Hans Bertram | Essay |

Die unsichtbaren Senioren

Eine Migration, über die selten gesprochen wird

I. Eine Auffälligkeit in den Eurostat-Daten

Die deutsche Migrationsdebatte kennt zwei dominante Erzählungen. Die eine handelt von Schutzsuchenden – aus Syrien ab 2015, aus Afghanistan ab 2021, aus der Ukraine ab 2022 –, die andere vom Fachkräftemangel und der Notwendigkeit qualifizierter Zuwanderung. Beide Erzählungen sind belegt und politisch wirksam. Beide blenden eine dritte Bewegung aus, die in keinem Einwanderungsbericht prominent erscheint, in keiner Talkshow diskutiert wird und in den meisten Ministeriumspapieren nicht als eigener Strang geführt wird: die Zuwanderung im Rentenalter aus dem EU-Ausland.

Die Datenlage ist öffentlich. Eurostat veröffentlicht in der Tabelle migr_pop4ctb die in einem Mitgliedstaat lebende Bevölkerung nach Geburtsland, Geschlecht und Altersgruppe – jährlich, kostenfrei abrufbar. Die deutsche amtliche Statistik weist diese Größe ebenfalls aus, kombiniert sie aber regelmäßig mit Staatsangehörigkeitsdaten, die durch Einbürgerungen und durch die Zählung von Spätaussiedlern als Deutsche einen Teil der Migrationsbewegung systematisch verschwinden lassen. Wer international vergleichbar zählen will, muss daher beim Geburtsland ansetzen.

Bei der Sichtung dieser Daten fällt für eine Gruppe etwas Ungewöhnliches auf. Betrachtet man die Geburtsjahrgänge 1935 bis 1950, also Personen, die im Jahr 2010 zwischen 60 und 75 und im Jahr 2025 zwischen 75 und 90 Jahre alt sind, dann sollte diese Gruppe zwischen den beiden Stichtagen erheblich schrumpfen: Die Sterblichkeit in diesem Lebensabschnitt ist hoch, eine Geburtsjahrgangsgruppe kann nicht zuwachsen. Tatsächlich aber wächst sie – um über 41 Prozent. Das ist ohne Zuwanderung nicht erklärbar.

II. Methodik: die Kohortenanalyse

Die Methode, die diesem Aufsatz zugrunde liegt, ist die einfachste der demografischen Analyseverfahren – und gerade deshalb belastbar.[1] Eine geschlossene Geburtsjahrgangsgruppe (Cohort) wird über zwei Stichtage hinweg verfolgt. Wäre die Gruppe in der Zwischenzeit nicht durch Wanderung ergänzt oder vermindert worden, dann müsste der Bestand am späteren Stichtag dem am früheren minus den in der Zwischenzeit Verstorbenen entsprechen. Schrumpft die Gruppe weniger oder wächst sie sogar, dann ist die Differenz – formal eine demografische Identität – als Netto-Wanderung zu interpretieren.

Formal: Für eine Geburtsjahrgangsgruppe c gilt zwischen den Stichtagen t₀ und t₁:

    N(ct₁) = N(ct₀) · p₁₅(a) + ΔM

wobei p₁₅(a) die 15-Jahres-Überlebenswahrscheinlichkeit bei Eintrittsalter a bezeichnet und ΔM den Netto-Wanderungssaldo. Aufgelöst nach ΔM ergibt sich der Wanderungssaldo aus drei beobachtbaren Größen: dem Bestand zu Beginn, dem Bestand am Ende und einer Sterblichkeitsannahme. Die ersten beiden liefert Eurostat. Die dritte entstammt amtlichen Periodensterbetafeln. Damit ist das Verfahren reproduzierbar; es erfordert keine Befragungsdaten, keine Stichproben, keine Modellannahmen über Erwerbsverhalten oder Familiennachzug.

Die Stärke des Verfahrens liegt in der Rückzugsmöglichkeit: Selbst wenn man die Sterblichkeitsannahme deutlich variiert, bleibt die Größenordnung des Befundes stabil. Eine Kohortendifferenz von mehr als 40 Prozent über fünfzehn Jahre lässt sich durch keine plausible Mortalitätsannahme wegdeuten. Genau deshalb ist die Methode in der Bevölkerungswissenschaft Standard – und genau deshalb verlangt sie keine kunstvolle Argumentation.

Im Folgenden werden zwei Bestände einander gegenübergestellt: der Bestand der zwischen 1935 und 1950 im EU-Ausland geborenen Personen mit Wohnsitz in Deutschland am 1. Januar 2010 (1.432.200) und derselbe Bestand am 1. Januar 2025 (2.027.700). Beide Werte stammen aus Eurostat, sind nicht geglättet und können öffentlich nachgerechnet werden.

III. Befund: der biologische Widerspruch

Die Tabelle zeigt sieben repräsentative Geburtsjahre der Kohorte. Sie sind nicht ausgewählt nach Plausibilität, sondern decken die Jahrgänge in Zwei- bis Dreijahresschritten ab; die Summen unter der Tabelle beziehen sich auf alle 16 Geburtsjahrgänge der Kohorte 1935–1950.

Quelle: Eurostat migr_pop4ctb, Population on 1 January by age group, sex and country of birth, EU-only-Filter, Wohnsitz Deutschland.[2]

Jeder einzelne Jahrgang wächst. Der Effekt ist nicht auf einen einzelnen Geburtsjahrgang zurückzuführen, der durch eine Sondererhebung neu erfasst worden wäre. Auch die Größenordnungen sind plausibel verteilt: Die jüngeren Jahrgänge (1944–1950, 2025 also 75–81 Jahre alt) wachsen zwischen 29 und 55 Prozent, die älteren (1936–1940, 2025 also 85–89 Jahre alt) zwischen 26 und 48 Prozent. Das Muster spricht gegen einen statistischen Artefakt und für eine reale Bewegung.

Eine geschlossene Geburtsjahrgangsgruppe kann im Sterblichkeitsregime der entwickelten Welt zwischen dem Alter von 60 und 75 Jahren nicht wachsen. Die einzige denkbare Quelle für einen Zuwachs ist die Zuwanderung. Da Eurostat jedoch ausschließlich im EU-Ausland geborene Personen zählt, ist auch die Herkunft eingeschränkt: Es handelt sich um Bewegungen innerhalb der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage dafür ist die Unionsbürgerschaft.

Die Daten zeigen einen Bestandszuwachs von 1.432.200 auf 2.027.700 Personen, also um rund 595.500 Individuen oder 41,6 Prozent. Dieser Wert unterschätzt den tatsächlichen Wanderungssaldo, weil er die Sterblichkeit in den 15 Jahren nicht abzieht. Der eigentliche Befund liegt höher: Er ist die Differenz zwischen tatsächlichem Bestand 2025 und biologisch erwartetem Bestand 2025 unter Anwendung einer realistischen Sterbetafel.

IV. Sensitivität: Wie robust ist die Zahl?

Um die Belastbarkeit des Befundes zu prüfen, werden drei Sterblichkeitsszenarien gerechnet, die den realistischen Korridor abdecken. Sie unterscheiden sich in der angenommenen 15-Jahres-Überlebenswahrscheinlichkeit p₁₅, gewichtet nach der Altersstruktur der Eintrittspopulation.

Eigene Berechnung. p₁₅ gemittelt über das Eintrittsalter 60–75 2010, gewichtet mit der Bestandsverteilung der Cohort. Sterbetafelquellen: Destatis, Eurostat demo_mlifetable.[3]

Drei Befunde lassen sich daraus ableiten. Erstens: Der Netto-Zuzug liegt selbst im günstigsten Szenario, das eine deutlich überdurchschnittliche Lebenserwartung der EU-geborenen Wohnbevölkerung in Deutschland unterstellt, bei knapp einer Million Personen. Eine solche Sterblichkeitsannahme – ein 15-Jahres-Survival von 0,72 für eine Kohorte mit einem mittlerem Eintrittsalter von 67 Jahren – ist optimistisch; sie unterstellt einen Healthy-Migrant-Effekt, der in der internationalen Migrationsforschung dokumentiert, aber empirisch eher bei jüngeren Migrationsgruppen ausgeprägt ist.

Zweitens liegt der Netto-Zuzug bei der mittleren, an die Destatis-Sterbetafel 2010/2012 angelehnten Annahme bei rund 1,14 Millionen Personen. Dies ist die plausibelste Punktschätzung, da die Sterblichkeit der Wohnbevölkerung in Deutschland – einschließlich der Eingewanderten – im Alter zur deutschen Standardsterblichkeit konvergiert.

Drittens ist die Annahme, die Schätzung sei zu hoch gegriffen, nicht haltbar. Die Schätzung von rund 925.000 Personen entspricht einer 15-Jahres-Überlebensquote von 0,77. Diese liegt für die volle Kohorte 1935–1950 mit ihrem mittleren Eintrittsalter von 67,5 Jahren am oberen Rand des Realistischen. Die Zahl ist also keine politisch zugespitzte Behauptung, sondern eine konservative Untergrenze.

Damit ergibt sich als belastbares Ergebnis ein Korridor von rund 925.000 bis 1.240.000 Personen Netto-Alterszuwanderung in die Geburtsjahrgangsgruppe 1935–1950 zwischen 2010 und 2025. Im weiteren Text wird daher von „rund einer Million bis 1,24 Millionen“ gesprochen; eine Punktschätzung „etwa eine Million“ ist defensiv, eine Punktschätzung „1,1 Millionen“ entspricht dem mittleren Szenario.

V. Das Schlüsseljahr 2013

Wer eine Bewegung dieser Größenordnung erklären will, sucht nach einem Auslöser. Die nominalen Eurostat-Reihen zeigen, dass der starke Zuwachs der EU-geborenen Seniorenkohorte nicht gleichmäßig über fünfzehn Jahre verteilt ist, sondern ab etwa 2013/2014 deutlich beschleunigt. Das ist kein Zufall.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 21. Januar 2013 (BGBl. 2013 I, S. 86) wurde die bis dahin in § 5 FreizügG/EU vorgesehene Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger abgeschafft. Bis Ende 2012 hatten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollten, bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung beantragen müssen. Die Behörde prüfte aktiv, ob ausreichende Existenzmittel und ein Krankenversicherungsschutz vorhanden waren. Wer den Nachweis nicht erbringen konnte, erhielt keine Bescheinigung.[4]

Mit der Reform entfiel diese Prüfung. Seit Januar 2013 reicht für die Begründung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland die einfache Anmeldung beim Einwohnermeldeamt – Personalausweis und Wohnungsgeberbestätigung genügen. Die Last der Prüfung wurde damit faktisch von der Ausländerbehörde auf nachgelagerte Stellen verlagert: Jobcenter, Krankenkassen, Sozialämter, kommunale Sozialhaushalte. Diese Verschiebung wurde im Gesetzgebungsverfahren als Bürokratieabbau begründet; sie wurde nicht öffentlich als Strukturentscheidung mit fiskalischer Tragweite kommuniziert.

Parallel wirkt § 4a FreizügG/EU, der Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG umsetzt: Nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts entsteht ein Daueraufenthaltsrecht, das von Existenzmittel- und Krankenversicherungsanforderungen unabhängig ist. Mit dem Daueraufenthaltsrecht greift die unionsrechtliche Pflicht zur Inländergleichbehandlung im Sozialleistungsbezug. Für eine Person, die mit 60 Jahren nach Deutschland zuzieht, entsteht spätestens mit 65 ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII auf gleichem Niveau wie für deutsche Staatsangehörige.[5]

Es ist hier zu betonen, was rechtlich tatsächlich geschieht. Niemand handelt gesetzwidrig. Die Bewegung erfolgt vollständig im Rahmen des Unionsrechts und des deutschen Aufenthaltsrechts. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat in den Urteilen Dano (2014), Alimanovic (2015) und García-Nieto (2016) zwar Leistungsausschlüsse für nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten fünf Jahren zugelassen; das Daueraufenthaltsrecht nach dieser Zeit bleibt davon unberührt.

Wer also nach Deutschland zuzieht und fünf Jahre wartet, erwirbt automatisch den vollen Sozialleistungsanspruch wie ein Inländer. Dies gilt allerdings nur, wenn er in dieser Zeit keine relevanten Leistungen bezieht (etwa weil noch eine kleine Rente aus dem Herkunftsland fließt oder er von der Familie unterstützt wird). Die fünf Jahre sind dabei keine besondere Hürde: Das Aufenthaltsrecht entsteht durch Anmeldung, nicht durch Erwerbstätigkeit; die EuGH-Rechtsprechung lässt es nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt aus dem Daueraufenthaltsstatus selbst entstehen.[6]

VI. Wer kommt: Rumänen und Bulgaren als Treiber

Eine zweite Eurostat-Tabelle, migr_pop3ctb, weist die in Deutschland lebende Bevölkerung nach Geburtsland aus. Sie zeigt, woher der Zuwachs kommt. Die rumänisch geborene Bevölkerung in Deutschland wuchs zwischen 2010 und 2025 von rund 150.000 auf über 900.000 Personen, die bulgarisch geborene von etwa 50.000 auf über 400.000. Beide Länder traten 2007 der Europäischen Union bei; die Übergangsfrist für die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit endete am 1. Januar 2014. Allein diese beiden Herkunftsländer erklären rund zwei Drittel des Kohorten-Anstiegs der Senior:innen.

Die Bewegung ist nicht primär Familiennachzug zu längst etablierten Zugewanderten, sondern zu erheblichen Teilen Erst-Einwanderung. Die Geburtsjahrgänge der heutigen Senior:innen aus Rumänien und Bulgarien lebten bis Mitte der 2010er-Jahre weit überwiegend in ihren Herkunftsländern. Der Mechanismus ist transparent: Anmeldung in Deutschland, fünf Jahre Aufenthaltsdauer, Daueraufenthaltsrecht, voller Sozialleistungsanspruch. Niemand handelt rechtswidrig. Es ist ein offenes System – nicht, weil es illegal genutzt würde, sondern weil es 2013 so eingerichtet worden ist.[7]

Die fiskalischen Implikationen sind beträchtlich, aber sie betreffen weniger den Bund als die Sozialhaushalte der Länder und Kommunen. Die Grundsicherung im Alter wird nach SGB XII von den Trägern der Sozialhilfe geleistet, mit teilweiser Bundeserstattung; die Wohnkosten in Ballungsräumen fallen kommunal an. In Berlin, Duisburg, Dortmund, München und Frankfurt am Main sind die regionalen Verteilungseffekte spürbar, in den kommunalen Haushalten messbar. Ein bundesweiter, systematisch ausgewiesener Datenstrang dazu fehlt.

VII. Drei Modelle, drei Pfade: Deutschland, Österreich, Schweden

Die Vorstellung, das deutsche Modell sei unionsrechtlich alternativlos, trifft nicht zu. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens unterschiedliche Pfade gewählt. Drei davon sollen hier kurz skizziert werden.

Österreich hat die Existenzmittel- und Krankenversicherungsprüfung nicht abgeschafft. Die Bezirksverwaltungsbehörden prüfen aktiv beim Anmeldevorgang, ob die Voraussetzungen des Niederlassungsrechts vorliegen. Wer keine ausreichenden Mittel nachweisen kann, erhält keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus über drei Monate hinaus. Das Modell ist EU-rechtskonform – die Unionsbürgerrichtlinie verlangt für nicht erwerbstätige Unionsbürger explizit ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz; der deutsche Verzicht auf die behördliche Prüfung dieser Voraussetzungen ist eine nationale Entscheidung, keine unionsrechtliche Pflicht.

Schweden geht einen anderen Weg. Die Anmeldung ist offen, aber die „Garantipension“ wird nach dem Prorata-Prinzip berechnet: Wer 40 Jahre Wohnsitz in Schweden zwischen dem 16. und 64. Lebensjahr nachweist, erhält 100 Prozent. Wer 30 Jahre nachweist, 75 Prozent. Wer 5 Jahre nachweist, 12,5 Prozent. Das Modell ist mit der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voll vereinbar und wird auch von anderen nordischen Staaten in Varianten praktiziert. Wer im hohen Alter nach Schweden zuzieht und nur kurz dort gelebt hat, erhält keinen vollen Anspruch, sondern einen anteiligen.[8]

Deutschland hat sich – ohne dass dies öffentlich diskutiert worden wäre –, für das offenste der drei Modelle entschieden: Anmeldung ohne aktive Prüfung, Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren, voller Sozialleistungsanspruch ohne Prorata-Abzug. Diese Wahl ist nicht „europäisch“, sie ist deutsch. Sie wäre, wie die Beispiele Österreichs und Schwedens zeigen, jederzeit reversibel oder modifizierbar, ohne das Unionsrecht zu verletzen.

VIII. Was die fiskalische Standardbilanz verbirgt

Die ökonomische Standardbilanz von Zuwanderung in Deutschland ist wohlbekannt. Arbeiten des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), des Sachverständigenrats Wirtschaft, des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kommen seit über einem Jahrzehnt zu einem differenzierten, aber im Aggregat moderat positiven Befund: Migration trage netto zur Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte bei, sofern die Eintrittspopulation jung sei, qualifiziert sei und in den Arbeitsmarkt integriert werde. Diese drei Bedingungen werden in der politischen Kommunikation regelmäßig elidiert; aus dem differenzierten Befund wird der schlichte Satz „Zuwanderung bringt Gewinn“.[9]

Der hier dokumentierte Befund stellt diesen Satz nicht als ganzen infrage, aber er macht einen Bestandteil sichtbar, der in der aggregierten Rechnung untergeht. Eine Million Personen, die nach dem 60. Lebensjahr nach Deutschland zugezogen sind, erfüllen keine der drei Bedingungen, an die die positive Fiskalbilanz geknüpft ist. Sie sind nicht jung, sie haben keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und sie sind im Erwerbsalter überwiegend nicht mehr arbeitsmarktrelevant. Was für sie statt der Erwerbsintegration greift, ist nach fünf Jahren Aufenthalt der unionsrechtliche Anspruch auf Inländergleichbehandlung im Sozialleistungsbezug – Grundsicherung im Alter, Krankenversicherung, Kosten der Unterkunft.

Die Größenordnung lässt sich grob abschätzen. Wenn man konservativ annimmt, dass etwa 40 Prozent der zugezogenen Senior:innen mangels eigener Beitragsbiografie auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind,[10] dass die durchschnittliche Bezugsdauer fünfzehn Jahre beträgt und dass der Gesamttransfer pro Person und Jahr (Grundsicherung, Krankenkassenleistungen, anteilige Wohnkosten) bei rund 22.000 bis 28.000 Euro liegt, dann ergibt sich für die Kohorte eine kumulierte Belastung der öffentlichen Haushalte zwischen rund 130 und 170 Milliarden Euro über die verbleibende Lebenszeit. Das ist eine Größenordnung, die in keiner regulären Migrationsbilanz erscheint und die für Bund, Länder und Kommunen in unterschiedlicher Weise wirksam wird.

Diese Rechnung ist weder polemisch noch skandalisierend. Sie verwendet öffentlich zugängliche Bestandsdaten (Eurostat) und in Sozialhaushalten dokumentierte Durchschnittswerte. Die Zahl ist eine Größenordnung, kein Punktwert; sie kann durch genauere Auswertungen der Träger der Sozialhilfe, der DRV-Bestandsstatistik und der KV-Risikostrukturdaten verfeinert werden. Was sie zeigt, ist nicht, dass Zuwanderung Verlust bringt, sondern dass die Komposition der Zuwanderung über das Vorzeichen der Bilanz entscheidet – und dass eine Komposition, die etwa eine Million Senioreneinwanderer in fünfzehn Jahren enthält, in der bisherigen Standardbilanz nicht abgebildet ist.

Hier verzahnt sich der ökonomische mit dem juristischen Befund. Bis Ende 2012 gab es im deutschen Aufenthaltsrecht für Unionsbürger einen institutionellen Filter, der genau die fiskalisch problematische Teilgruppe vor dem Erwerb des Aufenthaltsrechts ansprach: die Existenzmittel- und Krankenversicherungsprüfung der Ausländerbehörden. Wer im Rentenalter ohne ausreichende eigene Mittel zuziehen wollte, erhielt keine Freizügigkeitsbescheinigung; Aufenthalt und nachfolgender Daueraufenthalt entstanden gar nicht erst. Dieser Filter wurde 2013 abgeschafft – nicht, weil er rechtlich unhaltbar gewesen wäre, sondern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die Modelle Österreichs (aktive Existenzmittelprüfung) und Schwedens (Pro-rata-Garantipension nach Wohndauer) zeigen, dass solche Filter mit Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie und mit der Koordinierungsverordnung 883/2004 vereinbar sind. Die Beseitigung des deutschen Filters war also keine unionsrechtliche Pflicht; sie war eine politische Wahl mit fiskalischer Dimension.[11]

Damit lässt sich die These „Zuwanderung bringt Gewinn“ präziser formulieren: Sie ist richtig für die Komposition, die in der Modellrechnung typischerweise unterstellt wird – jung, qualifiziert, erwerbsintegriert. Sie ist falsch oder zumindest stark abgeschwächt für die Komposition, die das deutsche Recht seit 2013 zusätzlich zulässt – zugewanderte Senior:innen mit unmittelbarem Zugang zu beitragsunabhängigen Leistungen. Welche Komposition welchen Anteil hat, ist eine empirische Frage, die der Kohorten-Befund teilweise beantwortet. Welche Komposition rechtlich begünstigt wird, ist eine politische Frage, die 2013 entschieden wurde – ohne dass diese Dimension der Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren öffentlich verhandelt worden wäre.

IX. Schlussfolgerungen

Aus der Datenlage und den voranstehenden Überlegungen ergeben sich drei nüchterne Schlussfolgerungen.

Erstens, an die statistische Berichterstattung: Eine Migrationsbilanz, die die ältere EU-Binnenwanderung systematisch nicht ausweist, ist unvollständig. Der Migrationsbericht der Bundesregierung sollte einen eigenen Abschnitt zur Alterszuwanderung enthalten – mit Kohorten-Analysen, mit Aufschlüsselungen nach Herkunftsland, mit Angaben zu Aufenthaltsdauer und Leistungsbezug. Die Daten existieren bei Eurostat; sie werden national nicht zusammengeführt.

Zweitens, an die juristisch-sozialpolitische Debatte: Die Entscheidung von 2013 – Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung, Verlagerung der Prüfungslast auf nachgelagerte Stellen, automatisches Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren – ist demokratisch nicht aufgearbeitet. Sie wurde als Bürokratieabbau begründet; sie wirkt als Strukturentscheidung über Lastenverteilung im Sozialstaat. Die Frage, ob diese Entscheidung in dieser Form weiterhin getragen werden soll oder ob sie – nach österreichischem oder schwedischem Vorbild – modifiziert werden sollte, muss offen verhandelt werden. Die Spielräume innerhalb des Unionsrechts sind größer, als die deutsche Debatte voraussetzt.

Drittens, an die makroökonomische Debatte: Die in der politischen Kommunikation eingebürgerte Aussage „Zuwanderung bringt Gewinn" ist nur unter ihren impliziten Bedingungen – jung, qualifiziert, erwerbsintegriert – haltbar. Auf die hier untersuchte Kohorte der nach dem 60. Lebensjahr Zugezogenen trifft sie nicht zu; im Gegenteil weist diese Subpopulation eine kumulierte fiskalische Belastung in dreistelliger Milliardenhöhe auf, die in den aggregierten Bilanzen nicht erscheint. Das ist kein Argument gegen Zuwanderung. Es ist ein Argument dafür, die fiskalische Bilanz nach Komposition zu disaggregieren und nicht im aggregierten Saldo aufgehen zu lassen. Eine ehrliche Bilanz benennt Gewinne und Lasten getrennt, statt sie zu verrechnen.

Der demografische Befund ist eindeutig. Die juristische Achse ist eindeutig. Die fiskalische Konsequenz ist erheblich. Was fehlt, ist die Bereitschaft, diese drei Befunde gemeinsam offen zu diskutieren. Nicht als Skandal, nicht als Ausgrenzungsdiskurs, sondern als das, was sie sind: eine Strukturentscheidung mit erheblichen Wirkungen, die einer demokratischen Aufarbeitung wert ist.

  1. Die Datenanalyse wurde mit Claude (Anthropic) durchgeführt.
  2. Eurostat, Tabelle migr_pop4ctb: Population on 1 January by age group, sex and country of birth. EU-only-Filter, Geburtsjahrgänge 1935–1950, Wohnsitz Deutschland; Stichtag 1.1.2010 und 1.1.2025.
  3. Statistisches Bundesamt, Periodensterbetafel 2010/2012 sowie 2020/2022; Eurostat life table (demo_mlifetable). Die Sterblichkeitsannahmen werden in Abschnitt IV. dokumentiert.
  4. Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21.1.2013, BGBl. 2013 I S. 86. Maßgeblich ist die Streichung der bis dahin in § 5 FreizügG/EU vorgesehenen Freizügigkeitsbescheinigung.
  5. § 4a FreizügG/EU setzt Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG um: Nach fünf Jahren ständigen Aufenthalts entsteht ein Daueraufenthaltsrecht, das vom Erfordernis ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherung unabhängig ist und Inländergleichbehandlung im Sozialleistungsbezug nach sich zieht.
  6. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13 (Dano); Urteil vom 15.9.2015 – C-67/14 (Alimanovic); Urteil vom 25.2.2016 – C-299/14 (García-Nieto). Die Rechtsprechung lässt für nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten fünf Jahren Leistungsausschlüsse zu, lässt das Daueraufenthaltsrecht aber unberührt.
  7. Eurostat, migr_pop3ctb (Population by country of birth). Die Übergangsfrist für Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Rumänien und Bulgarien endete am 1.1.2014; der Beitritt erfolgte 2007.
  8. Försäkringskassan/Pensionsmyndigheten: Garantipension, pro-rata-Berechnung nach 40 Jahren Wohnsitz in Schweden zwischen dem 16. und 64. Lebensjahr. Konform mit VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
  9. Holger Bonin, Der Beitrag von Ausländern und künftiger Zuwanderung zum deutschen Staatshaushalt, ZEW/Bertelsmann Stiftung 2014; sowie spätere Aktualisierungen. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2017/18, Kapitel zu Migration und Demografie. IAB-Forschungsberichte zur Erwerbsintegration von Zugewanderten, lfd. Jahrgänge.
  10. Laut europäischer Statistik sind 38,4 Prozent derer, die im Ausland geboren und über 65 Jahre alt sind, von relativer Armut bedroht. Ungefähr ein Drittel bezieht die Grundsicherung im Alter, ein weiteres Drittel erhält Wohngeld, viele melden sich vermutlich nicht aus Scham oder anderen Gründen.
  11. Art. 7 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2004/38/EG verlangt für nicht erwerbstätige Unionsbürger den Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes als Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht über drei Monate. Eine aktive Prüfung dieses Nachweises ist unionsrechtlich zulässig (vgl. EuGH C-333/13, Dano, Rn. 76 ff.) und wird etwa in Österreich praktiziert. Die deutsche Reform 2013 hat diese Prüfung nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen, sondern aus innerstaatlichen Gründen aufgegeben.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Jens Bisky.

Kategorien: Arbeit / Industrie Daten / Datenverarbeitung Demokratie Europa Familie / Jugend / Alter Migration / Flucht / Integration Sozialpolitik Sozialstruktur Staat / Nation

Hans Bertram

Prof. Dr. Hans Bertram ist emeritierter Soziologe. Er leitete den Lehrstuhl für Mikrosoziologie an der Humboldt Universität zu Berlin und veröffentlichte zahlreiche Studien zu Familienpolitik, demografischem Wandel und der Zukunft der Kinder.

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