (vgl. S. 49) –, und das Strafrecht in seiner jetzigen, staatszentrierten Form abzuschaffen. Nicht von ungefähr kommt an dieser Stelle – wiederum provokant für eine ,klassische‘ linke Kritik – der neoliberale Denker Gary S. Becker ins Spiel, der seinerseits eine kluge Theorie des Rückzugs aus zu viel Interventionismus in der Bekämpfung von Kriminalität entwickelt hat (S. 225 ff.).

Die Kehrseite von de Lagasneries Nonchalance sind die Ungenauigkeiten im Detail, welche die Kraft seiner Argumente immer wieder schwächen. Seine „Idee eines zivilen, horizontalen, singulären Rechts“ (S. 237), der zufolge dem Staat einzig die Rolle des Schiedsrichters, nicht aber des Anklägers zukommen soll, läuft auf eine radikale Kritik des bestehenden Rechtssystems und letztlich auf ein Modell alternativer Konfliktlösung hinaus, an dem sich schon viele Rechtstheoretiker*innen und Kriminolog*innen abgearbeitet haben, das hier aber unbestimmt bleibt.[3] Die Hoffnung auf ein „gerechtes Recht“ und Verfahren, die „den Akteuren die Fähigkeit überlassen würden, dem, was ihnen zugestoßen ist, autonome Bedeutungen zuzuweisen, die die Möglichkeit der Vergebung, der Verhandlung, der Wiedergutmachung, der Wortergreifung behaupten würden“, muss man so letztlich als im Kern anarchische oder libertäre Sozialträumerei begreifen. Tatsächlich geht es de Lagasnerie letztlich um sehr viel mehr als eine Reform des Rechts. Das Recht beziehungsweise das Strafrecht ist für ihn nur die Schraube im Mechanismus der sozialen Ordnung, an der er ansetzt, um die moderne Staatsmaschine aus den Angeln zu heben und eine Form von befreiter Sozialität zu denken. Wie der Autor selbst schwärmt – oder man könnte auch sagen: einräumt –, so „ein im vollen Sinne demokratisches Recht […] haben wir noch nie erlebt.“ (S. 246)

Auch die vergleichsweise spärlichen Bezugnahmen auf Foucault, an dem de Lagasnerie sich sichtlich abarbeitet, folgen dem großen Gestus. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit Foucaults Kritik der „Staatsphobie“ scheint ihm offenbar unnötig, um zu behaupten, dessen Kritik des Staates habe sich selbst von ihrem Gegenstand und damit von einem ihrer zentralen Anliegen verabschiedet (S. 241). Ähnlich distanziert äußert er sich zu Foucaults angeblicher Kritik der Psychiatrie, deren Ziel es gewesen sei, „Anormale, Abweichende, delinquente Persönlichkeiten zu produzieren“, während de Lagasnerie in der Psychiatrie nur die „Funktion“ erkennt, soziologische, historische und politische Erkenntnismodi abzuschneiden (S. 148) – als hätten Foucaults historische Rekonstruktionen, wie ,der Verbrecher‘ im frühen Diskurs von Psychiatrie und Kriminologie zu einer Gefahr für ,die Gesellschaft‘ erhoben wurde, nicht gerade die Verklammerung von Wissen und Macht sichtbar gemacht: Wissenschaftliches Wissen ist nicht neutral, es bringt Wirklichkeiten hervor und ermöglicht Interventionen der Macht. Doch de Lagasnerie will auf etwas anderes hinaus. Sein Verständnis von Soziologie ist eben demjenigen Bourdieus näher als dem Foucaults, wobei der Autor wuchtig mit den Begriffen von „Wahrheit“ und „Wirklichkeit“ operiert, deren Bedeutung sich angeblich allein im soziologischen Zugriff über die gesellschaftlichen Verhältnisse offenbare.

Was man von dem Buch mitnehmen kann, sind gleichwohl viele unorthodoxe Beobachtungen, die manchmal ignorant oder arrogant anmuten – wie etwa die pauschale Zurückweisung der jüngeren politischen Philosophie von Hannah Arendt über Jürgen Habermas bis hin zu John Rawls wegen ihrer angeblichen Unterschätzung und Beschönigung der staatlichen Gewalt (S. 63) –, die aber bisweilen auch ungemein inspirierend und herausfordernd sind. Schließlich ist die Diskussion um die Verwerfungen des Strafrechts und der staatlichen Macht des Strafens noch keineswegs abgeschlossen. Während Foucaults Untersuchungen uns gerade in der Arbeit am Detail immer wieder an die Abgründe gesellschaftlicher Verfasstheit und vielleicht auch die Grenzen unseres Denkens heranführen, inszeniert sich de Lagasnerie bisweilen als derjenige, der das Rad der Rechts- und Herrschaftskritik noch einmal neu erfunden hat. Und während Foucaults subtile Analysen darauf abzielten, die Mechanismen und Effekte der Macht freizulegen, um uns sowohl unsere eigene Verstrickung als auch mögliche Fluchtlinien aufzuzeigen, verspricht de Lagasnerie uns eher die Befreiung, freilich ohne letztlich einen Ausweg aufzuzeigen.

Gerade auch vor diesem Hintergrund liest sich der von Marc Rölli und Roberto Nigro herausgegebene Band Vierzig Jahre „Überwachen und Strafen“ als eine produktive und theoretisch ebenso inspirierte wie inspirierende Auseinandersetzung mit der Frage nach der Aktualität von Foucaults Denken unter den Bedingungen der Gegenwart. Überwachen und Strafen ist dabei eine Referenz unter anderen. Der Band versteht sich vor allem als ein Beitrag zu einer Theorie des Politischen und schlägt damit auch den Bogen zu Fragen, wie sich Widerstand oder Widerständigkeit heute denken lässt, mit welchen neuen Formen der Machtausübung wir es zu tun haben und nicht zuletzt, wie sich frühere und spätere Konzepte aus dem Instrumentarium von Foucaults Analytik der Macht für die Gegenwart fruchtbar machen lassen. So arbeitet Marc Rölli die elementare Verschränkung der „anthropologischen Epistemologie der Moderne“ mit der Geschichte des Strafrechts heraus. Mit der Einsetzung des liberalen Rechts werde der Mensch – oder das, was als spezifisch menschlich herauspräpariert wird – einerseits zum „Maß der Macht“ und zur „legitimen Grenze der Strafgewalt“, andererseits aber auch zum Gegenstand des ökonomischen Kalküls sowie zur Maßgabe dessen, was fortan als normal und als ideal gilt. Von hier aus zeichnet Rölli die Dynamisierung eines auf das Individuum gerichteten Normalismus nach. Der Bogen spannt sich über Foucaults Konzept der Biomacht, die sich als produktive Intervention in den Bevölkerungskörper begreift, bis hin zur Durchsetzung eines Konzeptes der „Normalisierungsunfähigkeit“, die heute nicht nur bestimmten Bevölkerungsteilen am Rande, sondern auch dem Selbst in der Mitte der Gesellschaft attestiert werde. Das Pendant hierzu und die konsequente Folge dieser anthropologischen Logik sind für Rölli die gegenwärtigen Bemühungen, ein Idealbild des Menschen technologisch zu verwirklichen.

Martin Saar unternimmt das diffizile Unterfangen einer immanenten Kritik der Macht. Wenn die Macht, Foucault zufolge, konstitutiv, nämlich „etwas im Inneren Wirkendes und Produzierendes“ ist, dann heiße das, dass die „Macht nichts außer sich“ ist und gleichwohl in dem wirkt, „was sie nicht ist, nämlich dem Wissen, den Subjekten oder der Gesellschaft im Ganzen.“ (162 f.) Widerständigkeit gehe deshalb „nicht aus der Macht selbst“ hervor, indes komme sie „auch nicht von nirgendwo“. Vielmehr sei sie in Kategorien von Kräften und Kräfteverhältnissen zu denken, die sich auf derselben Ebene bewegen: „einander behindern oder befördern, erleichtern oder erschweren“ (S. 167). Kritik im Sinne Foucaults sei daher „von der Macht“, die ihr eingeschrieben ist, stets „selbst (mit)hervorgebracht“. Sie sei „kein ganz Anderes, sondern ein Anders-sein-Können des Selbst“: nicht mehr und nicht weniger als „die ‚Probe‘ auf ihre mögliche Überschreitung“ (S. 172 f.).

Auch Maria Muhle setzt in ihrer Auseinandersetzung mit der im Frankreich des 17. und 18. Jahrhunderts verbreiteten Machttechnik der königlichen Haftbefehle, der lettres de cachet, an der Beobachtung an, „dass auch das aufgeklärteste Subjekt immer schon Resultat von Machttechniken ist“, die ihre Widersacher indes „nie vollkommen neutralisieren“ können (S. 109). Die Figurationen des „Minderen“, des Infamen, des Plebejischen, die sich in zahllosen Bittschriften an den König artikulierten, lebten gerade, so Muhles einer gängigen Lesart entgegengesetzte Beobachtung, von der Diskrepanz zwischen dem Strafrechtssystem und dem extra-juridischen Status der lettres de cachet. Die „Infamen“ sind eben nicht das schon klassifizierte oder klassifizierbare Volk, die Massen, das Proletariat, die gefährlichen Klassen – und sie politisieren sich auch nicht auf juridisch, konsenspolitischem Wege: Sie stellen gerade „keine juridisch verifzierbare Antwort auf die Macht bereit.“ (S. 107)

Mit ihrer These von dem „invertierten Auge“ verschiebt auch Petra Gehring eine verbreitete Rezeption von Foucaults Überwachen und Strafen, die sich allzu häufig auf das Modell des Panopticons und die Frage der Sichtbarkeit und Überwachung bezieht, darüber aber die vielfältigen Machtmechanismen außer Acht lässt, welche die Technik der Prüfung bereitstellt. Die Lesart von der „Internalisierung“ des Blicks übersehe, dass der Machttypus der Disziplin gerade auf der Verzichtbarkeit des Auges beruhe: „Moderne Macht zeichnet aus, dass man dort, wo man die Macht vermuten muss, tatsächlich niemals etwas sieht.“ (S. 39) Diese Beobachtung verlängere sich in die Gegenwart automatisierter Überwachungs- und Kontrolltechnologien, die eben nicht durch die Allsichtbarkeit, sondern durch dezentralisierte Machtinterventionen gekennzeichnet seien. Visuelle Dauerüberwachung, so lautet eine Pointe, ist eine Disziplinierungs-, jedoch keine Subjektivierungstechnik. Überhaupt folgten die vielfältigen technischen Instrumente vom Ultraschallgerät bis hin zur Drohne heute weniger einer panoptischen Logik, als der der Prüfung. Sie „zitieren das Auge allenfalls“ (S. 41). Sie machen wohl etwas sichtbar, holen etwas Verborgenes aus der Tiefe (dem Inneren des Körpers, den Schluchten einer unwegsamen Region) und machen es zeigbar (Gene, ein Versteck von Terroristen); aber in erster Linie zielen sie auf Information und Datengewinnung ab.

Andere Beiträge in dem Band zeigen weitere, von Überwachen und Strafen ebenso wie von anderen Arbeiten Foucaults ausgehende Fluchtlinien auf, an die sich produktiv anknüpfen lässt, so etwa Joseph Vogl in seinem Beitrag zur Herausbildung des neuzeitlichen Finanzwesens als einer zentralen Triebkraft der Ökonomisierung der Regierung oder Roberto Nigros Spurensuche von Nietzsche-Inspirationen in Foucaults Machtanalytik, die weder eine Gesellschaft ohne Machtbeziehungen in Aussicht stelle, noch allein einen pejorativen Machtbegriff verfolge, wohl aber die Vorstellung von einer nicht notwendigen Macht. Die Beiträge in dem Band zeigen, dass auch Foucaults frühere Beobachtungen und Konzepte keineswegs so überholt sind, wie Geoffroy de Lagasnerie uns zuweilen glauben machen will. Doch während dieser meint, die „problematisierende Tätigkeit“ könne uns auch ohne eine dezidierte Analyse des „Wirklichen“ der Gegenwart in die Imagination einer möglichen anderen Welt überführen (S. 270 f.), müssen wir dem mit Foucault entgegenhalten: „Derjenige, der regieren will, muß philosophieren; aber derjenige, der philosophiert, hat die Aufgabe, sich mit der Wirklichkeit auseinanderzusetzen.“[4]

  1. Unter diesem Vorzeichen lotet das von Jörg Bernardy und Frieder Vogelmann herausgegebene Special Issue der Foucault-Studies (23. August 2017) aus gegebenem Anlass die Aktualität von Überwachen und Strafen aus.
  2. Friedrich Nietzsche, Zur Genealogie der Moral. Eine Streitschrift, in: ders., Sämtliche Werke, hrsg. von Giorgio Colli u. Mazzino Montinari, Bd. 5, München 1999, S. 245–412, hier S. 298 u. S. 300.
  3. De Lagasnerie selbst bezieht sich hier auf den üblicherweise nicht als Soziologen, sondern als Kriminologen und Abolitionisten bekannten Norweger Nils Christie, der die gesellschaftliche Enteignung des Konflikts kritisiert, die dem Strafrecht zu eigen sei. Vgl. Nils Christie, Conflicts as Property, in: The British Journal of Criminology 17 (1977), 4, S. 1–15. Siehe zu dieser Diskussion ferner für die Kriminologie: Sebastian Scheerer, Kritik der strafenden Vernunft, in: Ethik und Sozialwissenschaften. Streitforum für Erwägungskultur 12 (2001), 1, S. 69–83; Giorgio Agamben, Ausnahmezustand, übers. von Ulrich Müller-Schöll, Frankfurt am Main 2004; Christoph Menke, Recht und Gewalt, Berlin 2011 (im Anschluss an Walter Benjamins „Zur Kritik der Gewalt“); sowie jüngst Daniel Loick, Kritik der Souveränität, Frankfurt am Main / New York 2012.
  4. Michel Foucault, Die Regierung des Selbst und der anderen. Vorlesungen am Collège de France 1982/83, übers. von Jürgen Schröder, Frankfurt am Main 2012, S. 324.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Karsten Malowitz.

Kategorien: Staat / Nation Sicherheit Recht Gesellschaft

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Susanne Krasmann

Susanne Krasmann ist Professorin für Soziologie am Fachbereich Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. Ihre Forschungen sind von poststrukturalistischen Perspektiven inspiriert (Gouvernementalität, Affekt, Neue Materialismen) und beschäftigen sich mit Architektur im Anthropozän, Dispositiven der Sicherheit, Wahrheitsregimen sowie Verletzlichkeit und das Poltische.

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