Tristan Wißgott | Rezension | 06.07.2026
Das Grundrecht der deutschen Universität
Rezension zu „Wissenschaftsfreiheit in der liberalen Demokratie“ von Sabine Döring
Die kurze, gerade einmal sechzehn Monate dauernde Episode der Tübinger Philosophin Sabine Döring als Staatssekretärin im Bundesministerium für Bildung und Forschung endete im Juni 2024 als Reise nach Syrakus. Im seinerzeit noch von Bettina Stark-Watzinger geleiteten Ministerium waren zuvor mögliche förderrechtliche Konsequenzen gegen Unterzeichner eines im Vormonat veröffentlichten Statements von Lehrenden an Berliner Universitäten geprüft worden, mit dem diese gegen die polizeiliche Räumung einer propalästinensischen Versammlung an der Freien Universität Berlin protestiert hatten. Als diese ,Fördergeldaffäre‘ publik wurde, ließ Stark-Watzinger ihre Staatssekretärin in den einstweiligen Ruhestand versetzen; die aus diesem Anlass verschickte Pressemitteilung des Ministeriums benannte Döring – vermutlich bewusst – nicht expressis verbis, aber zwischen den Zeilen als allein Verantwortliche. Dagegen versuchte diese sich juristisch zu wehren, hatte mit ihren Unterlassungsklagen vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht Münster aber keinen Erfolg. Die Pressemitteilung des BMBF war dem Münsteraner Oberverwaltungsgericht zufolge hinreichend ambig formuliert, um gar keine Aussage über den tatsächlichen Ablauf der Affäre zu enthalten; entsprechend konnte Döring keinen Unterlassungsanspruch wegen falscher Darstellung der Fakten geltend machen.[1] Der Bonner Jurist Klaus Ferdinand Gärditz hat diese „rabulistische Hermeneutik“ der Entscheidung, die weder den politischen Sinn der Ambiguität noch den mit der Pressemitteilung des BMBF verfolgten Zweck begriffen hat, treffend kritisiert.[2] Döring war es indessen obendrein verwehrt, wenigstens nach dem Prinzip der Gegenrede ihr Recht geltend zu machen: Das beamtenrechtliche Sprechverbot zu Interna (§ 67 Abs. 1 BBG) hatten weder Stark-Watzinger noch ihr Nachfolger Cem Özdemir aufgehoben; ein Versuch, die Erteilung einer Aussagegenehmigung gerichtlich zu erstreiten, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Minden.[3]
Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hat die inzwischen in die Wissenschaft zurückgekehrte Döring, ehe sie sich ihrem von der Volkswagenstiftung mit einem Opus-Magnum-Stipendium geförderten Buchprojekt über Freiheit und Gemeinwohl zuwenden wird, nun eine Abhandlung zur Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit in der liberalen Demokratie vorgelegt. Darin nennt sie die ,Fördergeldaffäre‘ als Beispiel „politischer Instrumentalisierung bestehender Regelungen durch Verwaltung und Exekutive“ (S. 135). Man könnte das als Versuch lesen, den besonderen Schutz der Wissenschaftsfreiheit performativ zu bekräftigen: was Döring als in den Ruhestand versetzte Staatssekretärin nicht sagen darf, das schreibt sie nun eben als Professorin. Aber gilt das ministeriell verordnete Sprechverbot nicht auch für die Rolle der Wissenschaftlerin? Döring selbst scheint sich nicht sicher zu sein. Ihre Ausführungen zu besagter Angelegenheit imitieren jedenfalls die Finessen der Pressestelle ihres vormaligen Ministeriums: Ihre Behauptung, dass „maßgebliche BMBF-Mitglieder“ (ebd.) die fragwürdige Idee zu einer Prüfung möglicher förderrechtlicher Konsequenzen hatten, lässt die Frage der Verantwortlichkeit ebenso vielsagend dahinstehen, wie es die Pressemitteilung Stark-Watzingers tat.
Dörings Buch, erschienen als dritter Band der bislang attraktiv bestückten neuen Reihe „Politische Philosophie“ bei Klostermann, gilt dem Argument, dass zwischen methodengeleiteter Wahrheitssuche einerseits und bloß subjektivem Dafürhalten andererseits, also: Wissenschaftsfreiheit hier, Meinungsfreiheit dort, ein qualitativer Unterschied bestehe – und auch zu bestehen habe. Damit reiht es sich in zahlreiche Publikationen der jüngeren Vergangenheit ein, die sich gegen politische Vereinnahmung oder Verdammung ebenso wehren wie gegen Landgewinne vermeintlicher postmoderner Beliebigkeit. Geschrieben wird auch zu diesem Thema also eher zu viel als zu wenig. Was ist nun das Spezifische an Dörings Ansatz?
Die Freiheit der Wissenschaft zwischen Kant…
Den „normativen Grund für die Wissenschaftsfreiheit“ findet sie in der kantischen Rechtsphilosophie, die Freiheit der Wissenschaft interpretiert sie als Konsequenz der Freiheit überhaupt. Was auch heißt: „Es gibt keine Freiheit ohne Wissenschaftsfreiheit“ (S. 76). Das ist einerseits ernsthafter und besser argumentiert als so manche aktuelle Stellungnahme aus der Rechtswissenschaft, die die Wissenschaftsfreiheit eher okkasionell gegen Pippi Langstrumpf und Donald Trump verteidigt.[4] Andererseits ist es jedoch auch eine gewagte Interpretation der kantischen Philosophie, denn sie deduziert aus dieser Konsequenzen, die deren Urheber so nicht gezogen hat und vielleicht auch nicht gelten lassen würde. Kants Plädoyer für den öffentlichen Vernunftgebrauch, den man in der „Qualität eines Gelehrten“ verwirklicht, ist jedenfalls dezidiert kein Argument für eine Absonderung der Wissenschafts- von der Meinungsfreiheit: Als „Gelehrter“ räsoniert in der Öffentlichkeit, so sagt Kant in seiner „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ von 1784, wer „als Glied eines ganzen gemeinen Wesens“, und eben nicht in amtlicher oder beruflicher Funktion spricht).[5] Will heißen: für den öffentlichen Gebrauch der Vernunft sind weder die Zugehörigkeit zu einer epistemic community noch die Validierung durch akademisches Gatekeeping entscheidend.[6] Erst im 1798 veröffentlichten „Streit der Fakultäten“ erkämpft Kant den Selbststand der Philosophischen Fakultät gegenüber den drei „oberen“, dann allerdings mit einer gesonderten Konzeption von akademischer Freiheit. In deren Genuss kommen allerdings selbst hier gerade nicht die Wissenschaften Jura, Theologie, Medizin, sondern die – bei Döring freilich nicht mehr – davon zu scheidende Philosophie. Über diese Zusammenhänge hätte man bei Döring gerne mehr erfahren; indessen fallen die historischen Kontingenzen Kants bei dessen analytischer Aneignung reichlich umstandslos unter den Tisch.
Bestätigt sieht sich Döring in ihrer Kant-Lektüre, aus der sie zum einen die Freiheit zur Wahrheitsfindung und zum anderen das Gebot von deren institutioneller Absicherung gewinnt, durch das Bundesverfassungsgericht, betone dessen Rechtsprechung doch eben „diesen doppelten Sinn der Wissenschaftsfreiheit – als Ausdruck wahrheitsorientierter Selbstbestimmung einerseits und als rechtliche Ordnung, die diese Praxis absichert, andererseits“ (S. 35). Das ist eine überraschende Wendung. Immerhin hatte Kant selbst die „Eigenthümlichkeit“ der Jurisprudenz gerade in ihrer Abhängigkeit von staatlichen Gesetzen und der daraus resultierenden Autoritätshörigkeit der Rechtsgelehrten gesehen: „Der schriftgelehrte Jurist sucht die Gesetze der Sicherung des Mein und Dein (wenn er, wie er soll, als Beamter der Regierung verfährt) nicht in seiner Vernunft, sondern im öffentlich gegebenen und höchsten Orts sanctionirten Gesetzbuch. Den Beweis der Wahrheit und Rechtmäßigkeit derselben, ingleichen die Vertheidigung wider die dagegen gemachte Einwendung der Vernunft kann man billigerweise von ihm nicht fordern“.[7] Es ist, wie irgendwo bei Ingeborg Maus stehen könnte, eine von nicht wenigen Pointen der bundesrepublikanischen Öffentlichkeit, dass sie Kants Idee der Vernunft als Gerichtshof in die Vorstellung des Gerichtshofes als institutionalisierte Vernunft transformiert hat. So gesehen ist Dörings Affirmation des Bundesverfassungsgerichts keineswegs überraschend;[8] zudem spricht es für sie, dass sie die unterschiedlichen Begründungslogiken andernorts wenigstens anerkennt, wenngleich daraus am Ende wenig folgt (vgl. S. 73 f.).
…und Grundgesetz
Dörings Affinität zum Grundgesetz erklärt sich nun allerdings nicht daraus, dass sie „kontingenterweise Deutsche“ ist (S. 68), sondern vor allem aus komparativer Perspektive: Die Wissenschaftsfreiheit als eigenständiges Grundrecht unter besonderen Schutz zu stellen, wie es das Grundgesetz tut, ist weder historisch noch gegenwärtig selbstverständlich. Füglich kann man den besonderen Schutz der Wissenschaftsfreiheit im Vergleich zu dem der Meinungsfreiheit mit Döring und ihren Referenzautoren, den Juristen Klaus Ferdinand Gärditz und Hans Michael Heinig, für eine Errungenschaft halten. Gerade der Vergleich mit den USA, in denen die Wissenschaftsfreiheit nur als Teil der vom Ersten Verfassungszusatz garantierten Redefreiheit gedacht werden kann, belegt die Vorteile einer anderen Rationalitäten gehorchenden Freiheit von Forschung und Lehre.[9]
Gleichwohl ist es ein gewagtes Vorhaben, den grundgesetzlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit unter Absehung von seiner Genese als Verwirklichung der eigenen Philosophie der Wissenschaftsfreiheit zu imaginieren und daraus einen qualitativen Unterschied zur Meinungsfreiheit abzuleiten. Döring ist der historisch-politische Grund, dessentwegen die Wissenschaftsfreiheit eine Sonderstellung im deutschen Verfassungsrecht einnimmt, wohl bewusst; sie weiß um die Herkunft aus der korporativen Tradition, die die „Eigenrationalität“ der Wissenschaft in intermediären Organisationen doppelt absichern will: sowohl gegen den Staat als auch gegen die Gesellschaft.[10] In der Weimarer Staatsrechtslehre und ihrem Versuch, sich gegen den demokratischen Gesetzgeber zu immunisieren, war das dergestalt konzipierte „Grundrecht der deutschen Universität“ ein geflügeltes Wort.[11] Das Grundrecht der Universität wohlgemerkt, nicht das Grundrecht der Wissenschaftler; denn verteidigt wurde hier vor allem die Idee der Universität als Korporation, als deren Mitglied den Professoren dann qua (Berufs-)Stand die Freiheit von Forschung und Lehre zukam. In Rudolf Smends berühmtem Staatsrechtslehrervortrag von 1927 kommt die Janusköpfigkeit der Wissenschaftsfreiheit, die Döring kaschiert, deutlich zum Ausdruck: auf der einen Seite die Absicherung der Eigenrationalität der Wissenschaft, auf der anderen Seite die konservative, vielleicht auch antiliberale Forderung nach staatlicher Garantie für überkommene Strukturen der universitären Korporationen.[12]
Döring zeichnet die historische Entwicklung und die komparativen Besonderheiten der deutschen Idee der Wissenschaftsfreiheit in einem eigenständigen Kapitel zwar nach, will sie aber zugleich unter tatkräftiger Mithilfe des Bundesverfassungsgerichts „konsequent philosophisch rekonstruieren“ (S. 76). Die institutionelle Autonomie der Universitäten wird ihr so zu einer Garantie „der ‚wissenschaftsadäquaten Verfahren‘, die die staatliche Einflussnahme auf ein Minimum reduziert und zugleich verlangt, dass wissenschaftliche Entscheidungen durch fachlich qualifizierte Gremien und nachvollziehbare Kriterien erfolgen“ (S. 77 f.). Und die einst als Entpolitisierung durch Disziplinierung gedachte Verbeamtung der Professorenschaft produziert nun, qua Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums, die persönliche Unabhängigkeit der Professorenschaft. Übrigens: nur der Professorenschaft. In auffälligem Kontrast dazu stehen die prekären Beschäftigungsverhältnisse des Mittelbaus, bei dem ein „Resilienzmechanismus gegen illiberale Eingriffe“, etwa in Form von „Nichtverlängerungen“, kein Problem zu sein scheint (S. 78). Schließlich und vor allem: aus dem normativen Selbststand der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber der Freiheit der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG folgert Döring die qualitative Differenz zwischen Wissenschaft und „Aktivismus“: Letzterer könne sich den Schutz der Meinungs-, nie aber den besonderen der Wissenschaftsfreiheit vindizieren.
Der falsche Gegensatz von Aktivismus und Wissenschaft
Damit ist der argumentative Kern des Buches erreicht. Diesen bilden zwei Kapitel, in denen Döring Wissenschaft gegen „Aktivismus von unten“ – konkret: von Wissenschaftlern selbst und solchen, die es werden wollen – und „Aktivismus von oben“ – also von Seiten der Politik – abgrenzt. Als Aufhänger ihres Arguments muss nun leider einmal mehr Max Webers berühmtes Postulat der Werturteilsfreiheit herhalten. Dabei ist gerade Max Webers Werk das beste Beispiel für eine „politische Wissenschaft“, die sich den Döring’schen Kategorien nicht fügen will: Wer Webers politische Schriften aus den Kriegsjahren kennt, weiß, dass ihr besonderer Reiz gerade in der Verschränkung politischer Ziele und wissenschaftlicher Methoden liegt.[13] Und auch die „politischen Professoren“ der Paulskirche hätten die Vorstellung einer unpolitischen Wissenschaft entschieden zurückgewiesen; Friedrich Christoph Dahlmann und Wilhelm Eduard Albrecht hatten als Teil der „Göttinger Sieben“ gar einen hohen Preis dafür gezahlt.[14] Wenn der intellektuelle Urheber der Werturteilsfreiheit und die Erfinder der modernen Wissenschaftsfreiheit selbst so leidenschaftlich werturteilten und politisierten: könnte das Problem von Dörings Ansatz darin liegen, dass Aktivismus und Wissenschaft gar keine tauglichen Gegenbegriffe sind?
Anlass für diese Erkenntnis hätte sich geboten. Im zweiten Kapitel des Buches behandelt Döring, anknüpfend an frühere Arbeiten,[15] das Verhältnis von Wissenschaft und Emotion. Gegen das Ideal des vermeintlich rationalen, weil emotionslosen Wissenschaftlers setzt Döring die konstitutive Bedeutung von Emotionen für die wissenschaftliche Praxis: „Respekt, Anerkennung und affektive Sicherheit ermöglichen epistemische Offenheit; Angst, Beschädigung oder Ausgrenzung bedrohen sie.“ (S. 63) Ihr Plädoyer, Affekte und Emotionen als unhintergehbare Elemente wissenschaftlicher Tätigkeit nicht nur anzuerkennen, sondern sogar zu explizieren, ohne sie jedoch zu verabsolutieren und also einen wissenschaftlichen Diskurs zum subjektiven Austausch von Empfindungen zu degradieren, ist der stärkste Teil des Buches.
Vor diesem Hintergrund ist es umso unverständlicher, dass Döring sich dagegen sperrt, diese Erkenntnisse auch für das Verhältnis von Aktivismus und Wissenschaft fruchtbar zu machen. Konkret: Warum soll eine von systemischer Diskriminierung betroffene Person zwar ihre Erfahrung artikulieren, aber daraus keine radikalen Konsequenzen ziehen dürfen (S. 64 f.)? Wenn man Weber für die maßgebliche Instanz hält, könnte man von ihm lernen, dass gerade die völlige Voraussetzungslosigkeit des Denkens eine Gelingensbedingung guter Wissenschaft ist. Nichts anderes sagt das Postulat der Werturteilsfreiheit! Wilhelm Hennis hat ebenso emsig wie vergeblich darauf hingewiesen, dass Weber sein Postulat nicht als methodologisches, sondern als ethisches Prinzip verstanden wissen wollte.[16] So hat Weber nie behauptet, dass Wissenschaft sich von den Rickert’schen Wertbeziehungen reinigen lasse. Er hat nur gefordert, sich eben darüber Rechenschaft abzulegen, da man sonst Gefahr laufe, nicht Wissenschaft zu betreiben, sondern dem Status quo eine Apologie auszustellen: „Die Kritik, welche wir auch an Vorgängen zu üben haben, die uns als das unreflektierte Ergebnis geschichtlicher Entwicklungstendenzen erscheinen, verläßt uns dann gerade da, wo wir ihrer am nötigsten bedürfen.“[17] In ebendiesem Sinne ist Dörings Buch ein anschauliches Beispiel für die nicht vollständig eingestandene Werthaltigkeit der eigenen Prämissen. Das betrifft den Aktivismus von oben ebenso wie den von unten, und es betrifft schließlich auch den übersehenen Aktivismus von rechts.
Aktivismus von oben
Das Kapitel „Aktivismus von oben“ klärt im Wesentlichen das Verhältnis von politischer Steuerung und wissenschaftlicher Eigenrationalität. Die übergreifende These lautet: „Der liberale Staat schützt die Wissenschaft nicht trotz, sondern wegen ihrer Entkopplung von politischer Zweckrationalität. Er verzichtet auf inhaltliche Steuerung nicht aus Neutralitätsfiktion oder Indifferenz gegenüber gesellschaftlichen Problemen, sondern aus der Einsicht, dass nur eine eigengesetzliche, von fremden Zwecken freie Wissenschaft auch ihre kritische Funktion für die Gesellschaft erfüllen kann.“ (S. 127) Wer wollte da widersprechen? Nur birgt diese These in der Tat wenig Neues. Aufschlussreich sind aber die Fälle, an denen Döring sie probiert. Hier scheint die praktische Erfahrung im Bundesministerium Früchte zu tragen; jedenfalls berichtet Döring nicht nur, wie erwähnt, über die leidige ,Fördergeldaffäre‘, sondern auch über die Problematik von Förderprogrammen, die wissenschaftliche Exzellenz nur als ein Kriterium unter anderen verstehen. Zurecht stellt sie heraus, dass dies einerseits ein Problem sein kann, andererseits aber auch Ausdruck von demokratisch legitimierten „progressiven Zielsetzungen wie Frieden, Umweltschutz, Gleichstellung oder dem Schutz von Minderheiten“ (S. 131).
So zustimmungsfähig diese Ausführungen sind, so sehr bieten Dörings Reflexionen über das Verhältnis von demokratischer und epistemischer Legitimität Anlass, eine Leerstelle des Buches zu füllen. Denn Döring spart die Frage aus, in welchem Maße umgekehrt die Eigenrationalität der Politik von der Wissenschaft bedroht sein könnte. Darin mag man durchaus eine plausible Beschränkung sehen; gleichwohl ist der Verzicht auf die Frage verwunderlich, weil Döring in einem vieldiskutieren Artikel für die Frankfurter Allgemeine Zeitung genau über diese Problematik nachgedacht hat.[18] Diesen Text mit dem Titel „Wahrheit und Bullshit“ darf man darum guten Gewissens als ausgespartes Unterkapitel des Buches lesen. Döring entwickelt darin das Argument, Wahrheitsorientierung und epistemische Rechtfertigung seien „notwendig“ für politische Legitimität. „Wird damit politische Legitimität unzulässig an epistemische geknüpft? Muss sich eine Demokratie daran messen lassen, dass sie nicht nur mehrheitliche, sondern auch richtige Entscheidungen fällt?“ Döring bejaht die zweite Frage: „Wer diese Frage verneint, nimmt erstens in Kauf, dass der Staat Mehrheitsentscheide (auch pluralistisch-uninformierte) ineffizient umsetzt.“ Und zweitens sei es, wie sie Walter Scheel zitiert, nicht Aufgabe der Politik, das Populäre, sondern das Richtige zu tun. – Damit benennt sie zweifellos einen Grundgedanken der repräsentativen Demokratie, aus dem allerdings mitnichten deren Verpflichtung auf Wissenschaftlichkeit folgt. Das konnte man in jüngerer Vergangenheit besser durchdacht bei anderen Autoren nachlesen: Was „das Richtige“ ist, bleibt eine politische Entscheidung.[19]
Der Heidelberger Gräzist Jonas Grethlein hat in einer Replik auf die demokratietheoretisch fragwürdigen Wurzeln von Dörings Überlegungen hingewiesen. Platon, der Verfechter einer „Herrschaft des Wissens“, sei kein Demokrat gewesen; an diese Linie anzuknüpfen, und sei’s indirekt, gebe darum keine gute Demokratietheorie: „politische an epistemische Legitimität zu binden, wie es Döring vorschwebt, gefährdet den demokratischen Gleichheitsgrundsatz – es gibt den Experten eine größere Entscheidungsgewalt als den übrigen Bürgern“.[20] Die Frage wäre, ob Döring nicht genau das will.
Auf dem Kurznachrichtendienst X, ehemals Twitter, hatte Döring sich gegen Grethleins Lesart verwahrt mit dem zutreffenden Hinweis, dass Platon bei ihr gar nicht vorkomme. Scrollt man allerdings ein wenig durch ihren Twitter-Account, stößt man dort auf Versatzstücke einer politischen Theorie, die Grethleins Kritik zu verifizieren scheint. Man lese etwa den folgenden Tweet Dörings, verfasst wenige Wochen nach der Demission durch Stark-Watzinger: „Ich wünsche mir, dass Minister so sehr in ihrem Ressort und der Fachpolitik aufgehen, dass für parteipolitisch motivierte Äußerungen kaum noch Raum ist. Mittlerweile scheint es umgekehrt zu sein“;[21] und, als Replik wenig später: „Die Arbeit in einem Ministerium muss aber (und hier kommt der beamtete Staatssekretär ins Spiel) die Dauer einer Legislaturperiode überstehen, also auch den Wechsel der Farbe.“[22]
Geschenkt, dass in dem „mittlerweile“ eine historische Ahnungslosigkeit sich artikuliert: in dieser Position kommt ein Weltbild zum Ausdruck, das sich mit den Grundsätzen einer parlamentarischen Demokratie nur schwer vereinbaren lässt: die Ministerin als „Fachpolitikerin“, ihre Staatssekretärin als Inhaberin überlegener epistemischer Autorität. Das politische System, das hier propagiert wird, ähnelt eher einer merkwürdigen Verquickung von Beamtenherrschaft und Präsidialkabinetten der Weimarer Republik. Eine funktionierende parlamentarische Demokratie sieht anders aus; von der unzutreffenden Auffassung vom rechten Ort des Staatssekretärs in einem solchen politischen System ganz zu schweigen.[23] Ungeachtet der abenteuerlichen Politik Stark-Watzingers gewinnt man den Eindruck, dass sich Dörings Versetzung in den Ruhestand nicht nur als Bauernopfer rechtfertigen ließe – sondern auch mit diesem falschen Verständnis von Staatssekretärin und Ministerin, von Berufsbeamtentum und parlamentarischer Demokratie; oder, weil diese Staatssekretärin eben Professorin war und wieder ist: von Wissenschaft und Politik.
Aktivismus von unten
Damit zur anderen Seite, dem Aktivismus von unten. Im Kern geht es um innerakademische Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit, die Döring zufolge auftreten, wenn Professoren, Mitarbeiter oder Studenten die Verpflichtung auf die methodengeleitete Wahrheitssuche zugunsten einer „aktivistischen“ Haltung ablegen. Das ist eine gefährliche Unterscheidung, die in Rechnung stellen muss, dass auch und gerade die Kritik jeder Prämisse Aufgabe der Wissenschaft, der Philosophie zumal, sein muss. Döring betont zwar, dass auch die prinzipielle Kritik an wissenschaftlichen Paradigmen ihre Berechtigung habe (S. 96 ff.), doch geben einige ihrer Überlegungen Anlass zur Frage, wie ernst es ihr damit wirklich ist. Die wiederholte Kritik gewisser postmoderner und postkolonialer Strömungen einerseits, das Lob von Peer-Review und weiteren Institutionen akademischen Gatekeepings andererseits, legen den Verdacht nahe, dass hier nicht die Freiheit der Wissenschaft, sondern nur eine bestimmte institutionelle Form derselben gegen Kritik in Schutz genommen werden soll.
An dieser Stelle lässt zudem aufhorchen, wie unkritisch sich Döring auf eine problematische Phrase der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur bezieht. Dort heißt es – einen Gedanken Smends aufgreifend –, Wissenschaft sei, „was nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist“ (BVerfGE 35, 79 [113]). Diese Formulierung ist – nachzulesen etwa in einem Aufsatz von Klaus Ferdinand Gärditz, den Döring mehrfach zitiert – wissenschaftstheoretisch fragwürdig; denn sie unterlegt der Wissenschaft einen erkenntnistheoretisch problematischen Wahrheitsbezug als konstitutives Merkmal.[24] Nicht ohne Grund hat das Bundesverfassungsgericht selbst diese Formel dahingehend angepasst, dass es – deutlich zurückgenommen – nunmehr nur noch von der (versuchten) Generierung von „Erkenntnissen“ spricht.[25] Döring scheint sich weder für das eine noch das andere zu interessieren. Das mag auf Nachlässigkeit beruhen. Vielleicht steht es aber auch exemplarisch für eine bestimmte Argumentationslinie der analytischen Philosophie, die sich gerade deshalb so affirmativ auf Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht bezieht,[26] weil sich dergestalt das eigene wissenschaftliche Paradigma mit einem philosophisch fragwürdigen, aber in der Öffentlichkeit gut gelittenen Autoritätsargument absichern lässt.
Der Grat, auf dem man dann wandelt, ist allerdings schmal. Oder befindet man sich bereits auf der schiefen Ebene, die die eigene Position zwangsläufig einer autoritären Konzeption annähert? Beispiele für ein solches Abkippen muss man nicht lange suchen: Alexander Bogner, der Autor des mit einigem Recht viel gelobten Buches über die Epistemisierung des Politischen,[27] hat sich kürzlich den Preis des „Netzwerk Wissenschaftsfreiheit“ verleihen lassen – einer Organisation, die ihre konkrete politische, darin wenig liberale Schlagseite reichlich unverhohlen in den Vordergrund rückt. Nichts deutet darauf hin, dass derlei bei Döring zu befürchten steht. Aber es könnte doch zu denken geben, dass besagtes „Netzwerk Wissenschaftsfreiheit“ soeben den dritten Band seines Jahrbuchs Wissenschaftsfreiheit just der Abgrenzung von Wissenschaft und Agendawissenschaft gewidmet hat, die auch Döring umtreibt.[28]
Wenigstens in eine ähnliche Richtung weist ihr Vorschlag einer „durchaus wörtlich zu nehmenden Abgrenzung“ von Aktivismus und Wissenschaft auf dem Campus: dergestalt nämlich, dass Hörsäle, Seminarräume und Bibliotheken inklusive Zuwege von politischem Protest freigehalten werden sollten; letzterer möge sich in einer gesonderten „Speaker’s Corner“ artikulieren (S. 120 ff.). Man kann derlei Differenzierungen füglich für sinnvoll halten; und sie sind ja auch im geltenden Recht schon angelegt.[29] Für Feinheiten oder die existierende Literatur ist Döring an dieser Stelle aber nicht empfänglich. In ihrer holzschnittartigen Variante ist die Gefahr, dass die Freiheit der Wissenschaft in die autoritäre Verteidigung einer kontingenten Form derselben kippt, wenigstens latent vorhanden – wenn nicht bezweckt. Für letzteres spricht Dörings Diagnose, das deutsche Hochschulrecht habe das Problem der Campusproteste zu lasch gehandhabt (vgl. S. 121 f.). Das ist – nach der Praxis der vergangenen Jahre und der sie beherrschenden Verpolizeilichung universitärer Lebensformen – doch eine überraschende Sicht der Dinge. Niemand wird gewaltsame Exzesse zulasten universitären Inventars oder Übergriffe gegen Personen in Schutz nehmen wollen; aber die breite Masse der Proteste dürfte doch friedlich verlaufen sein – ohne dass dies zu einer sonderlich liberalen Versammlungspraxis geführt hätte.
Nun ist die Versicherheitlichung des Campus ein prinzipielles Problem für eine Institution, deren politischer Sinn die Ermöglichung von Gegenöffentlichkeiten ist.[30] Döring wendet sich zwar auch gegen die ubiquitäre Anwendung des Polizeirechts auf Campusproteste – aber sie tut dies mit dem aufschlussreichen Argument, die Behandlung dieser Proteste nach der Logik des Polizeirechts schütze die Wissenschaftsfreiheit nicht genug: „Die spezifische Schutzdimension der Wissenschaftsfreiheit geht dabei verloren, weil der Konflikt nicht mehr als Eingriff in einen verfassungsrechtlich besonders gesicherten Funktionszusammenhang, sondern als allgemeines Ordnungsproblem behandelt wird.“ (S. 121) Das ist nicht nur juristisch falsch; denn natürlich kennt das Polizeirecht über die Gewichtung von Zweck und Mittel einer Maßnahme juristische Formen, in denen sich der Schutzdimension der Wissenschaftsfreiheit Rechnung tragen lässt.[31] Es ist zudem politisch ausgesprochen aufschlussreich; denn dass gegen Campusproteste mit „hochschulrechtlichen Instrumenten“ vorgegangen werden müsse, ist exakt die Position, die die Ordinarienuniversität in den Sechzigern gegen die Studentenbewegung ins Feld geführt hat. Wieviel demokratische Neuerfindung des „Grundrechts der deutschen Universität“ in dieser Imagination noch steckt? Unklar.
Die Leerstelle: Aktivismus von rechts
Die enge Anlehnung Dörings an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschert ihrer Theorie noch ein letztes Problem. Dringend hätte sie die Leerstellen und blinden Flecken der grundgesetzlichen Dogmatik der Wissenschaftsfreiheit systematisch in den Blick nehmen müssen. Die nämlich sind durchaus eklatant. Die Konsequenz der historischen Linie, die Döring von der Paulskirchenverfassung bis zur Europäischen Grundrechtecharta nachzeichnet, ist eben auch die totale Abhängigkeit der staatlichen Hochschulen von staatlichen Zuwendungen und politischen Richtungsentscheidungen. Harvard hingegen ist eine Privatuniversität mit gut fünfzig Milliarden Dollar Stiftungsvermögen. Eine solche Ausstattung vermittelt einer Institution, um eine beliebte Vokabel der gegenwärtigen Rechtswissenschaft aufzugreifen, eine ganz andere Qualität von „Resilienz“, als es im deutschen Wissenschaftssystem möglich ist – oder könnte es wenigstens.[32]
Gegen die ubiquitären Etatkürzungen dieser Tage dürfte verfassungsrechtlich ebenso wenig etwas einzuwenden sein wie gegen die chronische Unterfinanzierung der letzten Jahrzehnte, deren gravierende Folgen sich gegenwärtig (nicht nur) an der TU Berlin beobachten lassen. Ob jedoch auch ein AfD-geführtes Landeswissenschaftsministerium sich bei der Umsetzung seiner wissenschaftspolitischen Ziele noch an die Verfassung hielte? Die AfD ist in Sachsen-Anhalt nicht so weit davon entfernt, die einschlägigen Forderungen aus ihrem sogenannten Regierungsprogramm in praxi erproben zu können: „Genderstudien abschaffen!“; „Postkolonialismus ist keine Wissenschaft!“; „Lehrstuhl für Bevölkerungswissenschaft einrichten!“.[33] Wie realistisch die Verwirklichung derartiger Forderungen im Einzelnen ist, sei dahingestellt. Zumindest gezielte Mittelkürzungen auf Landesebene ebenso wie Sabotage in Koordinierungsgremien und Institutionen auf Bundesebene wären aber sicher denkbare Szenarien. In der „Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz“ von Bund und Ländern ist für Entscheidungen, die „überwiegend die Hochschulen betreffen“, Einstimmigkeit von Bund und Ländern gefordert (vgl. Art. 91b GG); auch für die Förderung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen bietet ein auf Kooperation angewiesenes System Einfallstore. Das obstruktive Potenzial liegt auf der Hand.[34]
Hier dürfte gegenwärtig die drängendste Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit in Deutschland zu verorten sein;[35] gerade hier jedoch ist augenfällig unklar, mit welchen Mitteln sich ihre grundrechtliche Verbürgung gegen derartige Angriffe schützen lässt.[36] Die Mittelallokation ist verfassungsrechtlich bislang wenig durchgearbeitet; wohl, weil Verteilungsfragen grundrechtlich ungleich schwieriger darzustellen, geschweige denn aufzulösen sind, zumal bei dem opaken institutionellen Arrangement, in dem sie im bundesrepublikanischen Föderalismus entschieden werden. Auch bei Döring kommt derlei, von beiläufigen Aussagen abgesehen, nicht vor. Natürlich spräche sie sich entschieden gegen solche Eingriffe aus. Doch kann man ihr Buch von der Verantwortung entlasten, dieses tief in die Feinheiten der deutschen Hochschulorganisation hineinragende Problem zu lösen? Wer seine Philosophie der Wissenschaftsfreiheit im Anhang mit einer Liste der „konkreten Fälle von Bedrohungen und Einschränkungen“ vom McCarthyismus bis zur Fördergeldaffäre ausstattet (S. 148), wird den Wert der eigenen Theorie daran messen lassen müssen, ob sie auch der erwartbaren Fortsetzung dieser Liste gewachsen sein wird.
Fußnoten
- OVG Münster, Beschl. v. 21.11.2024 – 1 B 911/24. Siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts.
- Klaus Ferdinand Gärditz, Eine Presseerklärung ist kein Verwaltungsakt, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 05.12.2024, S. 6.
- VG Minden, Beschl. v. 06.09.2024 – 12 L 588/24.
- So etwa jüngst Andreas Voßkuhle, Meinen und Wissen: was unterscheidet eine Meinung von einer wissenschaftlichen Aussage und warum tut sich die Wissenschaft mit dieser Unterscheidung so schwer?, in: Der Staat 65 (2026), 1, S. 13–25.
- Immanuel Kant, Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?, in: Kants gesammelte Schriften, Abt. 1: Werke, Bd. VIII: Abhandlungen nach 1781, Berlin 1912/1923, S. 33–42, hier S. 37 f.
- Vgl. dazu etwa Martin Brecher, Kritische Öffentlichkeit der Vernunft: Kants Plädoyer für Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, in: theorieblog, 26.09.2024.
- Immanuel Kant, Der Streit der Fakultäten, in: Kants gesammelte Schriften, Abt. 1: Werke, Bd. VII: Der Streit der Fakultäten. Anthropologie in pragmatischer Hinsicht, Berlin 1907, S. 1–116, hier S. 25.
- Die Linie von Kant zum Bundesverfassungsgericht wird im Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit häufiger nachgezeichnet: Vgl. Thomas Wyrwich, Wissenschaftsfreiheit und Wahrheit, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 72 (2024), 4, S. 459–479, insbes. S. 461 ff.
- Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist Hans Michael Heinig, Redefreiheit und Wissenschaftsfreiheit an US-Universitäten, in: Wissenschaftsrecht 58 (2025), 1, S. 31–47.
- Vgl. konzise zuletzt Christoph Möllers / Nils Weinberg, Öffentliche Kunstfreiheit, Berlin 2025, Kap. II.
- Rudolf Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung (1928), in: ders., Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, 3. Aufl., Berlin 1994, S. 89–118, insbes. S. 101 ff.
- Vgl. Möllers/Weinberg, Öffentliche Kunstfreiheit, S. 34 ff.
- So nicht zuletzt Wilhelm Hennis, Politikwissenschaft als Beruf, in: ders., Regieren im modernen Staat, Tübingen 2000, S. 401: „Max Webers ‚Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland‘ vom Mai 1918 ist für mich immer das Muster einer politikwissenschaftlichen Situationsanalyse gewesen: welche historischen Faktoren hatten die Situation geprägt, welche Probleme warfen sie auf, wohin ging die Tendenz der weiteren Entwicklung, wohin sollte sie gehen.“
- Christopher Clark, Der Frühling der Revolution: Europa 1848/49 und der Kampf für eine neue Welt, übers. von Norbert Juraschitz, Klaus-Dieter Schmidt, Andreas Wirthensohn, München 2023, S. 300, weist darauf hin, wie wenig selbstverständlich diese Position seinerzeit auch innerhalb der Professorenschaft war: „Heute sind die ‚Göttinger Sieben‘ maßgeblicher Bestandteil der Online-Identität der Universität, wo sie als akademische Volkshelden fungieren, die einst der Staatsmacht die Wahrheit ins Gesicht sagten. Damals waren sie in ihren Institutionen jedoch so gut wie isoliert; der größte Teil ihrer Kollegen stellte sich auf den Standunkt, die Professoren sollten bei ihren Büchern bleiben und sich aus der Politik heraushalten.“
- Siehe Sabine A. Döring (Hg.), Philosophie der Gefühle, Frankfurt am Main 2009.
- Wilhelm Hennis, Max Webers Fragestellung, Tübingen 1987; ders., Max Webers Wissenschaft vom Menschen. Neue Studien zur Biographie des Werks, Tübingen 1996.
- Max Weber, Der Nationalstaat und die Volkswirtschaftspolitik. Akademische Antrittsrede (1895), in: Max Weber-Gesamtausgabe, Abt. 1, Bd. 4.2: Landarbeiterfrage, Nationalstaat und Volkswirtschaftspolitik. Schriften und Reden 1892–1899, Tübingen 1993, S. 543–572; zum ideengeschichtlichen Kontext vgl. Wilhelm Hennis, „Die volle Nüchternheit des Urteils“ – Max Weber zwischen Carl Menger und Gustav von Schmoller: Zum hochschulpolitischen Hintergrund des Wertfreiheitspostulats, in: ders., Max Webers Wissenschaft vom Menschen, S. 114–150.
- Sabine Döring, Wahrheit und Bullshit, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.10.2024, S. N3; daraus die folgenden Zitate.
- Klaus Ferdinand Gärditz, Hoflieferanten: Wie sich Politik der Wissenschaft bedient und selbst daran zerbricht, Stuttgart 2023; Peter Strohschneider, Wahrheiten und Mehrheiten: Kritik des autoritären Szientismus, München 2024; Elif Özmen, Welches Wissen, wessen Meinung? Über die epistemischen Hoffnungen der Demokratie, in: Julian Nida-Rümelin / Andreas Oldenbourg (Hg.), Normative Konstituenzien der Demokratie, Berlin 2024, S. 55–68.
- Jonas Grethlein, Platon war kein Experte für Mitrederechte, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.11.2024, S. N5.
- Sabine Döring, Tweet v. 28.09.2024, 21:34 Uhr.
- Sabine Döring, Tweet v. 29.09.2024, 19:58 Uhr.
- Vgl. Tristan Wißgott, Parlamentarische Demokratie und deutsches Berufsbeamtentum: Zum Ort des politischen Beamten im deutschen Regierungssystem, in: Der Staat 64 (2025), 3, S. 399–440.
- Klaus Ferdinand Gärditz, Die äußeren und inneren Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, in: Wissenschaftsrecht 51 (2018), 1, S. 5–44, insbes. S. 21 ff.
- Vgl. auch Voßkuhle, Meinen und Wissen, S. 17 f.
- Sehr auffällig etwa auch Elif Özmen, Wissenschaftsfreiheit: Normative Grundlagen und aktuelle Herausforderungen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 71 (2021), 46, S. 4–8; dies., Epistemische Offenheit als Wagnis: Über Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsethos in der Demokratie, in: dies. (Hg.), Wissenschaftsfreiheit im Konflikt, Berlin 2021, S. 29–47; dies., Wissenschaftliche Diskurskultur zwischen Freiheit und Politisierung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 73 (2023), 43–45, S. 25–30; dies., Academic freedom: normative ideals, contemporary challenges, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 34 (2024), 3, S. 379–385, insbes. S. 382 f.
- Alexander Bogner, Die Epistemisierung des Politischen. Wie die Macht des Wissens die Demokratie gefährdet, Stuttgart 2021.
- Netzwerk Wissenschaftsfreiheit (Hg.), Jahrbuch Wissenschaftsfreiheit, Bd. 3 (2026).
- Vgl. Samira Akbarian, Der Hörsaal – Safe Space oder Brave Space? Die Wissenschaftsfreiheit im Lichte von Störungen und Protesten an Hochschulen, in: Wissenschaftsrecht 53 (2020), 1, S. 5–34.
- Für diese Position habe ich zu argumentieren versucht in: Tristan Wißgott, Berlin ist nicht Brokdorf: Über das Ende des bundesrepublikanischen Konfliktmodells der Versammlungsfreiheit, in: Verfassungsblog, 27.01.2026.
- Am Beispiel der Proteste an der Humboldt-Universität gut greifbar bei Michael Plöse / Benjamin Rusteberg, Besetzte Hochschulautonomie: Berliner Verhältnisse am Tag des Grundgesetzes, in: Verfassungsblog, 03.06.2024.
- Zu den politischen Zielen und rechtlichen Logiken des „Umbaus“ in den USA vgl. Hans Michael Heinig, Harvard Under Attack, in: Verfassungsblog, 30.04.2025; ders., Umbau in den Staaten, in: Verfassungsblog, 18.10.2025.
- https://afd-regierungsprogramm.de.
- Siehe Nikko Kulke / Mathes Trauer, Von Werten zu Vetos: Gemeinsame Wissenschaftsfinanzierung in Zeiten autoritärer Versuchungen, in: Verfassungsblog, 23.01.2026; siehe dazu etwa auch das Interview von Jan-Martin Warda mit Falko Mohrs, dem stellvertretendem GWK-Vorsitzender und Wissenschaftsminister in Niedersachsen, in: wiarda-blog, 27.04.2026.
- Siehe das Interview von Hans Michael Heinig im „Table Briefing“, 25.05.2026; weiter etwa Jan-Martin Warda, Keine Satzung ersetzt Haltung, in: wiarda-blog, 08.06.2026.
- Vgl. hierzu Christoph Möllers, Funktionsgrenzen der Wissenschaftsfreiheit, in: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (Hg.), Wissenschaftsfreiheit in Deutschland: Drei rechtswissenschaftliche Perspektiven, Berlin 2021, S. 35–42.
Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Karsten Malowitz.
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