Britta Rehder, Mira Kossakowski | Essay | 18.02.2026
Strategische Prozessführung und Digitalisierung
Potenziale und Grenzen digitaler Formen der Rechtsmobilisierung
Die Digitalisierung hat viele Bereiche sozialen und politischen Handelns tiefgreifend und nachhaltig verändert. Das gilt auch für die strategische Prozessführung, deren Handlungsspielräume infolge technischer Innovationen in den vergangenen Jahren deutlich erweitert wurden.[1] Im Zuge dieser Entwicklung sind neue Akteure in Form digitaler Rechtsdienstleister auf den Plan getreten, die sich mithilfe des Versprechens einfacher Rechtsdurchsetzung als Fürsprecher schwacher Interessen positionieren. Ob und wie dieses Versprechen eingelöst wird, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Potenziale der Legal Technologies
Strategische Prozessführung lebt von kollektiven Mobilisierungsprozessen. Diese sind durch die ungleich größere Reichweite digitaler Kommunikation online zunächst einfacher zu initiieren als in der analogen Welt. Zudem stellen neue Tools explizit auf eine Digitalisierung von Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung ab. Die sogenannten Legal Technologies umfassen Technologien und Softwareprodukte aller Art, die von einfachen Anwendungen zur Dokumentenverwaltung bis hin zur (Teil-)Automatisierung verschiedener juristischer Tätigkeiten reichen. Dabei werden üblicherweise drei Entwicklungsstufen unterschieden, die sich auf die technische Eingriffstiefe beziehen.[2]
Die erste Stufe, Legal Tech 1.0, beschreibt Dienste, die juristisches Handeln unterstützen. Hierzu zählen beispielsweise Rechtsprechungsdatenbanken oder Software zur elektronischen Datenverarbeitung. Auch Online-Marktplätze zur Vermittlung von Rechtsdienstleistungen fallen in diese Kategorie. Auf dieser Entwicklungsstufe geht es im Wesentlichen um effizientere Informationsbeschaffung und -verarbeitung oder neue Kommunikationswege. Legal Tech 2.0 umfasst hingegen die Nutzung von Technologien, die eine (Teil-)Automatisierung verschiedener Aufgaben ermöglichen und damit menschliches juristisches Handeln nicht nur unterstützen, sondern in Teilen ersetzen können. Anwendungsbeispiele sind Programme zur teilautomatisierten Dokumentenanalyse oder zur Texterstellung, bei der rechtlich konnotierte Texte oder Textbausteine generiert werden. So wie in vielen anderen Bereichen des Lebens wird heute mancherorts auch in der Rechtsanwendung ChatGPT genutzt. Womöglich völlig verzichtbar wird menschliches Handeln nach dem dritten Entwicklungsschritt, Legal Tech 3.0: Dieser zielt auf einen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) ab, der nicht nur die Darstellung, sondern auch die Generierung juristischer Fragestellungen und Lösungen erlaubt. Dieser Schritt impliziert eine grundlegende Transformation des Rechtssystems, ist jedoch bisher (noch?) Zukunftsmusik.
Größere mediale Aufmerksamkeit haben bislang digitale Rechtsdienstleister erlangt, die mit mehr oder weniger ausgereiften technischen Mitteln online Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung anbieten. Waren es in den Anfangsjahren Mitte der 2010er-Dekade vor allem Start-ups, die das Feld beherrschten, drängen mittlerweile vermehrt auch klassische Akteure des Rechtssystems, etwa große Anwaltskanzleien oder auch Rechtsschutzversicherungen, in den Markt. Prominent sind Plattformen wie advocado.de, die zwischen Rechtsuchenden und Anwaltskanzleien vermitteln. Daneben haben sich aber auch Anbieter etabliert, die online einen Teil oder sogar das volle Spektrum an Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, ohne dass die Mandant:innen dafür eine Kanzlei aufsuchen müssen. Am stärksten etabliert hat sich dieses Modell bislang im Bereich der Fluggastrechte. Mit Hilfe von Anbietern wie flightright.de können Reisende, deren Flug verspätet eingetroffen oder ausgefallen ist, mit einem Online-Tool ihre Ansprüche geltend machen. Dazu müssen sie nur einige Angaben machen und gegebenenfalls erforderliche Dokumente hochladen. Um alle weiteren Verfahrensschritte kümmern sich dann die jeweiligen Rechtsdienstleister, die je nach rechtlicher Ausgestaltung selbst als Online-Anwaltskanzlei fungieren oder mit niedergelassenen Anwält:innen kooperieren. Das Kostenrisiko bleibt dabei für die Mandant:innen überschaubar, sofern es nicht sogar ganz entfällt. So werden entweder die üblichen Honorarsätze gezahlt oder der Anbieter agiert auf eigenes Kostenrisiko und auf der Basis eines Erfolgshonorars, das sich im Regelfall auf 25 bis 30 Prozent des erstrittenen Betrags beläuft. Folglich streben die Online-Rechtsdienstleister vor allem solche Mandate an, bei denen das Prozessrisiko gering und die Gewinnerwartung relativ hoch ist, wobei die Beträge in den einzelnen Fällen jeweils ziemlich überschaubar sind und sich ausschließlich durch eine hohe Zahl inhaltsgleicher Verfahren zu einer lohnenden Summe aufaddieren. Durch die (Teil-)Automatisierung werden damit sowohl für den Rechtsdienstleister als auch für die Mandant:innen die Transaktionskosten gesenkt: Können Mandant:innen mit wenigen Klicks und ohne finanzielles Risiko ihr Recht geltend machen, lohnt sich der Aufwand für sie auch schon bei kleineren Summen. Dasselbe gilt für den Rechtsdienstleister, sofern die Zahl der betroffenen Personen mit inhaltsgleichen Fällen groß genug ist. Vor diesem Hintergrund formulieren zahlreiche digitale Rechtsdienstleister auch ihren Anspruch, als „einfachste Kanzlei der Welt“[3] den Zugang zum Recht verbessern zu wollen.
Der Dieselskandal um manipulierte Abgaswerte in der Automobilindustrie hat verdeutlicht, dass die Aktivitäten digitaler Rechtsdienstleister auch ein politisches Potenzial bergen.[4] Die von ihnen initiierten und koordinierten Massenverfahren mit Tausenden von Klagen zugunsten unzufriedener Dieselfahrer:innen verstärkte den politischen Druck auf die Automobilindustrie (insbesondere auf die Volkswagen AG) und auf die Politik, Kompensationszahlungen zu gewähren. In diesem Zusammenhang agierten einige Rechtsdienstleister auch als politische Akteure, die sich auf der nationalen wie auch auf der europäischen Ebene dafür einsetzten, die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern, zum Beispiel in Bezug auf kollektive Klagerechte. Im Verbraucherschutzrecht wurden und werden Justiz, Politik und Verwaltung durch Massenverfahren zudem gedrängt, auch das Gerichtswesen stärker zu digitalisieren. Die Corona-Pandemie lässt sich hier – wie in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens – als zentraler Digitalisierungstreiber identifizieren.
Auch in anderen Rechtsgebieten versuchen digitale Rechtsdienstleister, Marktanteile zu erobern – und waren oder sind dabei auch partiell erfolgreich. Vor allem im Gefolge der so genannten Hartz-IV-Gesetzgebung wirkten digitale Rechtsdienstleister in Zehntausenden von Verfahren faktisch als ,Watchdogs‘ der Rechtsimplementation, vor allem wenn es darum ging, Gerichtsurteile zugunsten der Bezieher:innen wohlfahrtsstaatlicher Leistungen auch in die Praxis der Sozialverwaltungen zu überführen.[5] Die erwähnten Beispiele weisen zudem auf ein weiteres Merkmal digitaler Rechtsdienstleister hin, das den potenziell politischen Charakter ihrer Aktivitäten unterstreicht: So entwickelte man zumindest in der Frühphase Mitte der 2010er-Jahre fast ausschließlich Angebote, die vor allem Repräsentant:innen der sogenannten schwachen Interessen mit wenigen Ressourcen und gering ausgeprägter Konfliktfähigkeit adressieren: vertreten werden die Fluggäste (und nicht die Fluggesellschaft), die Mieter:innen (und nicht die Vermieter:innen), die geprellten Dieselfahrer:innen (und nicht die Automobilindustrie) oder die Empfänger:innen sozialstaatlicher Leistungen (und nicht die Behörde).
Diese Angebote wie auch die Art der ihnen zugrundeliegenden Konflikte deuten darauf hin, dass digitale Rechtsdienstleister durchaus ein Interesse an strategischer Prozessführung haben könnten. Strategische Prozessführung wird im Kontext dieses Beitrags als relativ breit gefächertes Repertoire an öffentlichkeitswirksamen Prozessführungsmethoden (beispielsweise Massen- oder Verbandsklagen) interpretiert, mit dem strukturelle und politische Veränderungen herbeigeführt werden sollen.[6] Damit stellt sie eine Form der Rechtsmobilisierung dar, die über das Ziel der Durchsetzung individueller Interessen hinausgeht und die Interessen einer gesamten Gruppe – beispielsweise der Arbeitnehmer:innen gegenüber den Arbeitgeber:innen – vertritt.[7]
Allerdings ist zu konstatieren, dass die Durchschlagskraft der digitalen Rechtsmobilisierung schnell an technische, ökonomische und politische Grenzen stößt, die auch ihr Potenzial für die strategische Prozessführung limitieren. Diese Grenzen und die damit verbundenen Schwierigkeiten werden im Folgenden skizziert.
Technische Grenzen
Natürlich kann ein Klagegesuch oder eine Verfassungsbeschwerde, die durch digitale Zirkulation breite Unterstützung findet und die durch (Teil-)Automatisierung tausendfach repliziert werden kann, mehr politische Wucht entfalten und gegebenenfalls größeren Druck auf politische Akteure ausüben als eine auf analogem Weg initiierte und umgesetzte Initiative. Zu beachten ist allerdings, dass sich die durch den Einsatz digitaler Technologien erzielten Erfolge und Effizienzgewinne bis jetzt vor allem auf unkomplizierte Rechtsfragen mit sehr einfachen Sachverhalten beschränken. Beispiel Verbraucherschutz: Ein gebuchter Flug ist nachweisbar zu spät oder ausgefallen, die Betroffenengemeinschaft der Fluggäste ist klar umrissen. Hier können für viele Personen gleichzeitig inhaltsgleiche Schadensersatzforderungen gestellt werden. Beispiel Sozialrecht: Ein Gericht hat ein Urteil über die Leistungsansprüche von Hartz-IV-Empfänger:innen getroffen, die Behörden haben dieses Urteil jedoch (noch) nicht implementiert. Der digitale Rechtsdienstleister kann nun die Ansprüche aller von dem Urteil Betroffenen einsammeln und mit einfachen Mitteln Rechtsvollzug einfordern. Ähnliche Potenziale existieren auch im Mietrecht. Doch rechtliche Auseinandersetzungen erreichen schnell sowohl in Bezug auf die verhandelten Rechtsfragen als auch in Bezug auf die zugrundeliegenden Sachverhalte eine Komplexität, die durch automatisierte Verfahren nicht abgebildet werden kann. Schon bei den Dieselklagen wurde es kompliziert, aus den jeweils betroffenen Autobesitzer:innen mehr oder weniger homogene Fallgruppen zu bilden.
Ein Beispiel für komplexes und vor allem verhandeltes Recht stellt das Arbeitsrecht dar. Digitale Rechtsdienstleister wie cleverklagen.de, abfindung4u.de oder kuendigungsschutz24.com offerieren Unterstützung bei der Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Prüfung von Abmahnungen oder Kündigungsschreiben sowie bei der Durchsetzung von Abfindungsansprüchen. Üblicherweise bieten die Online-Kanzleien sogenannte Kündigungs- oder Abfindungsrechner an, mit denen Betroffene ihre vermeintlichen Ansprüche ausrechnen lassen können. Als Ergebnis bekommen die Personen zumeist einen finanziellen Korridor möglicher Abfindungssummen genannt, der wenig konkret ist. Gleichzeitig werden die angegebenen Summen in ihrer Bedeutung relativiert durch den Hinweis, dass Abfindungen jeweils individuell festgesetzt und ausgehandelt werden müssen, weil sie stark durch Kontextfaktoren geprägt sind. Die Aussagekraft der automatisch errechneten Beträge (und damit auch die Potenziale für digitale Rechtsmobilisierung) ist für die potenziellen Mandant:innen also gering. Im Grunde dienen die Online-Tools vor allem der erleichterten Kontaktaufnahme und der Generierung von Mandaten, da der weitere Prozess nicht automatisiert abläuft, sondern durch persönliche Kontakte und Kommunikation flankiert wird. Dies gilt erst recht, wenn arbeitsrechtliche Angebote offeriert werden, die sich auf andere Fragen des Arbeitsrechts erstrecken, wie zum Beispiel ausstehende Lohnzahlungen. Die Tools zur sogenannten Anspruchsprüfung sind dann nicht mehr als ein elektronisches Kontaktformular, auf dem man in wenigen Sätzen den eigenen Fall skizziert und um Kontaktaufnahme bittet. Hier mussten die Rechtsdienstleister lernen, dass sehr viele Rechtsansprüche keinesfalls automatisiert durchgesetzt werden können. Auch vor diesem Hintergrund ziehen sich mittlerweile viele Online-Anbieter aus dem Arbeitsrecht zurück oder nähern sich den klassischen Anwaltskanzleien an.[8]
Die zweite technische Grenze juristischer Online-Angebote resultiert aus dem Umstand, dass für jeden Konfliktfall, in dem sich ein Anbieter engagiert, spezifische Tools programmiert werden müssen. Ein digitaler Abfindungsrechner muss erst einmal entwickelt und erprobt werden. Das Einsammeln unzufriedener Dieselfahrer:innen muss andere Aspekte berücksichtigen und technisch umsetzen als die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren beim Bürgergeld. Die Rechtsdienstleister tätigen hohe Vorabinvestitionen, die sich nur dann lohnen, wenn die Aussicht besteht, dass mit den entwickelten Tools über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg Gewinne erzielt werden können, wie es zum Beispiel bei den Dieselklagen der Fall war.
Wie unsicher die Gewinnaussichten sind, lässt sich am Beispiel der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook im Jahr 2019 ersehen, in deren Folge Hunderttausende von Pauschaltourist:innen um die Rückerstattung ihrer Anzahlungen bangen mussten, weil die Rückversicherungssumme nicht ausreichte, um alle Ansprüche zu erfüllen. Nachdem der digitale Anbieter MyRight erklärt hatte, entsprechende Klagen – ähnlich wie im Dieselfall – sammeln und bündeln zu wollen, erklärte sich die Bundesregierung dazu bereit, die Deckungslücke zu übernehmen, um alle Pauschaltourist:innen auszahlen zu können. Als Begründung wurde angeführt, dass man eine Klagewelle verhindern wolle. Hier wird die bereits erwähnte öffentliche Funktion digitaler Rechtsdienstleister als potenzieller ,Watchdogs‘ offensichtlich. Doch werden sie damit nur selten Geld verdienen können. Und diejenigen Anbieter, die für den Fall der Thomas-Cook-Insolvenz bereits an technischen Tools feilten, blieben auf ihren Investitionskosten sitzen.
Das Beispiel verweist damit bereits auf den nächsten Aspekt: die ökonomischen Grenzen der digitalen Rechtsmobilisierung.
Ökonomische Grenzen
Technische Grenzen können womöglich perspektivisch überwunden werden. Die ökonomischen Grenzen fallen demgegenüber schwerer ins Gewicht. In einer (nicht repräsentativen) Befragung von Legal-Tech-Anbietern wurde die Finanzierungslücke zwischen Investitionsbedarf und Kapitalverfügbarkeit als eines der zentralen Probleme des Marktes angeführt.[9] Die Anbieter digitaler Rechtsdienstleistungen sind ökonomische und keine politischen Akteure. Sie wollen und müssen mit ihrem Angebot Erträge erwirtschaften. Wenig lukrative Konfliktkonstellationen oder gar Non-Profit-Interessen können und wollen sie nicht verfolgen. Dieser zentrale Aspekt stellt mit Blick auf ihre Eignung für strategische Prozessführung eine hohe Hürde dar. Hier kommt ein zentraler Unterschied zum US-amerikanischen Rechtssystem zum Tragen. Für US-amerikanische Anwaltskanzleien kann sich ein risikoreiches Non-Profit-Anliegen trotzdem lohnen, wenn potenzielle Gewinne aus dem jeweiligen Fall heraus generiert werden können. In einem Rechtssystem wie dem US-amerikanischen, das in der Breite mit hohen Schadensersatzzahlungen und hohen Erfolgsbeteiligungen arbeitet, gibt es für Anwaltskanzleien viel zu verdienen. Das ist in Deutschland nicht der Fall. Von daher scheiden viele Fallkonstellationen, in denen strategische Prozessführung unter anderen Rahmenbedingungen durchaus eine Option sein könnte, in Deutschland von vornherein aus ökonomischen Gründen aus.
Aus denselben Gründen sind digitale Rechtsdienstleister hierzulande für gewöhnlich auch nicht diejenigen Akteure, die einen spezifischen Fall hartnäckig bis in die höchste Instanz verfolgen. Aus ökonomischen Erwägungen heraus suchen sie in der Regel nach schnellen Erfolgen bei leichten Fällen. Es gibt auch Erfahrungsberichte, denen zufolge Mandate abgegeben werden, wenn sie sich als zu kompliziert, zu aufwändig oder zu langwierig erweisen. Zu aufwändig kann dabei im Zweifelsfall schon eine mündliche Gerichtsverhandlung sein, bei der die Würdigung des Einzelfalls im Zentrum steht. Vor diesem Hintergrund haben digitale Rechtsdienstleister im Regelfall nur ein geringes Interesse an Klagewellen im engeren Sinn. Sie haben vor allem ein Interesse daran, Fälle möglichst schnell zu gewinnen – idealerweise, ohne dass eine Verhandlung überhaupt nötig wird. Im Sozialrecht wäre dies zum Beispiel im Widerspruchsverfahren der Fall. Kritiker:innen werfen ihnen darum auch vor, sich gewissermaßen nur die Rosinen aus dem Kuchen herauszupicken und Mandate bei geringen oder sinkenden Erfolgsaussichten fallenzulassen.[10]
Angesichts ihrer primär von ökonomischen Motiven und Erfordernissen bestimmten Handlungsbedingungen nutzen digitale Rechtsdienstleister die Möglichkeiten strategischer Prozessführung eher passiv als aktiv. Wenn ein politischer Konflikt eine gesellschaftliche Protestwelle entfacht, die Rechtsdienstleistern und Anwaltskanzleien Gewinnchancen eröffnet, können sie dazu beitragen, eine Art Massenbewegung aus gleichzeitig Klagenden entstehen zu lassen. Eine solche Bewegung ist aber kein kollektiver und strategisch handelnder Akteur. Zwar können organisierte politische Akteure versuchen, die Vielzahl von Klagenden für ihre Zwecke in Dienst zu nehmen, bei der Menge selbst handelt es sich trotzdem eher um ein Zufallsprodukt.
Wenn digitale Rechtsdienstleister selbst als politisch-strategische Akteure auftreten, dann tun sie dies vor allem in eigener Sache, also im Hinblick auf ihre ökonomischen Interessen. Auch das hat der Dieselskandal gezeigt. Hier haben Rechtsdienstleister in Kooperation mit US-amerikanischen Anwaltskanzleien und Prozessfinanzierern Lobbyarbeit bei EU-Institutionen geleistet, um die eigenen Handlungsspielräume zu erweitern, zum Beispiel in Bezug auf die Einführung von Sammelklagen im europäischen Recht.[11] Seit einigen Jahren existiert zudem mit dem Legal-Tech-Verband eine eigene Interessenorganisation, die auf weitere Reformen drängt, die alle in die Richtung einer stärkeren US-Amerikanisierung des Rechtssystems hinwirken. Insbesondere geht es hierbei um mehr kollektive Klagerechte, die Aufhebung des für Anwaltskanzleien recht strikt geltenden Fremdfinanzierungsverbots sowie die Ausweitung erfolgsorientierter Honorare.
Dieser Punkt führt uns zu den politischen Grenzen der Potenziale digitaler Rechtsmobilisierung für strategische Prozessführung.
Politische Grenzen
Die politischen Grenzen dürften die wichtigsten Grenzen der digitalen Rechtsmobilisierung sein. Technik kann sich fortentwickeln, ökonomische Rahmenbedingungen können reformiert werden. Letzteres muss aber politisch gewollt sein. Und hier liegt das eigentliche Problem. Um effektiv zu sein, braucht strategische Prozessführung Koalitionen von Akteuren mit unterschiedlichen Zugängen zum politischen System und mit jeweils spezifischen Ressourcen. Die digitalen Rechtsdienstleister haben jedoch wenig Freund:innen.
Das beginnt bereits in der eigenen Profession. Der Einsatz von Legal Technologies und das Angebot digitaler Rechtsdienstleistungen sind unter den juristischen Berufsgruppen hochumstritten. Die Legal-Tech-Anbieter haben mit ihrem unternehmerischen Geist nicht nur neue Technik- und Geschäftsmodelle entwickelt, sondern auch die Grenzen des anwaltlichen Berufsrechts ausgetestet, was insbesondere innerhalb der eigenen Kammern zu Spannungen führte.[12] Daraus resultierende Konflikte werden regelmäßig – wie sollte es bei Jurist:innen anders sein – vor Gericht ausgetragen, bei denen sich Legal-Tech-Anbieter und ihre Rechtsanwaltskammern gegenüberstehen. Der Bundesgerichtshof hat zentrale Geschäftsmodelle zwar höchstrichterlich anerkannt, woraufhin der Gesetzgeber ein „Legal-Tech-Gesetz“ erlassen hat, das bei einem geringen Streitwert von höchstens 2000 Euro auch Erfolgshonorare zulässt. Weitergehende Forderungen der Branche wurden jedoch nicht erfüllt. Mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 bestätigte der Europäische Gerichtshof ausdrücklich noch einmal die Zulässigkeit von Fremdfinanzierungsverboten für Anwaltskanzleien auf nationaler Ebene.
Die weitgehend positive Resonanz, auf die das Urteil (nicht nur) in Deutschland stieß, deutet bereits darauf hin, dass es auch im politischen System derzeit wenig Fürsprache für eine Ausweitung des institutionellen Handlungsspielraums digitaler Rechtsdienstleister gibt. Die US-amerikanische Anwaltskanzlei, die systematisch strategische Prozessführung betreibt und dabei finanziell das ganz große Rad dreht, ist ein Schreckensbild der Justizpolitik, das in Europa sowohl auf nationaler wie auch supranationaler Ebene verhindert werden soll. Aus diesem Grund hat die europäisch induzierte Stärkung kollektiver Klagerechte auch nicht die Form der US-amerikanischen Sammelklage angenommen, sondern die Form der Verbandsklage.[13] Demnach sollen Verbände oder andere „qualifizierte“ Institutionen die Rechtsansprüche Betroffener bündeln können, aber keine Anwaltskanzleien.
Die Gewährung kollektiver Klagerechte nur für Non-Profit-Organisationen beziehungsweise Non-Profit-Institutionen würde aus Sicht der digitalen Rechtsdienstleister eine Kooperation mit entsprechenden Verbänden nahelegen. Einige Anbieter zeigen sich an derartigen Kooperationen auch durchaus interessiert. Sie stoßen allerdings bislang auf wenig Gegenliebe. Das liegt nicht zuletzt an den vorstehend skizzierten Handlungsbedingungen kommerzieller digitaler Rechtsdienstleister, die einigermaßen störanfällig sind. Legal-Tech-Anbieter müssen das Interesse verfolgen, von den Verbänden viele einzelne Rechtsstreitigkeiten zugespielt zu bekommen, um ökonomisch einträglich arbeiten zu können. Dies widerspricht jedoch dem Gedanken der kollektiven Interessenvertretung durch Verhandlung, der von Verbänden zumindest in den korporatistisch durchwirkten Politikfeldern verfolgt wird. Außerdem entwickeln die großen Interessengruppen in den hier einschlägigen Politikfeldern – Gewerkschaften, Sozialverbände, Mietervereinigungen, Verbraucherzentralen – zunehmend eigene digitale Angebote, die stärker auf Rechtsberatung als auf Rechtsdurchsetzung abstellen.[14] Teilweise wird die Entwicklung derartiger Angebote auch finanziell durch öffentliche Mittel unterstützt, so etwa beim Verbraucherschutz.
Abgesehen davon fehlt den digitalen Rechtsdienstleistern wohl auch die nötige politikfeldspezifische Expertise, um als kompetente Akteure oder Kooperationspartner anerkannt zu werden. Legal-Tech-Anbieter haben im Regelfall ein anderes Profil als Fachanwält:innen in spezifischen Rechtsgebieten. Zumeist handelt es sich um Generalist:innen, die sich rechtsgebietsübergreifend spezifische Felder suchen, in denen sie Verfahren der Rechtsdurchsetzung automatisieren können. Das heißt: diejenigen Anbieter, die Fluggastrechte durchsetzen, sind häufig dieselben wie die, die Abfindungen erstreiten oder Bürgergeldempfänger unterstützen wollen. Auch vor diesem Hintergrund werden die neuen Akteure auf dem Rechtsmarkt von den etablierten Kanzleien bislang nicht als ernste Konkurrenz empfunden.
Und schließlich werden die Angebote der digitalen Rechtsdienstleister auch von den Bürger:innen nur in begrenztem Umfang in Anspruch genommen. Nur weil heute verbesserte technische Möglichkeiten bestehen, die eine effizientere Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten erlauben, heißt das nicht, dass die Bürger:innen diese Möglichkeiten auch nutzen. Die Etablierung dauerhafter Mandate ist ein großes Problem für die Anbieter. Verschiedene Versuche, über Prämiensysteme, wie zum Beispiel einen Amazon-Gutschein für den nächsten Auftrag, zusätzliche Rechtsverfahren zu initiieren, blieben bisher weitgehend erfolglos. Folgt man den Erkenntnissen der rechtssoziologischen Forschung, dann spricht viel dafür, dass sich juristische Online-Angebote der skizzierten Art im Bereich des Verbraucherschutzes erfolgreich etablieren werden. Demnach steigt die Wahrscheinlichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen mit der steigenden Distanz der streitenden Parteien.[15] Die Anbieter mussten allerdings lernen, dass sich der Erfolg in diesem Segment nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen lässt, bei denen die grundlegenden sozialen Beziehungen zwischen den Parteien erstens enger und dauerhafter sowie zweitens tendenziell stärker asymmetrisch ausgeprägt sind. Vielfliegende, die regelmäßig Probleme mit Fluggesellschaften haben, werden auch zukünftig auf Rechtsdienstleistungen von Online-Anbietern zurückgreifen, wenn sie damit in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht haben. Aber so gut wie niemand führt regelmäßig Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz oder mit einer Behörde. Nicht zuletzt ist strategische Prozessführung auch eine Frage der Rechtskultur.
Weitere Perspektiven
Strategische Prozessführung wird – unter anhaltend günstigen Bedingungen – mutmaßlich auch weiterhin von der Digitalisierung profitieren. Ein entsprechendes Szenario scheint insbesondere im Verbraucherschutz keineswegs unrealistisch, zum Beispiel bei Fragen der Produkthaftung. Als besonders vielversprechend dürften sich hier insbesondere Konstellationen erweisen, in denen sich politisch vernachlässigter gesellschaftlicher Protest artikuliert. Das war genau die Konstellation im Dieselskandal: Die Politik und die zentralen Verbände schickten sich an, vor allem die Interessen der Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten zu schützen. Dabei wurde nicht bedacht, dass viele der Beschäftigten auch Dieselfahrer:innen sind, die erst über den massenhaft gewählten Rechtsweg Zugang zum politischen Prozess fanden.
Unter den gegebenen institutionellen Bedingungen des Rechtssystems und angesichts der verschiedenen Welten, in denen sich Non-Profit-Organisationen und kommerzielle Legal-Tech-Anbieter bewegen, ist zumindest mittelfristig nur schwer vorstellbar, dass digitale Rechtsmobilisierung sich zu einem „Gamechanger“ für strategische Prozessführung entwickeln wird. Eher scheint sich eine andere Entwicklung anzubahnen. Auf dem Legal-Tech-Markt zeichnet sich gegenwärtig ein Strategiewechsel ab, der nicht mehr in erster Linie individuelle Bürger:innen adressiert. Vielmehr versuchen die digitalen Anbieter, Kooperationen zu schließen mit anderen Unternehmen auf dem Rechtsmarkt, etwa mit anderen Anwaltskanzleien, mit den Rechtsabteilungen von Wirtschaftsunternehmen, mit Rechtsschutzversicherern etc. Im Kern geht es darum, Software für Rechtsanwendungen zu verkaufen oder Plattformmodelle zu entwickeln, auf denen sich die verschiedenen Rechtsakteure vernetzen können. Dieser Markt ist in finanzieller Hinsicht potenziell lukrativer. Damit verabschieden sich die digitalen Rechtsdienstleister allerdings von dem hehren Ziel, schwachen Interessen zur Rechtsdurchsetzung zu verhelfen.
Fußnoten
- Die folgenden Ausführungen basieren auf den Ergebnissen von zwei Forschungsprojekten, die im Zeitraum zwischen 2019 und 2024 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie von der Hans-Böckler-Stiftung gefördert wurden.
- Vgl. als Einstieg und Überblick Markus Hartung / Micha-Manuel Bues / Gernot Halbleib (Hg.), Legal Tech. Die Digitalisierung des Rechtsmarkts, München 2018.
- So der Slogan der Legal-Tech-Kanzlei rightmart.
- Britta Rehder / Katharina van Elten, LegalTech & Dieselgate. Digitale Rechtsdienstleister als Akteure der strategischen Prozessführung, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 39 (2019), 1, S. 64–86.
- Britta Rehder / Birgit Apitzsch / Philip Schillen, Neue Wege zu sozialen Rechten? Digitale Märkte für Rechtsdienstleistungen in Deutschland, in: Zeitschrift für Sozialreform 69 (2023), 3, S. 193–218
- Adam Weiss, The Essence of Strategic Litigation, in: Alexander Graser / Christian Helmrich (Hg.), Strategic Litigation. Begriff und Praxis, Baden-Baden 2019, S. 27–30.
- Kris van der Pas, Conceptualising Strategic Litigation, in: Oñati Socio-Legal Series 11 (2021), 6, S. 116–145.
- Vgl. zum Arbeitsrecht Britta Rehder / Mira Kossakowski / Markus Tünte / Birgit Apitzsch / Cathérine Momberger, Legal Heroes? Möglichkeiten und Grenzen digitaler Rechtsdienstleister im Arbeitsrecht, in: Arbeit und Recht 72 (2025), 4, S. 146–150.
- Dirk Hartung / Lauritz Gerlach, Legal-Tech Monitor 2025. Der Markt für die Digitalisierung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland.
- Peter Rott, Verbraucherpolitischer Handlungsbedarf bei Legal Tech? Gutachten für den VZBV, 2.12.2023, Berlin: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
- Siehe hierzu auch den folgenden Abschnitt „Politische Grenzen“.
- Bundesrechtsanwaltskammer, Presseerklärung 22/2020: Scharfe Kritik am „Legal-Tech-Gesetz“, 07.12.2020.
- In Deutschland 2023 realisiert im sogenannten Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz.
- Philip Schillen / Birgit Apitzsch / Britta Rehder / Berthold Vogel, Zivilgesellschaftliche Beratung und digitale Rechtsdienstleistungen – alte und neue Anwälte schwacher Interessen? In: WSI-Mitteilungen 75 (2022), 1, S. 29–36.
- Erhard Blankenburg, Mobilisierung von Recht. Über die Wahrscheinlichkeit des Gangs zum Gericht, die Chance des Erfolgs und die daraus folgenden Funktionen der Justiz, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 1 (1980), 1, S. 33–64. Einen zusätzlichen Überblick mit konkretem Bezug zu Beschäftigtenrechten bietet u.a. Nikolai Huke, Die Nichtinanspruchnahme von Beschäftigtenrechten, in: Arbeits- und Industriesoziologische Studien 18 (2025), 1, S. 27–42.
Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Karsten Malowitz.
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