Konstanze Plett, Henriette Liebhart | Interview |

Die Gleichheitsrechte geben allen Menschen das Recht auf ihr jeweiliges So-Sein

Konstanze Plett im Gespräch mit Henriette Liebhart

2024 trat das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen die einfache Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt ermöglicht. Wie wirken sich Gesetze und verbindliche Regelungen auf die Geschlechterverhältnisse – insbesondere die Gleichberechtigung aller Geschlechter – aus?

Theoretisch gut, in der Praxis bleiben noch etliche Wünsche offen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) gewährt das schon lange als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannte Recht auf die je gelebte geschlechtliche Identität endlich explizit auch den Menschen, denen es aufgrund vorherrschender traditioneller Muster verweigert wurde. Da die Gesetzgebung damit Neuland betreten hat, haften dem Gesetz noch Mängel insofern an, als Probleme unterschiedlicher Art bei der Wahrnehmung des Rechts auf Änderung des registrierten Geschlechts auftauchen. Zum Teil liegen diese bei der staatlichen Verwaltung selbst (Stichwort: Offenbarungsverbot von Änderungen), zum Teil in anderen Bürokratien, denen Einzelne ausgesetzt sind (z.B. Krankenversicherungen). Auch scheint die Berücksichtigung bei weiteren Gesetzgebungsvorhaben noch Schwierigkeiten zu machen (z.B. bei anstehenden Reformen des Familienrechts).

Ein großes Problem sehe ich aber auch in der gesellschaftlichen Wahrnehmung, und ich weiß nicht, ob das ein ausschließlich temporäres Problem ist. Gewiss braucht es Zeit, um alte, nunmehr überholte Denkgewohnheiten abzulegen und sich zu öffnen gegenüber anderen Möglichkeiten individueller Lebensformen – wobei ja niemand in die neuen Möglichkeiten gezwungen wird. Den Menschen, die sich in der bisherigen Geschlechterbinarität aufgehoben fühlen, wird ihre Identität ja nicht bestritten. Sie sollten nur anerkennen, dass nicht alle Menschen so sind wie sie. Nach meinem Verständnis geben insbesondere die Gleichheitsrechte allen Menschen das Recht auf ihr jeweiliges So-Sein. Verständnis hierfür gilt es zu fördern. Am Ende geht es darum, zugeben und aushalten zu können, dass die Welt nicht auf dem Stand angehalten wird, den sie in der eigenen Kindheit hatte. Manchmal sehe ich diese Bereitschaft bei Menschen meiner Umgebung, von denen ich das gar nicht unbedingt erwartet hätte. Manchmal ist es aber auch gerade andersherum. Es braucht also vermutlich noch einige Zeit, bis die Gleichberechtigung aller Geschlechter nicht nur im Recht, sondern auch in der gesellschaftlichen Realität ankommt. Ärgerlich bis empörend ist jedoch die Gegenbewegung politisch rechtsgerichteter Kräfte, die aus der Verunsicherung einiger Menschen politisches Kapital zu schlagen versuchen. Ich kann nur hoffen, dass es bei dem Versuch bleibt.

Wann und wie kam es zur politischen Thematisierung und Problematisierung der im Personenstandsgesetz festgeschriebenen Zweigeschlechtlichkeit?

Die lange währende Diskussion, die 1980 zum Erlass des Transsexuellengesetzes (TSG) geführt hatte, war ja innerhalb der Geschlechterbinarität geblieben. Das älteste mir bekannte Dokument (abgesehen von den sogenannten Zwitterparagrafen des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794) ist eine Kleine Anfrage, die die damalige PDS, die später in der Partei Die Linke aufging, im September 1996 im Deutschen Bundestag stellte.[1] Diese betraf allerdings (noch) nicht die Regelungen im Personenstandsrecht, sondern hatte den Titel „Genitalanpassungen in der Bundesrepublik Deutschland“, das heißt, die Anfrage betraf die geschlechtszuweisenden medizinischen Behandlungen, also den Problembereich, der für intergeschlechtliche Menschen eine höhere Priorität hatte. Für mich bestand hier jedoch von Anfang an ein Zusammenhang mit dem Personenstandsrecht: Wenn dessen Geschlechterbinarität aufgebrochen würde, ließe sich überzeugender gegen geschlechtszuweisende medizinische Eingriffe argumentieren. In ihrer im Oktober 1996 gegebenen Antwort[2] sah die Bundesregierung jedenfalls keinen Handlungsbedarf zum Schutz der Kinder, sie wollte Entscheidungen hierüber im privaten Bereich zwischen Ärzt_innen und Eltern lassen. Es folgten weitere Kleine Anfragen, die die Bundesregierung ebenso unbefriedigend beantwortete.

Die aus meiner Sicht erste politische Thematisierung auf breiterer Ebene fand 2004 statt, als der Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen in der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport eine größere Konferenz veranstaltete, die erstmals Aktivist_innen zu gleichermaßen Trans- und Intergeschlechtlichkeit sowie im Bildungsbereich, im Gesundheitswesen oder in der Wissenschaft Tätige mit weiteren Interessierten zusammenbrachte. Dies ist und bleibt ein großes Verdienst von Lela Lähnemann, die diese Tagung – und auch die 2006 erfolgte Publikation der Beiträge[3] – organisiert hatte, da die gesellschaftlichen Gruppen zu Trans beziehungsweise zu Inter bis dahin eher getrennte Wege gegangen waren.

Und über die Konferenz hinaus: Welche Rolle haben intergeschlechtlich Geborene, deren Erfahrungen und Aktionen für die Politisierung des Themas gespielt?

Schon im Jahr 2000 begann Michel Reiter ein Verfahren, um auf dem Rechtsweg den Eintrag als „Zwitter“ im Geburtenregister zu erhalten. Nach der Ablehnung seines Antrags auch in der Beschwerdeinstanz (2003) hatte er jedoch nicht mehr die Kraft, die nächste Instanz anzurufen, zumal die Formulierung der Entscheidung der zweiten Instanz sehr verletzend war. Rückblickend betrachtet, war auch die Zeit wohl noch nicht reif. Aber hieran wird deutlich, wie wichtig die intergeschlechtlich Geborenen für die Politisierung des Themas waren.

Nach der Berliner Konferenz 2004 waren es oft auch studentische Gruppen an verschiedenen Universitäten, die das Thema aufgriffen. 2005 gab es sogar eine Ausstellung in Berlin unter dem Titel „1-0-1 (one 'o one) intersex: Das Zwei-Geschlechter-System als Menschenrechtsverletzung“ mit zugehöriger Publikation. Das Deutsche Institut für Menschenrechte veranstaltete im Winter 2007/2008 eine Vortragsreihe, organisiert von Claudia Lohrenscheit, aus der auch ein 2009 veröffentlichter Dokumentationsband mit dem Titel Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht hervorging. Es erschienen darüber hinaus viele Einzelpublikationen als sogenannte graue Literatur, auch kürzere oder längere Dokumentarfilme.

Nachdem der Verein Intersexuelle Menschen e.V. / XY-Frauen[4] 2008 einen Parallelbericht zum turnusmäßig anstehenden Staatenbericht der Bundesrepublik zum UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau eingereicht hatte, konnte sich die Politik nicht mehr herausreden. Der Staatenbericht mitsamt den zugehörigen zivilgesellschaftlichen Eingaben wurde Anfang 2009 in Genf öffentlich diskutiert, und der Ausschuss trug der Bundesregierung in seinen sogenannten Abschließenden Bemerkungen auf, in einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu Inter und Trans (die ebenfalls einen Parallelbericht eingereicht hatten) zu treten und innerhalb von zwei Jahren über Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der geäußerten Beschwerden zu berichten.[5] Der Deutsche Ethikrat hatte bereits im Juni 2010 sein „Forum Bioethik“ dem Thema „Intersexualität – Leben zwischen den Geschlechtern“ [8.6.2026] gewidmet. Im Dezember 2010 erteilte die Bundesregierung ihm den förmlichen Auftrag, „den Dialog mit den von Intersexualität betroffenen Menschen und ihren Selbsthilfeorganisationen fortzuführen“.[6] Während des Jahres 2011 fanden Befragungen, eine öffentliche Anhörung sowie ein sogenannter Online-Diskurs statt. Auf dieser Basis verfasste der Ethikrat seine Stellungnahme „Intersexualität“ und veröffentlichte sie im Februar 2012.[7] Ab da ging dann alles relativ schnell.

Intergeschlechtlich Geborene waren also die treibende Kraft. Ohne die über unterschiedliche Medien – Internet, Filme, Vorträge und Veröffentlichungen, Ausstellungen, Demonstrationen, Eingaben an Institutionen – mitgeteilten Erfahrungen wäre das Thema nicht in der Politik angekommen. Es waren aber auch bestimmte Einzelpersonen, die hierbei für Vernetzungen gesorgt haben: zunächst Michel Reiter, ab Mitte der Nullerjahre übernahm Lucie Veith diese Rolle. Und auch Daniela Truffer und Markus Bauer aus der Schweiz möchte ich nennen, sie sind seit den 1990er-Jahren bis heute aktiv, mit informativen Internetseiten [1.6.2026] und international sehr wirksam geworden (stellvertretend für die vielen Aktiven im In- und Ausland, die ich kennenlernen durfte, aber nicht alle hier nennen kann).

Die rechtliche Situation intergeschlechtlich geborener Personen hat sich infolge dieses Engagements stark verändert. Welche Gesetzesänderungen wurden in den letzten zwei Jahrzehnten erlassen?

Es begann – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – mit der ab 1. November 2013 geltenden Einführung des § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG), der zunächst lautete: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.“ Diese Bestimmung war gesetzgeberisch nicht besonders glücklich: die Rechtsfolge als zwingende formuliert („ist einzutragen“), der Tatbestand mit „kann“ eingeleitet ohne nähere Angabe, wer nach welchen Vorgaben darüber befinden sollte. So kam es auch in viel weniger Fällen, als nach empirischen Studien zu Intergeschlechtlichkeit zu erwarten war, zu einem Offenlassen des Geschlechtseintrags im Geburtenregister.

Jedoch initiierte eine intergeschlechtlich geborene Person wenige Monate später ein Verfahren wie das seinerzeit von Michel Reiter nicht fortgesetzte, diesmal mit dem Ziel, den bestehenden Eintrag in „inter/divers“ oder hilfsweise „divers“ zu ändern. Der Weg führte vom Antrag an das zuständige Standesamt über die Aufsichtsbehörde zum Amtsgericht, dann zum Oberlandesgericht (OLG) und schließlich zum Bundesgerichtshof (BGH), die sämtlich den Antrag ablehnten. Dabei hatte das OLG durchblicken lassen, dass es einem Antrag auf Offenlassen – entsprechend dem neuen § 22 Abs. 3 PStG – stattgegeben hätte. Aber die antragstellende Person wollte eine positive Benennung in ihrem Registereintrag und nicht nur eine Leerstelle in der Rubik Geschlecht. So kam es zur Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), für die ich mitverantwortlich war – gemeinsam mit der Rechtsanwältin Katrin Niedenthal, die das Verfahren von Anbeginn begleitet hatte, und der ausgewiesenen Verfassungsrechtlerin Friederike Wapler. Wir wurden dabei von der Gruppe „Dritte Option“ tatkräftig unterstützt, zu der einige Jura-Studierende oder sich bereits im Referendariat Befindliche gehörten; ohne sie wäre es kaum gelungen, die strikte Monatsfrist für die Einreichung der kompletten Verfassungsbeschwerde einzuhalten.

Wie hat das BVerfG entschieden?

Es kam erstaunlich schnell zu seinem Beschluss: Einreichung der Verfassungsbeschwerde am 2. September 2016, stattgebender Beschluss (da ohne mündliche Verhandlung) des 1. Senats – mit 7:1 Stimmen – am 10. Oktober 2017, bekanntgegeben vier Wochen später am 8. November 2017. Das Ergebnis kann als bekannt vorausgesetzt werden: Verfassungswidrigkeit der fehlenden Registrierungsmöglichkeit eines nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts; Aufgabe an die Gesetzgebung, bis Ende 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen – wobei nach den Entscheidungsgründen die Vorschrift, ein Geschlecht im Geburtenregister einzutragen, auch völlig hätte gestrichen werden können.

Zwischen Beschluss und dessen Bekanntgabe hatte sich gerade der im September 2017 gewählte Bundestag konstituiert. Die Regierungsbildung zog sich diesmal extrem lange hin, bis in den März 2018. Der Gesetzentwurf der (neuen) Bundesregierung (Kabinett Merkel IV) war erst Anfang September 2018 fertig; zu Beginn des Sommers hatte es jedoch eine schriftliche Verbändeanhörung zum Referentenentwurf gegeben. Darin wurde vor allem der zunächst vorgeschlagene Begriff für die positive Benennung eines weder weiblichen noch männlichen Geschlechts kritisiert: „weiteres“. Dies traf auf fast einhellige Ablehnung. Der Verein Intersexuelle Menschen e.V. führte daraufhin unter seinen Mitgliedern und verschiedenen Selbsthilfegruppen eine Befragung durch,[8] die jedoch unter den intergeschlechtlichen Menschen selbst keine Mehrheit für einen bestimmten Begriff ergab. Eltern intergeschlechtlicher Menschen hingegen präferierten zu fast 60 Prozent „divers“, also den Begriff, der auch schon in der Verfassungsbeschwerde genannt war. Diesen Begriff übernahm die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf vom 7. September 2018.[9] Nach Beratungen in den Ausschüssen, einer öffentlichen Expert_innenanhörung durch den Bundestagsinnenausschuss[10] und seiner Verabschiedung trat das Gesetz am 22. Dezember 2018 in Kraft – neun Tage vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist.

Gab es noch weitere Gesetzesänderungen?

Gegen Ende der Legislaturperiode folgte ein Vorhaben zur Rechtmäßigkeit medizinischer Eingriffe: das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12. Mai 2021, das am 22. Mai 2021 in Kraft getreten ist. Damit wurde nun auch – auf höchst komplizierte Weise – festgelegt, was nach verschiedenen, rund zehn Jahre vorher erschienenen Dissertationen[11] ohnehin schon als geltende Rechtslage beurteilt worden war: das Verbot geschlechtszuweisender medizinischer Eingriffe an nicht einwilligungsfähigen Kindern. Die Regelung findet sich allerdings nicht im Strafrecht, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Medizinische Eingriffe, die ohne Einwilligung erfolgen, sind vom Grundsatz her Körperverletzungen, also eine Straftat. Im Schuldrecht des BGB finden sich die Voraussetzungen rechtmäßiger medizinischer Behandlungen, zu denen die Einwilligung gehört. Wer anstelle Minderjähriger einwilligen muss, ist im Familienrecht des BGB geregelt; üblicherweise sind das die Eltern als Sorgeberechtigte. Die neue Regelung nun besagt, dass in eng umschriebenen Fällen die für einen rechtmäßigen körperlichen Eingriff erforderliche Einwilligung der Sorgeberechtigten unwirksam ist, das heißt ein trotzdem durchgeführter Eingriff eine Straftat ist.[12] Hiervon gibt es dann allerdings wieder Ausnahmen. Zudem wurde ein besonderes Verfahren geregelt, in dem eine sogenannte interdisziplinäre Kommission das gegebenenfalls nötige familiengerichtliche Verfahren beschleunigen soll. Diese Kommission ist allerdings nicht als ständige vorgesehen (die Kenntnisse zusammentragen könnte), sondern als jeweilige Ad-hoc-Kommission. Es würde den Rahmen dieses Interviews sprengen, die Einzelheiten weiter auszuführen. Nur noch so viel: Auch hierzu hatte es einen Referentenentwurf mit Verbändeanhörung (Anfang 2020) sowie während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens im Januar 2021 noch eine öffentliche Expert_innenanhörung gegeben, diesmal vom Bundestagsrechtsausschuss durchgeführt.[13] Fast alle Expert_innen sprachen sich für die Einrichtung einer Zentralen Dokumentationsstelle aus – nicht zuletzt im Hinblick auf die verlängerte Aufbewahrungspflicht der Patientenakten in diesen Fällen: von normalerweise 10 Jahren ab Ende der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB) bis zum 48. Geburtstag der einstmaligen Kinder (jetzt: § 1631e Abs. 6 BGB). Ein zentrales Register hatte schon der Bundesrat vorgeschlagen, die Bundesregierung lehnte jedoch eine Regelung hierzu ab mit der Begründung, es bleibe den Ländern überlassen, Register einzurichten. Nun, immerhin ist eine Evaluierung dieses Gesetzes vorgesehen, wenn auch nur „innerhalb von zehn Jahren“, das heißt, die Bundesregierung hat noch etwas Zeit, Erfahrungen mit der Umsetzung des Gesetzes und Verbesserungsvorschläge zu sammeln.

Die Änderung eines anderen Gesetzes ging dagegen fast lautlos über die Bühne. Nur wenige Wochen nach dem eben beschriebenen Gesetz wurde § 9 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII geändert, der nunmehr vorsieht, dass bei „der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben“ der Kinder- und Jugendhilfe „die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern“ sind. Damit sind die Begriffe „transident“, „nichtbinär“ und „intergeschlechtlich“ zu Gesetzesbegriffen geworden. Sozialrecht ist eigentlich ein Rechtsgebiet, um das ich, weil es seit meinem Studium so überkomplex geworden ist, immer einen großen Bogen mache. Deshalb war ich sehr froh, als ein Nichtjurist, der damit umgehen muss, mich darauf aufmerksam gemacht hatte.

Noch mal zurück zum 2021 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung: Wer entscheidet, welche Kinder unter diese Regelungen fallen?

Die Entscheidung für den medizinischen Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ statt allgemeiner „intergeschlechtlich“ gibt Eltern die Möglichkeit, wenn sie denn eine frühe Operation ihrer Kinder wünschen, Behandelnde zu suchen, die noch die Auffassung vertreten, der Eingriff lasse sich nicht aufschieben, bis das Kind selbst entscheiden kann, und er diene dem Wohl des Kindes. Zwar sprechen sich auch Mediziner_innen nicht mehr so einhellig für ganz frühe Operationen aus wie früher. Aber einige sind der Meinung, dass manche Kinder gar nicht von § 1631e BGB erfasst sind, also keine Nichtfeststellbarkeit von Geschlecht vorliegt, obwohl sie unter die medizinische Definition der Varianten der Geschlechtsentwicklung fallen. So beispielsweise die Kinder, die zwar mit XX-Chromosomen, aber mit einem äußeren Geschlechtsorgan geboren werden, das einem Penis gleicht. Die Frage, ob dieses Organ, das biologisch denselben Ursprung hat, eine hypertrophierte Klitoris – dann weiblich – oder ein Mikropenis – dann männlich – ist, bezeichnete die US-amerikanische Psychologieprofessorin Suzanne Kessler schon 1990 als „The Medical Construction of Gender“.[14] Hieran zeigt sich, dass auch die Medizin keine reine Tatsachenwissenschaft ist, auch sie normiert – und ist damit unterschiedlichen Auffassungen ausgesetzt.

Wo liegen juristische Schwierigkeiten und Unklarheiten? Welche Nachholbedarfe gibt es?

Weniger eine juristische Schwierigkeit als eine Schwierigkeit von Jurist_innen sehe ich, wenn sie – wie die Väter des BGB notabene – vehement die Auffassung vertreten, die Binarität von Geschlecht sei eine biologische Tatsache, die nicht vom Recht geändert werden könne (wie beispielsweise in Kommentaren zum BVerfG-Beschluss von 2017). Es ist zwar richtig, dass sich nicht alle Fragen juristisch beantworten lassen. Insbesondere zur Tatsachenfeststellung wird häufig der Sachverstand anderer Disziplinen benötigt. Mitunter ist jedoch ein Vorverständnis erkennbar, das nicht einmal den aktuellen Stand der anderen relevanten Disziplinen zur Kenntnis nimmt, und das ist ein Problem.

Jede Änderung, mit der ein bestehendes und erkanntes Problem anscheinend gelöst wird, ruft neue Probleme und Lösungsbedarfe hervor. Das gilt allemal für eine so profunde Änderung wie die Erweiterung des Geschlechtsbegriffs, der über mehrere Generationen hinweg eindeutig zu sein schien in seiner Binarität.

Ich gehöre ja selbst zu den binär Sozialisierten. Nachdem ich jahrelang dafür mitgestritten hatte, dass Frauen nicht nur mitgemeint sein, sondern mitgenannt werden wollen, gibt es heute zahlreiche Gesetze mit Doppelnennung. Und dann musste ich erkennen, dass das zu kurz gesprungen war – eine Ironie der Rechtsgeschichte. Seither verstärke ich mein Plädoyer für die Suche nach geschlechtsneutralen Begriffen und habe durch einen Zufallsfund entdeckt, dass das gar nicht mal neu ist. So steht in der ersten Ausgabe der Regionalzeitung meines jetzigen Wohnortes Bremen vom 19. September 1945 (!) über Fragen, die künftige Leserinnen behandelt wissen möchten:

„Eine früher sehr aktive Betriebsarbeiterin möchte in der Zeitung vor allem Probleme behandelt wissen, die sich aus dem Arbeitsprozeß ergeben, vor allem arbeitsrechtliche und sozialpolitische Fragen. Ihr liegt auch am Herzen, daß die Frauen wachgerüttelt werden, damit auch sie Funktionen übernehmen und sich nicht immer von den Männern als zweitrangig beiseitedrücken lassen. Die frühere Funktionärin einer unter dem Naziregime verbotenen Partei ironisiert, wie sehr selbst mancher Antinazist, der Gefängnisse und Konzentrationslager hinter sich hat, ihm selbst unbewußt Naziideologien angenommen habe: ‚Wir müssen Männer finden, die sich ganz in den Dienst des demokratischen Neuaufbaus stellen!‘ Vor 1933, meint sie, sagte man in solchem Falle Personen oder Kräfte, heute aber müssen es Männer sein. Und das in einer Zeit, wo es ohne die Frauen noch viel weniger geht als je zuvor!“[15]

Ich möchte deshalb weniger Nachholbedarf identifizieren als dafür plädieren, dass Offenheit für Ungewohntes, wo immer zu finden, gelobt wird (vom Kindergarten an). Nur so lassen sich ja überhaupt Lösungen finden für – scheinbar oder tatsächlich – neue juristische Probleme, die meist auch gesellschaftliche sind.

Sowohl von rechts – siehe den Fall Marla-Svenja Liebich – als auch von Betroffenen gibt es Kritik am Gesetz. Wie geht die Bundesregierung damit um?

Der Fall des Menschen Liebich ist natürlich Wasser auf die Mühlen derer, die schon immer dagegen waren. Aber wegen des Verhaltens eines einzelnen Menschen, der eine gesetzliche Regelung nutzt, um sie – mutmaßlich – lächerlich zu machen, sollten wir nicht die Rechte Tausender einschränken. Umgekehrt hoffe ich, dass die Kritik Betroffener ernst genommen wird, sowohl die schon während des Gesetzgebungsverfahrens geäußerte als auch die neuere, die sich erst in nicht vorhergesehenen Einzelfällen gezeigt hat, vielfach auch in anderen Rechtsgebieten, wo Geschlecht eine Rolle spielt und noch geltende Regeln nicht mehr passen.

Wie ist die Situation in anderen Ländern?

Für die Europäische Union hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang 2004 festgestellt, dass Trans anerkannt sei.[16] Für das Vereinigte Königreich hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dieses kurz vorher in zwei Urteilen entschieden.[17] Die EGMR-Verfahren hatten mit sieben beziehungsweise acht Jahren ähnlich lang gedauert wie das dem bundesdeutschen Transsexuellengesetz (TSG) vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Im Vereinigten Königreich wurden die EGMR-Entscheidungen 2004 mit dem Gender Recognition Act umgesetzt.

Die ersten mir bekannten Gerichtsurteile zum Selbstbestimmungsrecht intergeschlechtlich geborener Kinder über die Zulässigkeit von Operationen stammen aus Kolumbien aus dem Jahr 1999.[18] Ich kann kein Spanisch, aber eine englische Übersetzung war auf den seinerzeit großartigen Internetseiten der 1993 gegründeten Intersex Society of North America (ISNA) [1.6.2026] zu finden und eine deutsche Übersetzung auf der ebenfalls grandiosen Internetpräsenz von Michel Reiter. Die ISNA als solche gibt es nicht mehr, ihre Internetseiten sind noch rudimentär zugänglich; das Webportal von Michel Reiter ist gar nicht mehr verfügbar – was ein Jammer ist. Von beiden Webpräsenzen habe ich sehr viel gelernt.

Derzeit wird im Internet über die sogenannten Sozialen Medien ja viel Schlimmes produziert, aber das Internet war, denke ich, einer der wichtigsten Bausteine für die Weiterentwicklung von Rechtsordnungen in Richtung Anerkennung der Menschenrechte mit Bezug zu Geschlecht. Das gilt vor allem für die Vernetzung der Menschen mit persönlichen leidvollen Erfahrungen. Es gibt ja viele Zeugnisse davon, dass sie lange Zeit dachten, mit dem, was ihnen widerfahren war, seien sie allein auf dieser Welt. Außerdem war das Internet wichtig zur Organisation zivilgesellschaftlicher Zusammenschlüsse und deren Hineinwirken in den (rechts-)politischen Raum.

Es ging in diesen Jahren vor allem um die Themen

  • weitere Anerkennung von Trans, das heißt Anerkennung eines Geschlechts, das anders lautet als das bei der Geburt registrierte, ohne den Zwang, hierfür auf andere Persönlichkeitsrechte verzichten zu müssen;
  • keine geschlechtszuweisenden medizinischen Eingriffe an minderjährigen Intergeschlechtlichen ohne deren persönliche Einwilligung;
  • staatlich-rechtliche Anerkennung von Inter außerhalb der Binarität m/w;
  • in Fortführung der mittlerweile zwar nicht universell, aber doch in sehr vielen Ländern aufgehobenen Strafbarkeit von Homosexualität die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen.

Die zivilgesellschaftlichen Kämpfe um diese Rechte, die in den einzelnen Ländern unabhängig voneinander begonnen hatten, verstärkten sich teilweise wechselseitig. Auch das gerichtliche Forum, in dem diese Kämpfe ausgetragen wurden, spielte eine Rolle. Primär ging und geht es um Rechtsänderungen innerhalb des konkreten Staates, in dem die betroffenen Menschen leben. Aber wenn die rechtlichen Verfahren, sofern die nationalen Instanzen ablehnend entscheiden, vor supra- und internationalen Gerichten fortgesetzt werden können und dies zum Erfolg führt, hat das eine besondere Wirkung. Was in der und für die EU durchgesetzt werden konnte, gilt dann auch für die einzelnen Mitgliedsstaaten unabhängig davon, in welchem Land ein Prozess begonnen hat. Ähnliches gilt für die Länder des Europarates mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Weg über die Ausschüsse der Menschenrechtsabkommen der UNO hingegen ist in der unmittelbaren Wirkung schwächer, zumal die Abkommen ratifiziert werden müssen und sich deshalb die Zahl ihrer Mitgliedsstaaten unterscheidet. Auch können die Ausschüsse keine Einzelfälle entscheiden (außer im Individualbeschwerdeverfahren, aber das ist noch mal ein anderes Thema), sodass die Verbindlichkeit ihrer Empfehlungen begrenzt ist. Aber die Aufmerksamkeit ist immerhin kontinentübergreifend.

Wo steht Deutschland im internationalen Vergleich?

Mit dem TSG von 1980 war die Bundesrepublik Deutschland sehr früh, nur Schweden (1972) und Dänemark (1976) waren früher. Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde in den Niederlanden bereits 2001, in Belgien 2003 anerkannt. Mit der Anerkennung 2017 hat Deutschland dafür ein Vierteljahrhundert gebraucht seit der „Aktion Standesamt“ 1992, die schwule und lesbische Paare unternommen hatten; immerhin gab es mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 eine Zwischenform.

2007 wurden die Yogyakarta Principles [9.6.2026] veröffentlicht, von namhaften Menschenrechtsexpert_innen aller Kontinente erarbeitet. Sie wiesen nach, dass die weltweit geltenden Menschenrechte Trans‑, Inter- und nichtbinäre Identitäten einschlossen, auch wenn sie von einzelstaatlichen Rechtsordnungen noch nicht anerkannt waren.[19]

Etwa ab Ende der Nuller-Jahre habe ich aufgegeben, selbst Listen über Länder zu führen, in denen im Hinblick auf die eine oder andere Frage Fortschritte erzielt wurden, weil der Fortschritt generell ziemlich rasant wurde. Dankenswerterweise hat die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA), die Ende der 1970er-Jahre, wie aus dem Akronym ersichtlich, als Dachverband der Schwulen- und Lesbenbewegung begonnen hatte, inzwischen aber erweitert wurde zur International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association, eine Datenbank [1.6.2026] erstellt, die für jedes Land die wichtigsten Angaben enthält, inklusive grafischer Übersichten [1.6.2026] unter verschiedenen Aspekten. Es ist wirklich beeindruckend, wie viel im ersten Viertel dieses Jahrhunderts erreicht wurde – umso besorgniserregender die ebenfalls weltweit zu verzeichnenden, teilweise bereits erfolgreichen Versuche, erlangte Rechte wieder wegzunehmen.

Noch steht Deutschland ganz gut da mit dem Quartett der Gesetze von 2017 („Ehe für alle“), 2018 („Dritte Option“), 2021 (Schutz „intergeschlechtlicher Kinder“) und 2024 (SBGG). Sicher sind alle verbesserungsfähig, aber ganz wichtig ist, sie überhaupt zu erhalten.

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/5757; formuliert hatte die Anfrage Chris Schenk auf der Basis von Informationen durch Michel Reiter.
  2. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/5916.
  3. Immer noch abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/lsbti/materialien/schriftenreihe/ [5.6.2026], Dokument Nr. 22.
  4. Inzwischen umbenannt in Intergeschlechtliche Menschen e.V.
  5. Sämtliche Dokumente sind unter „Germany“ auf dieser Seite [1.6.2026] verfügbar.
  6. Deutscher Ethikrat (Hg), Intersexualität. Stellungnahme, Berlin 2012, S. 9; online unter: https://www.ethikrat.org/publikationen/stellungnahmen/intersexualitaet/ [9.6.2026].
  7. Zunächst: Deutscher Bundestag, Drucksache 17/9088. Als Broschüre ist die Stellungnahme auf der Seite https://www.ethikrat.org/publikationen/stellungnahmen/intersexualitaet/ [8.6.2026] zu finden, ebenso wie Veröffentlichungen zur Vorbereitung der Stellungnahme.
  8. Online unter: https://www.im-ev.de/pdf/2018_05_29_Meinungsbild_IMeV_zum_BVerfG.pdf [1.6.2026].
  9. Bundesrat, Drucksache 429/18.
  10. Disclosure: Ich war als eine der Expert_innen geladen. Alle Dokumente zur Anhörung online unter: https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse19/a04_innenausschuss/anhoerungen/05-26-11-2018-11-00-579354 [8.6.2026].
  11. Insbes. Angela Kolbe, Intersexualität, Zweigeschlechtlichkeit und Verfassungsrecht. Eine interdisziplinäre Untersuchung, Baden-Baden 2010; und Britt Tönsmeyer, Die Grenzen der elterlichen Sorge bei intersexuell geborenen Kindern. de lege lata und delege ferenda, Baden-Baden 2012.
  12. Vgl. Konstanze Plett, Zur Rechtslage in Deutschland bei Behandlung des Genitales Minderjähriger, in: Journal für Urologie und Urogynäkologie/Österreich 30 (2023), 4, S. 146–135; online unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s41972-023-00220-1 [9.6.2026].
  13. Disclosure: Auch bei dieser Anhörung war ich dabei. Dokumente online unter: https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse19/a06_Recht/anhoerungen/814074-814074 [26.5.2026].
  14. Suzanne J. Kessler, The Medical Construction of Gender. Case Management of Intersexed Infants, in: Signs: Journal of Women in Culture and Society 16 (1990), 1, S. 3–26.
  15. Irmgard Rasch-Enderle, Die Frau hat das Wort, in: Weser-Kurier 1 (1945), 1, S. 3.
  16. Rechtssache C-117/01 – K.B, Urteil vom 7. Januar 2004.
  17. Beide Entscheidungen vom 11. Juli 2002: Goodwin v. UK – Application No. 28957/95 – und I. v. UK – Application No. 25680/94.
  18. Entscheidung vom 12. Mai 1999 – Aktenzeichen: SU-337/99 – und Entscheidung vom 2. August 1999 – Aktenzeichen: T-551/99.
  19. Übersetzungen ins Deutsche, einschließlich Nachfolgeveröffentlichungen, online verfügbar gemacht auf den Seiten der Hirschfeld-Eddy-Stiftung [9.6.2026].

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Henriette Liebhart.

Kategorien: Gender Gesundheit / Medizin Körper Queer Recht

Konstanze Plett

Konstanze Plett ist Professorin i.R. des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Ihr Forschungsschwerpunkt ist seit den 1990er-Jahren „Recht und Geschlecht“, anfangs zu Frauenrechten, dann zunehmend fokussiert auf Menschenrechte intergeschlechtlich Geborener.

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Henriette Liebhart

Henriette Liebhart ist Soziologin. Sie arbeitet für das Hamburger Institut für Sozialforschung als Redakteurin der Zeitschrift Mittelweg 36 sowie des Internetportals Soziopolis.

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